Abos für Handyspiele, Elektronik, Kosmetik… Die Wünsche von Kindern sind manchmal grenzenlos und ein ums andere Mal plündern Minderjährige, um an die begehrten Dinge heranzukommen, das eigene Sparschwein. Doch was dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich von ihrem Geld erwerben? Natürlich sind Kinder und Jugendliche eine kaufkräftige Zielgruppe. Laut einer Umfrage, die schon vor einigen Jahren durchgeführt wurde, bekommen Minderjährige im Alter von sechs bis 13 Jahren im Durchschnitt rund EUR 28,00 Taschengeld im Monat, ein stolzer Betrag, der im Vergleich zu 2012 sogar gestiegen ist. Von ihrem Taschengeld dürfen sich Minderjährige aber nicht alles kaufen, was sie wollen. Streng genommen dürfen beispielsweise Vorschulkinder noch gar nichts alleine kaufen, da sie rechtlich gesehen geschäftsunfähig sind. Interessant wird es ab einem Alter von sieben Jahren, Kinder und Jugendliche sind dann beschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass sie selbständig einkaufen dürfen. Ihre Eltern müssen allerdings grundsätzlich ihr Okay zu dem geben, was die lieben Kleinen erwerben. Sind die Erziehungsberechtigten mit den Einkäufen des Nachwuchses nicht einverstanden, können sie diese wieder rückgängig machen. Damit soll verhindert werden, dass sich Minderjährige verschulden. Aber da gibt es doch… richtig, den berühmten Taschengeldparagraphen. Doch was bedeutet der eigentlich? Kinder und Jugendliche brauchen nicht immer die Erlaubnis ihrer Eltern für alle Einkäufe. Das ist dann der Fall, wenn Minderjährige sich etwa Spielzeug oder Kleidung vom eigenen Taschengeld kaufen und den Einkauf bzw. die Leistung „mit eigenen Mitteln bewirken“. Der „Taschengeldparagraph definiert, wann die Einkäufe Minderjähriger wirksam sind. Kauft sich ein Kind etwas von seinem Taschengeld, dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Eltern dem Kind das Geld zur freien Verfügung gegeben und in die Einkäufe eingewilligt haben. Viele Kinder und Jugendliche geben ihr Taschengeld vor allem für Süßes, Zeitschriften und, wenn sie unterwegs sind, für Essen und Trinken aus. Aber Kids dürfen nicht nur solche kleinen Dinge erwerben, sondern durchaus auch Teures – wenn sie das nötige Geld dafür angespart haben. Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren ausdrücklich, dürfen Minderjährige diese nicht erwerben. Selbst dann nicht, wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden. Außerdem darf die Kaufsumme nicht zu hoch sein. Allerdings ist rechtlich nicht fixiert, bis zu welchem Betrag Minderjährige shoppen dürfen. Das ist ein juristischer Graubereich, der im Alltag für einige Unsicherheiten bei Verkäufern sorgen kann, sodass ein Verkäufer gerade bei jüngeren Kindern und höheren Beträgen gut beraten ist, die Einwilligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen. Wichtig ist auch zu wissen, dass sich Kinder und Jugendliche nicht verschulden dürfen, um an begehrte Dinge heranzukommen. Wenn sie sich für ihre Shopping-Touren Geld leihen, ist das vom Taschengeldparagraphen sicherlich nicht gedeckt. Denn dann setzen die Kinder ja gerade nicht ihr Taschengeld ein, wie es der Paragraph vorsieht. Problematisch ist auch, wenn Minderjährige Verträge etwa für Handys oder Fitnessstudios abschließen. Solche Verträge, mit denen sich Minderjährige dauerhaft verschulden könnten, kommen im Zweifel nur zustande, wenn die Eltern darin einwilligen. Von ihrem eigenen Geld dürfen Kinder und Jugendliche auch online shoppen, hier gelten die gleichen Regeln wie bei „analogen“ Einkäufen. Die kaufwilligen Kinder und Jugendlichen können auch online überweisen. Heikel wird es allerdings, wenn ein Kind für sehr hohe Beträge im Internet shoppen will und dabei zum Beispiel ein falsches Alter angibt. Für den Gesetzgeber wäre diese Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Umständen sogar ein Betrug. Wiederholt sich dieser, könnte das für einen Jugendlichen über 14 Jahre jugendstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Von den Eltern könnte ein so hinters Licht geführter Online-Händler außerdem u.U. Schadensersatz fordern. Damit es nicht so weit kommt, haben Eltern – wie andere Online-Shopper natürlich auch – ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Festzuhalten bleibt also, dass Kinder und Jugendliche ab sieben Jahren zwar einkaufen dürfen, aber sie brauchen dafür die Einwilligung ihrer Eltern. Ausnahmen von dieser Regel erlaubt der Taschengeldparagraph. Hiernach dürfen Minderjährige von ihrem Taschengeld shoppen gehen und brauchen dafür auch nicht das Okay ihrer Eltern, wenn sie das Geld zur freien Verfügung bekommen haben. Verbieten Eltern aber ausdrücklich bestimmte Anschaffungen, können diese selbst vom Taschengeld nicht erworben werden. Eine Grenze gibt es auch bei den Kaufsummen. Diese sind rechtlich aber nicht fixiert, sie hängen vielmehr vom Einzelfall ab. Verträge oder Abos dürfen Minderjährige nicht abschließen. Für das Online-Shopping Minderjähriger gelten die gleichen Regeln wie für „analoge“ Einkäufe (16.03.2023 ra).