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ZIVILRECHT:  BGH: Auch bei einem kleineren Mietwagen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 seine Rechtsprechung zu erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall weiter präzisiert. Die Entscheidung macht deutlich: Auch wenn sich ein Geschädigter mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt, muss er auf einen wirtschaftlich angemessenen Mietpreis achten.

Im entschiedenen Fall war ein VW Multivan bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Für die Dauer der Reparatur mietete der Geschädigte jedoch keinen gleichwertigen Ersatzwagen, sondern ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse an. Deshalb verlangte er die vollständige Erstattung der hierfür entstandenen Mietwagenkosten.

Der BGH wies die Klage ab. Zwar sei ein Unfallgeschädigter grundsätzlich berechtigt, ein gleichwertiges oder auch ein kleineres Ersatzfahrzeug anzumieten. Entscheidend sei jedoch, dass auch bei einem klassenniedrigeren Mietwagen nur diejenigen Kosten ersetzt verlangt werden können, die zur Schadensbehebung erforderlich und wirtschaftlich angemessen sind.

Der Geschädigte kann sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, dass der Schädiger bei Anmietung eines höherklassigen Fahrzeugs möglicherweise einen ähnlich hohen Betrag hätte zahlen müssen. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlich entstandenen Kosten für das konkret angemietete Fahrzeug. Seien diese überhöht und hätte der Geschädigte ohne Weiteres ein günstigeres Angebot wählen können, bestehe kein Anspruch auf vollständige Erstattung. Der BGH stellte außerdem klar, dass sich die Grundsätze zum sogenannten Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko nicht auf Mietwagenkosten übertragen lassen. Anders als bei Reparatur- oder Gutachterkosten seien Mietwagenpreise für den Geschädigten regelmäßig ohne größeren Aufwand vergleichbar. Praxishinweis: Unfallgeschädigte sollten vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs – soweit es die Situation zulässt – mehrere Angebote vergleichen. Andernfalls besteht das Risiko, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben. Die Entscheidung stärkt die Position der Haftpflichtversicherer bei der Überprüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten (20.08.2026 ra).

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