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STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Gerade bei glatter Witterung ist es schnell passiert, der Hintermann kommt ins Rutschen und schon „knallt“ es. Nun ist es wichtig, ruhig und strukturiert zu handeln. Zunächst muss die Warnblink­anlage eingeschaltet werden, was meistens automatisch geschieht. Dann sollte eine Warnweste angezogen und das Warndreieck in ausreichendem Abstand zum Unfallort aufgestellt werden. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst zu alarmieren, der bspw. unter der Rufnummer 112 erreicht werden kann. Die Polizei sollte auf jeden Fall verständigt werden, wenn es Verletzte gab oder ein hoher Sachschaden verursacht wurde. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, die Polizei hinzuzuziehen, wenn der Unfall­gegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder wenn keine Versicherungs­daten vorgelegt werden können. Ist der Unfall­hergang unklar, sollte man gegenüber der Polizei nur Angaben zur Person machen. Wichtig ist es dann, die genauen Personalien der Unfall­beteiligten festzuhalten, die Anschriften von Zeugen zu notieren und die Unfall­stelle zu fotografieren. Am besten ist es, gemeinsam einen Unfall­bericht auszufüllen und eine Skizze zu zeichnen. Dabei sollte auf gar keinen Fall ein Schuldaner­kenntnis abgegeben werden. Ist kein Geschädigter anwesend, etwa bei Schäden an einem geparkten Fahrzeug, muss der Unfallverursacher eine „angemessene“ Zeit warten, hier lauern erfahrungsgemäß Probleme. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht jedenfalls nicht aus. Wird das nicht beachtet, so ist eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Konsequenz. Also: Den Geschädigten informieren und den Schaden der nächsten Polizei­dienst­stelle melden! Einen Rechtsanwalt einzuschalten ist heute eigentlich nach jedem Verkehrsunfall sinnvoll, insbesondere natürlich dann, wenn Verletzungen aufgetreten sind oder der Totalschaden eines Fahrzeugs droht. Dabei sollte sich der Geschädigte keine Leistungen, insbesondere keine unbekannten Gutachter, aufdrängen lassen. In der Regel hat ein Geschädigter bei Reparaturkosten von mehr als EUR 750,00 bis EUR 1.000,00 (Bagatellgrenze) das Recht, die Schadenshöhe von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Es ist wichtig, spätestens hier die Weichen richtig zu stellen, was ein versierter Anwalt für Sie veranlassen wird.  Ein Schaden darf auch in einer Werkstatt repariert werden, die Sie frei wählen dürfen, man muss als Geschädigter grundsätzlich keine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung empfohlene Werkstatt akzeptieren. Anders kann es bei der Abwicklung über die eigene Kaskoversicherung ausschauen. Bei Unklarheiten sollte man gleich einen Anwalt des Vertrauens zuziehen. „Gefährlich“ kann es werden, wenn pauschale Abtretungserklärungen unterschrieben werden. Diese Erklärung sollte zunächst auf die Reparatur­kosten beschränkt sein. Es besteht auch die Möglichkeit, den Schaden gemäß Kosten­voranschlag oder Gutachten abzurechnen. Ihr Anwalt wird weiter prüfen, ob ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten durchzusetzen ist oder ob die Geltendmachung einer Nutzungsausfallsentschädigung sinnvoller ist. Gesundheitliche Probleme, die durch den Unfall entstanden sind, sollten umgehend von einem Arzt dokumentiert werden, die Schmerzens­geldhöhe bemisst sich u.a. nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Heilungsverlaufs. Wir helfen Ihnen im Bedarfsfall natürlich gerne weiter (02.02.2023 ra).

ARBEITSRECHT: Dienstliche SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden

Ein Arbeitnehmer muss in der Freizeit nach Meinung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein keine dienstlichen SMS lesen. Das entschied das Gericht im Rahmen eines jetzt veröffentlichten Urteils (Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22). Es ging in dem entschiedenen Fall um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter und dort im Wesentlichen um die Frage, ob der Arbeitnehmer in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste oder nicht. Er war in zwei derartigen Fällen telefonisch und per SMS, in einem Fall auch per E-Mail, nicht zu erreichen gewesen und meldete sich, wie ursprünglich geplant, zu seinen Diensten. Hiermit war wiederum der Arbeitgeber nicht einverstanden und bewertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen. Zunächst wurde deshalb eine Ermahnung und dann eine Abmahnung erteilt, womit wiederum der Notfallsanitäter nicht einverstanden war und vor das Arbeitsgericht (ArbG) zog, wo er unterlag. In der Berufungsinstanz entschied das LAG nun zugunsten des Mannes und führte aus, dass ein Arbeitgeber – zumindest nach Auffassung des hier zuständigen LAGs – damit rechnen musste, dass der Kläger die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nahm. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger verpflichtet gewesen, seiner Arbeit nachzugehen, wozu auch gehöre, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Anhand des beschriebenen Sachverhalts habe sich der Arbeitnehmer nicht treuwidrig verhalten, urteilte das LAG. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz eines Arbeitnehmers auch dessen Persönlichkeitsschutzes. „Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.“ (26.01.2023 ra).