Manche Geschichten klingen einfach zu gut, um wahr zu sein – und vor Gericht werden sie genau geprüft. So ein Fall ereignete sich in Hessen: Ein Mann behauptete, er sei auf 1,32 Promille gekommen, ohne bewusst Alkohol getrunken zu haben – allein durch den Verzehr von Schnapspralinen. Der Sachverhalt: Nach einem Saunagang legte sich der Mann in sein Auto, um sich kurz auszuruhen. Dort wurde ihm von einem Pärchen ein Beutel Schokoladenpralinen angeboten. Hungrig griff er zu – und aß mehrere der tischtennisballgroßen Schokokugeln. Kurz darauf fuhr er los und wurde von der Polizei angehalten, nachdem er eine rote Ampel überfahren hatte. Bei der Kontrolle fiel den Beamten starker Alkoholgeruch auf, ein Atemtest bestätigte den hohen Promillewert. Die Argumentation des Angeklagten: Vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main erklärte er, die Pralinen seien Zartbitter gewesen, der Alkohol sei kaum zu schmecken gewesen: „Es hat nur leicht gebrannt“, sagte er. Die Flüssigkeit in den Pralinen sei ihm angeblich nicht aufgefallen – er habe einfach nur das Geschenk genossen. Insgesamt habe er „viele“ Pralinen gegessen, vielleicht acht bis zwölf Stück.
Die gerichtliche Überprüfung: Um die Plausibilität der Angaben zu prüfen, holte das Gericht ein Gutachten ein. Dort wurde berechnet, wie viele Pralinen der bekannten Marke notwendig wären, um 1,32 Promille zu erreichen: etwa 132 Stück. Selbst wenn man großzügig annahm, dass der Mann mehr als die von ihm angegebenen Pralinen gegessen hätte, sei es praktisch unmöglich, dass er den Alkohol nicht bemerkt hätte. Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss: Die Geschichte des Angeklagten war unglaubwürdig. Es sei „absolut fernliegend“, dass er die alkoholische Füllung übersehen habe. Urteil: Der Mann wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Neben einer Geldstrafe wurde ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen (Urt. v. 29.08.2024, Az. 907 Cs 515 Js 19563/24). Praxistipp für Autofahrer:
- Alkohol im Straßenverkehr ist selbst in kleinsten Mengen gefährlich.
- Auch vermeintlich „harmloser“ Alkohol in Pralinen oder Desserts kann den Promillewert deutlich erhöhen.
- Gerichte prüfen genau, ob ein „unabsichtlicher“ Konsum wirklich glaubhaft ist – Schutzbehauptungen helfen selten.
(19.03.2026 ra).