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STRASSENVERKEHRSRECHT: Na, haben Sie Lust auf ein kleines Quiz?

Heute folgt Teil 6 unseres kleinen Ratespiels rund um das Straßenverkehrsrecht: Na, wie viele Fragen werden Sie korrekt beantworten können? Nur ein oder zwei Fragen oder klappt es bei allen sieben Fragen?

Frage 6: Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?

  1. Mit Flip-Flops darf man Auto fahren?
  2. Motorräder dürfen an einem Stau rechts vorbeifahren?
  3. Ist es erlaubt, den Handyanruf wegzudrücken?
  4. Und ist es richtig, dass vor dem Überholen keine (Licht-) Hupe benutzt werden darf?
  5. An defekten Parkscheinautomaten darf ohne weiteres geparkt werden?
  6. Eine Parklücke freihalten ist doch wohl kein Problem?
  7. Laute Musik im Auto kann doch nicht verboten sein, oder?

Kommt Ihnen das bekannt vor? „Steig schon mal aus und stell dich in die Lücke – ich fahr schnell rum und parke ein!“ So praktisch dieser Trick auch erscheint – er ist rechtlich nicht erlaubt. Denn: Wer eine Parklücke zu Fuß freihält, blockiert bewusst eine öffentliche Verkehrsfläche, und das ist verboten. Es kann sogar ein Bußgeld zur Folge haben. Doch was ist, wenn sich trotzdem jemand mit dem Auto in die „besetzte“ Lücke drängt? Vorsicht: Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Ein Beispiel: Das OLG Naumburg entschied (Az.: 2 Ss 54/97), dass ein Autofahrer, der beim Einparken eine freihaltende Frau leicht am Knie touchierte, nicht bestraft werden musste – weil er langsam fuhr und keine Gefahr bestand. Andere Gerichte aber sahen in ähnlichen Fällen eine Straftat – etwa wegen Nötigung oder sogar Körperverletzung. Außerdem kann ein solches Verhalten zivilrechtliche Folgen haben: Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderungen sind möglich. Unser Rat: Lassen Sie es lieber bleiben – weder das Freihalten noch das gewaltsame Einparken lohnen sich. Fragen und Antworten zu den vorangegangenen Themen können Sie selbstverständlich auf unserer Webseite nachlesen (04.09.2025 ra).

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