Weihnachten steht vor der Tür, und viele Geschenke werden online bestellt oder im Geschäft gekauft. Doch manchmal kommt das Geschenk beschädigt an, funktioniert nicht oder entspricht überhaupt nicht der Bestellung. Was können Sie in einem solchen Fall rechtlich tun? Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer haftet dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist. Kommt ein Geschenk kaputt oder falsch geliefert an, haben Sie als Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, Sie können entweder eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung verlangen. Erst wenn der Verkäufer dies verweigert oder die Nacherfüllung fehlschlägt, dürfen Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Wichtig ist, dass Sie den Mangel sofort nach Erhalt der Ware melden. Machen Sie Fotos vom beschädigten oder falschen Geschenk und bewahren Sie die Verpackung auf – das dient als Nachweis gegenüber dem Verkäufer. Besonders bei Onlinebestellungen sollten Sie die Kommunikation schriftlich führen, etwa per E-Mail oder über das Bestellportal. Doch es gibt Unterschiede zwischen Online- und Geschäftskauf: Bei stationären Käufen im Geschäft gelten andere Regeln als beim Onlinehandel. Das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen gibt es nur bei Online-, Telefon- oder Versandkäufen, nicht beim Kauf direkt im Laden. Sie haben jedoch auch dort Gewährleistungsansprüche, also das Recht, bei einem Mangel des Kaufgegenstands „Nacherfüllung“ zu verlangen. Das bedeutet, dass der Händler das Geschenk reparieren oder ersetzen muss, selbst wenn Sie es direkt im Laden gekauft haben. Auch hier gilt allerdings, dass eine schnelle Meldung des Mangels und Nachweis des Kaufs (Rechnung, Kassenbon, Fotos etc.) entscheidend sind. Bei Geschenken, die Sie persönlich verschenken möchten, kommt oft die Frage auf: „Kann ich das defekte Geschenk zurückgeben, wenn Weihnachten schon vorbei ist?“ Ja, das ist möglich, sofern ein Mangel vorliegt. Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung können auch nach Weihnachten geltend gemacht werden, sowohl bei Online- als auch bei Ladengeschäften. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Personalisiert hergestellte Geschenke wie Gravuren, Fotobücher oder andere individuell angefertigte Produkte können in der Regel nicht zurückgegeben werden. Ebenso kann bei geöffneten Hygieneartikeln oder verderblicher Ware das Rückgaberecht eingeschränkt sein. Wenn das Geschenk beschädigt geliefert wurde, tragen Sie normalerweise keine Versandkosten, um die Ware zurückzuschicken – diese Pflicht trägt der Verkäufer. Bei einem Ladengeschäft entfällt die Versandfrage, doch auch hier müssen Sie keine Reparatur- oder Ersatzkosten übernehmen. Zusammengefasst gilt: Bei kaputten oder falschen Weihnachtsgeschenken haben Sie als Käufer Rechte – egal, ob online oder im Geschäft gekauft. Schnelle Meldung, Beweissicherung und die korrekte Kommunikation mit dem Verkäufer sind der Schlüssel, um Ihr Recht auf Ersatz oder Rückerstattung geltend zu machen. So können Sie sicherstellen, dass auch nach einer Panne das Weihnachtsfest nicht ins Wasser fällt (18.12.2025 ra).