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Verwaltungsrecht: Verwaltungsgericht Frankfurt wertet E-Auto-Ladekabel als Stolperfalle

Tja, es wäre schon praktisch gewesen, das Ladekabel des E-Autos mal eben vom Fahrzeug über den Bürger­steig hinweg auf das eigene Grundstück zu legen, um das E-Auto dann vor der eigenen Haustür laden und mit frischem Strom versorgen zu können. Nichts da, so hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main nun entschieden (Urt. v. 24.02.2022, Az.: 12 K 540/21.F), auf eine derartige Sondernutzung haben Anwohner keinen Anspruch. In dem jüngst gerichtlich verhandelten Fall hatte der Halter eines Plug-in-Hybridautos und eines E-Autos bei der Stadt ausdrücklich eine Sonder­nutzungs­erlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabel­leitungen beantragt und der Stadtverwaltung erläutert, dass er für Lade­vorgänge von bis zu sechs Stunden etwa vier Zentimeter hohe und mit gelb-schwarzen Warn­markierungen versehene Kabel­brücken als Abdeckung für die Elektro­leitungen verlegen wolle, sodass Fußgängern keine Gefahr drohen könne. Nachdem die Stadt den entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, klagte der Antragsteller vor dem VG Frankfurt am Main, das nun allerdings die Klage abwies. Mit einer Kabel­brücke werde für Personen, die auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen seien, die Barriere­freiheit stark eingeschränkt. Ergänzend wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass zudem Stolper­fallen geschaffen würden. Die öffentlichen Belange auf Barrierefreiheit seien deshalb höher zu bewerten, als das private Interesse des umweltfreundlichen Klägers, seine Elektro­fahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können (02.06.2022 ra). 

STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Das Wichtigste zu „Promillegrenzen“

In Deutschland gelten beim Autofahren verschiedene Promillegrenzen, die unterschiedliche Ahndungen nach sich ziehen. Wieviel Promille am Steuer (noch) gestattet ist, wird gesetzlich klar vorgegeben. Hier eine kurze Zusammenfassung:

0,0-Promille gilt grundsätzlich nur für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren. Bei einem Verstoß ohne Unfall drohen EUR 250,00, ein Punkt in Flensburg und die Verlängerung der Probezeit. Bei einem Unfall ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, bis zu drei Punkten in Flensburg, dem Führerscheinentzug und der Anordnung einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung („MPU“) zu rechnen. Für Wiederholungstäter gelten höhere Geldstrafen, bis zu drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.

Ab 0,3-Promille. Ohne Unfall drohen bei normalem Fahrverhalten keine Konsequenzen. Ab 0,3 o/oo und einem Unfall ist wegen relativer Fahruntüchtigkeit allerdings mit Geld- oder Freiheitsstrafe, bis zu drei Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug und MPU zu rechnen. Wiederholungstäter müssen mit einer höheren Geldstrafe, bis zu drei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen.

Ab 0,5-Promille spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Ohne Unfall droht eine Geldstrafe von EUR 500,00, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei Verursachen eines Unfalls in diesem Zustand muss mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe, bis zu drei Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug und MPU gerechnet werden. Wiederholungstäter erwartet beim zweiten Mal eine Geldstrafe von mindestens EUR 1.000,00, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot. Beim dritten Mal wird es noch empfindlicher: Mindestens EUR 1.500,00, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot müssen einkalkuliert werden.

Die 1,1-Promillegrenze bildet die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Ob mit oder ohne Unfall und unabhängig von Ausfallerscheinungen erwartet den Delinquenten bis zu EUR 3.000,00 Geld- oder Freiheitsstrafe, drei Punkte oder mehr in Flensburg, mindestens sechs Monate Führerscheinentzug und MPU. Auf Wiederholungstäter wartet ebenfalls eine Geldstrafe bis zu EUR 3.000,00 oder Freiheitsstrafe, drei Punkte oder mehr in Flensburg, mindestens sechs Monate Führerscheinentzug, MPU

1,6-Promille (absolute Fahruntüchtigkeit). Weist ein Autofahrer eine BAK von 1,6 o/oo auf, wird grundsätzlich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Zudem liegt ab diesem Wert eine absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern vor.

Es wird also deutlich: Ab einem Promillewert von 1,1 sind die Strafen in jedem Fall sehr hoch, egal ob Unfall, Wiederholungs- oder Ersttäter. Man muss aber davon ausgehen, dass die Strafen bei Wiederholungstätern und Unfällen auf jeden Fall deutlich härter ausfallen (19.05.2022 ra).