Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig, wir versuchen, mit einigen davon aufzuräumen. Irrtum Nr. 7:
Der Finder eines verlorenen Gegenstandes darf diesen behalten. Falsch: Viele Menschen glauben, dass sie einen gefundenen Gegenstand einfach behalten dürfen. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gibt es klare gesetzliche Regelungen, die festlegen, wie man mit Fundgegenständen umgehen muss. Wenn man einen verlorenen Gegenstand findet, ist man gesetzlich verpflichtet, diesen Fund zu melden. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Pflichten eines Finders: Ein gefundener Gegenstand, der mehr als EUR 10,00 wert ist, muss unverzüglich beim Fundbüro oder der Polizei gemeldet werden. Der Finder kann den Gegenstand selbst aufbewahren oder ihn bei der zuständigen Behörde abgeben. Falls sich dann der Eigentümer des Gegenstandes innerhalb von sechs Monaten nicht meldet, hat der Finder das Recht, den Gegenstand zu behalten. In dieser Zeit wird der Gegenstand in der Regel im Fundbüro aufbewahrt. Anderenfalls hat der Finder Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt: 5% des Wertes bei einem Fund bis zu EUR 500,00, zusätzlich 3% des Wertes bei einem Fund von über EUR 500,00. Besondere Regeln gelten in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gebäude: Wenn man etwas in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gebäuden findet, muss der Fund beim Betreiber oder beim Personal abgegeben werden. Bei Fundstücken von geringem Wert (unter EUR 10,00) besteht zwar keine Pflicht zur Meldung, aber der Finder sollte dennoch versuchen, den Eigentümer ausfindig zu machen. Wer einen Fund nicht meldet und den Gegenstand einfach behält, macht sich strafbar. Dies kann als Unterschlagung geahndet werden und zu einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe führen (18.07.2024 ra)