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RECHT INTERESSANT: Rechtsirrtümer…

Viele Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig, wir versuchen, mit einigen davon aufzuräumen. Irrtum Nr. 6:

Wer auffährt, ist schuld. Falsch: Die lapidare Redewendung „Wenn es hinten knallt, gibt es vorne Geld!“ ist unter vielen Juristen und Kfz-Versicherern zwar weit verbreitet. So treffend sie in der Regel auch sein mag, ist sie doch in ihrer Pauschalität falsch. Kommt es zu einem Auffahrunfall, geht die Rechtsprechung zwar vereinfacht gesagt davon aus, dass der Hintermann allein schuld ist. Dieser Schluss ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Auffahrende vermutlich den Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder unaufmerksam gefahren ist (sogenannter Anscheinsbeweis). Diese Vermutung kann jedoch vom Auffahrenden widerlegt werden: Kann er nachweisen, dass der Vordermann grundlos gebremst oder die Kollision sogar absichtlich herbeigeführt hat, kann dies dazu führen, dass dem Vordermann eine Teil- oder sogar die volle Schuld zugewiesen wird. Früher war es selten möglich, den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Heutzutage, mit der Verbreitung von Dashcams und standardmäßiger Kamera-Ausstattung bei Fahrzeugen wie etwa einem Tesla, hat sich die Situation für viele Auffahrende verbessert – vorausgesetzt, die Aufnahmen sind verwertbar. Dies stellt gleichzeitig dann natürlich auch für Versicherungsbetrüger eine größere Herausforderung dar, als dies früher der Fall gewesen sein mag (11.07.2024 ra)

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