Dauerparker auf Supermarktparkplätzen ärgern sich: Die Parkplätze werden immer häufiger von privaten Firmen kontrolliert. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, was einen teurer kommen kann, als ein Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Das Kassieren einer „Strafe“ für überlanges Parken ist grundsätzlich rechtens. Private Parkplatzbetreiber können die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer Parkplatzordnung reglementieren, wobei es sich, rechtlich betrachtet, hierbei um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Beispielsweise wird durch Schilder auf eine Parkscheibenpflicht und die erlaubte Parkdauer hingewiesen. Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird, so der Inhalt der Schilder weiter, ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Wird ein Fahrzeug auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abgestellt, akzeptiert man grundsätzlich auch die Parkplatzordnung und schließt damit einen Nutzungsvertrag ab. Werden die Parkregeln nicht eingehalten, führt ein Parkverstoß auf öffentlichem Grund zu einer Ordnungswidrigkeit, die wiederum mit einem gesetzlich normierten Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird. Bei dem Parkentgelt, dass auf privaten Kundenparkplätzen verlangt wird, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht dagegen um eine sog. Vertragsstrafe. Ob deren Höhe angemessen ist, kommt dabei auf den Einzelfall an. Dabei dürften sich die mittlerweile berechneten EUR 15,00 bis EUR 25,00 noch im Rahmen bewegen. Der Betreiber eines Kundenparkplatzes darf einen unberechtigt abgestellten Wagen auch abschleppen lassen. Auf diese Folge wird in der Regel auf den entsprechenden Schildern hingewiesen. Wer trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass das abgeschleppte Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgegeben wird. Dabei bedeutet das unbefugte Parken eine „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes, so der Bundesgerichtshof BGH, sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien (Az.: V ZR 144/08). Jedoch dürfen keine unangemessen hohen Kosten in Rechnung gestellt werden. Maßgeblich ist, so der BGH, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die vorbereitenden Dienstleistungen sind (Az.: V ZR 229/13). Da das unberechtigte Parken eine verbotene Eigenmacht darstellt und bereits der einmalige Parkverstoß die Vermutung begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt, steht dem Grundstückseigentümer sogar ein Unterlassungsanspruch zu, sodass der Grundstückseigentümer vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen und den Parksünder abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen kann. Auch die Kosten für die Halterermittlung kann er erstattet verlangen. Deshalb Augen auf auch auf privaten Parkplätzen (25.04.19 ra).