Unternehmen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht verpflichtet, in einer Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer aufzuführen, sofern sie andere Kontaktmöglichkeiten bereitstellen. Dies hat der BGH nun entschieden und festgestellt, dass Verbraucher im Bedarfsfall auch andere Wege der Kontaktaufnahme nutzen könnten (Beschluss vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24). Die Entscheidung des Gerichts betrifft die Frage, ob die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware gilt (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB) oder ob das Widerrufsrecht aufgrund einer fehlerhaften Belehrung um bis zu 12 Monate verlängert wird (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB), wenn der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer nennt. Der nun entschiedene Fall betraf einen Verbraucher, der über ein Fernabsatzgeschäft einen Neuwagen erwarb. Der Händler verwendete eine Widerrufsbelehrung, die zwar eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse enthielt, jedoch keine Telefonnummer. Der Käufer widerrief den Vertrag etwa zehn Monate nach der Fahrzeugübergabe mit der Begründung, dass die Widerrufsfrist aufgrund der unvollständigen Belehrung nicht begonnen habe. Er forderte die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger war bereits in den Vorinstanzen mit seiner Argumentation gescheitert. Auch der BGH wies nun seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Das Kammergericht Berlin habe völlig zu Recht entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich sei. Entscheidend sei, dass Verbraucher auf schnellem und effizienten Weg mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen können, wofür eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse genügen. Der BGH stützte sich auf die europäische Verbraucherrechterichtlinie (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h), die vorschreibt, dass Unternehmen angemessene Kommunikationswege bereitstellen müssen. Diese Vorschrift definiere jedoch nicht explizit, dass eine Telefonnummer zwingend dazugehöre. Zudem betonte das Gericht, dass selbst eine unvollständige Widerrufsbelehrung nicht automatisch zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führe. Im konkreten Fall habe der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch ohne Telefonnummer innerhalb von 14 Tagen ausüben können, zumal die Telefonnummer des Händlers leicht im Internet auffindbar gewesen sei (10.04.2025 ra).