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RECHT AKTUELL: Heißer Sommer – Darf man eigentlich in Flip-Flops oder barfuß Auto fahren?

Der Sommer ist heiß, die Frage auch: Darf man eigentlich in Flip-Flops, in Socken oder gar barfuß Auto fahren? Aktuell schreibt der Gesetzgeber das Tragen eines bestimmten Schuhwerks zum Autofahren gesetzlich nicht vor. Daher kann man grundsätzlich selbst entscheiden, ob man barfuß, mit Flip-Flops oder in Socken ans Lenkrad sitzt. Beim Tragen von leichtem Schuhwerk liegt auch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO vor, wonach ein Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass Fahrzeug und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit durch die Besetzung nicht leidet. Soweit bislang von der Rechtsprechung entschieden – das muss aber nicht für alle Zeiten gelten ! – verpflichtet diese Vorschrift den Fahrer nicht, mit geeignetem Schuhwerk Auto zu fahren, da die Rechtsprechung unter den Begriff „Besetzung“ nicht den Fahrer sondern nur die Beifahrer zählt (so jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 13.03.2007, Az. 322 Ss 46/07 und OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006, Az. 2 Ss OWi 577/06). Doch Vorsicht ist angesagt, wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommen sollte. Ist nämlich der Verkehrsunfall (auch) auf das Tragen von leichtem Schuhwerk zurückzuführen, haftet man (anteilig) für die Unfallfolgen, da dann nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in den 1950er-Jahren entschieden, dass derjenige für Unfallfolgen einzustehen hat, der sein Fahrzeug mit ungeeignetem Schuhwerk fährt. Seinerzeit hatte ein LKW-Fahrer mit seinem Fahrzeug einen anderen LKW gerammt, da der Lenker mit lehmbeschmierten Gummistiefeln vom Kupplungspedal abgerutscht war (BGH, Urt. v. 08.01.1957, Az. VI ZR 283/55). Nach Ansicht des Gerichts hatte der Fahrer aufgrund seines ungeeigneten Schuhwerks den Unfall schuldhaft verursacht, sodass er für den Schaden haftete. Das hat das Amtsgericht (AG) Speyer bestätigt, eine Autofahrerin, die leichte Wildlederpumps mit mittelhohem Absatz getragen hatte, müsse eine „besondere Vorsicht“ im Straßenverkehr walten lassen (Urt. v. 09.08.1957, Az. Cs 420/57 = DAR 58, 107). Wer dem also nicht nachkommt handelt fahrlässig und macht sich deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit schadensersatzpflichtig. Zudem besteht die Möglichkeit eines Bußgelds, wenn es zu einem Unfall kommt. Zwar kann das Tragen von leichtem Schuhwerk nicht generell mit einer Geldbuße geahndet werden, kommt es aber zu einem Unfall, ist darin nach Auffassung des OLG Bamberg (s.o.) ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers zu sehen, § 1 Abs. 2 StVO. Denn wesentliche Fahrzeugfunktionen werden über Pedale mit Fußkontakt gesteuert, weshalb das Fahren ohne bzw. mit ungeeignetem Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden ist. Also: Augen auf und festes Schuhwerk an, dann ist man auf der sicheren Seite, auch bei den sicherlich bald wieder herrschenden sommerlichen Temperaturen, die wohl nur in den letzten Tagen etwas zurückgegangen sind (11.07 2019 ra).

MIETRECHT: Was Mieter bei der Nutzung eines Balkons beachten sollten

Letzte Woche hatten wir darauf hingewiesen, was beim Grillen auf dem Balkon einer Mietwohnung unbedingt beachtet werden muss. Heute wollen wir einmal genauer beleuchten, was bei der Nutzung eines Balkons generell zu beachten ist. Das Grundsätzliche einmal gleich vorneweg: Der Balkon gehört zur Wohnung und darf deshalb vom Mieter auch entsprechend den Regelungen des Mietvertrags genutzt werden. Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme dürfen also aufgestellt und benutzt werden. Natürlich darf man auch mit Freunden und Bekannten auf dem Balkon zusammensitzen, Kaffee trinken, reden und feiern. Allerdings gilt spätestens ab 22 Uhr Nachtruhe, befand das Landgericht (LG) Frankfurt (Az.: 2/210424/88). In aller Regel ist es auch erlaubt, Blumenkästen, Blumenkübel und Blumentöpfe aufzustellen, wobei unbedingt darauf zu achten ist, dass sie sicher aufge­stellt und befestigt sind, sodass ein Um- oder Herab­fallen ausge­schlossen ist und insbesondere Dritte nicht gefährdet werden. Sogar auf der Balkonaußenseite dürfen Blumenkästen angebracht werden, meint jedenfalls das Amtsge­richt (AG) München (Az.: 271 C 23794/00). Voraus­setzung ist auch hier eine sichere Befes­tigung. Sogar kleinere Rankgitter sind unter Umständen erlaubt, wobei hier auf jeden Fall darauf geachtet werden muss, dass durch das Aufstellen das Eigentum des Vermieters nicht beschädigt wird. Probleme sind vorprogrammiert, wenn eine einheit­liche Gestaltung vorge­sehen ist. Für diesen Fall müssen Blumentopf & Co. verschwinden, das hat das LG Berlin so entschieden (Az.: 67 S 127/02). Es muss auf jeden Fall auch darauf geachtet werden, dass Gießwasser nicht die Fassade hinunterläuft und Gebäudeteile oder Nachbarn beeinträchtigt (AG München – Az.: 271 C 73794/00). Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass Mieter berechtigt sind, die Miete zu kürzen, wenn der Balkon nicht genutzt werden kann, beispielsweise weil er repara­turbedürftig ist oder der Vermieter ihn abreißen lässt (LG Berlin – Az.: 29 S 24/86). Auf dem Balkon darf schließlich auch in aller Regel eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden, dies selbst dann, wenn im Hof eine Wäschespinne bereit­steht, so jedenfalls das LG Frankfurt (Az.: 2/210424/88). Wenn das alles berücksichtigt wird, sollte der Nutzung des Balkons kein (juristischer) Hinderungsgrund mehr entgegenstehen (04.07 2019 ra).