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REISERECHT: Ein heißer Flug – kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Einen im wahrsten Sinne des Wortes „heißen“ Flug erlebten die Passagiere an Bord eines Linienflugzeugs von Brindisi nach Frankfurt am Main. Im Rahmen des nun von der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Berufungsgericht entschiedenen Sachverhalts war die Klimaanlage auf dem Flug ausgefallen, sodass die Kabinentemperatur auf über 50 Grad stieg. Eine der betroffenen Familien erhielt von der Fluggesellschaft die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung, verlangte darüber hinaus jedoch auch Schmerzensgeld. Das Gericht wies den Anspruch nun ab: Eine defekte Klimaanlage im Flugzeug, selbst bei sehr hohen Temperaturen, begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (Urteil vom 05.05.2022, Az.: 2-24 S 16). Schmerzensgeld setze vielmehr eine nachweisbare Verletzung von Körper oder Gesundheit voraus. Eine reine Belastung oder Unannehmlichkeit, wie die Hitze im Flugzeug, genüge insoweit nicht. Auch ein vorübergehender Freiheitsentzug an Bord begründe keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn die Passagiere freiwillig im Flugzeug blieben. Fazit: Unbequeme Situationen während einer Reise – selbst extreme Hitze – reichen für Schmerzensgeld nicht ohne weiteres aus. Es müssen tatsächliche körperliche Schäden oder Gesundheitsverletzungen eingetreten sein, was in aller Regel schwer nachzuweisen sein dürfte (29.01.2026).

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