Am 1. Dezember 2021 ist das „neue“ Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten, das für sämtliche Abschlüsse von Mobilfunkverträgen, nicht nur am Telefon, von großer Bedeutung ist. Die neue Pflicht zur Vertragszusammenfassung bedeutet, dass Ihr Telekommunikationsanbieter Ihnen künftig eine klare und leicht lesbare Zusammenfassung Ihrer Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen muss, und zwar, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Das Telekommunikationsgesetz gibt beispielsweise vor, dass Sie in der Vertragszusammenfassung Mindestinformationen erhalten müssen:
- Die Kontaktdaten des Anbieters,
- die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
- Aktivierungsgebühren und
- die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung des Vertrags.
Wenn diese Informationen beim Vertragsschluss nicht ausgehändigt werden können (z.B. dann, wenn Sie Angebote am Telefon erhalten), muss Ihnen der Anbieter diese Zusammenfassung unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Es gibt darüber hinaus in diesen Fällen einen weiteren Schutzmechanismus: Sie müssen einen solchen Telekommunikationsvertrag, der beispielsweise am Telefon geschlossen wurde, ohne dass Sie zuvor eine Vertragszusammenfassung erhalten haben, anschließend in Textform genehmigen. Bis dahin ist der Vertrag, so sagen Juristen, „schwebend unwirksam\“.
Neue Verträge dürfen, wie bisher, für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Sollte sich der Vertrag nach dieser Laufzeit aber automatisch verlängert, kann er jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Bei Handyverträgen mit kurzer Laufzeit gilt es allerdings, feine Unterschiede zu beachten. Das neue Gesetz gilt übrigens auch für bereits bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, denn das neue Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) enthält keine Übergangszeit, „wirkt“ somit also unmittelbar auf alle Verträge. Sofern man vor dem 1. Dezember bereits gekündigt haben sollte, wird es leider komplizierter. Die „Rücknahme“ einer Kündigung ist nicht möglich. Man kann allenfalls versuchen, eine erneute Kündigung mit kürzerer Frist und Hinweis auf § 56 Absatz 3 TKG-neu auszusprechen, wobei man dann aufpassen muss, dass der Anbieter die vermeintliche „Rücknahme\“ nicht als Vertragsverlängerung ansieht, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn mit dem Anbieter über andere Tarife oder Konditionen verhandelt wird. Im Zweifelsfall sollten man fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen (07.04.2022 rt/ra).