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ZIVILRECHT: Landgericht Düsseldorf weist Klage eines schlecht schlafenden Ehepaars ab

Nach dem Erwerb eines Boxspringbetts setzten bei einem Ehepaar plötzlich Schlafstörungen ein, die das Paar hinzunehmen nicht bereit war. Ständig falle man aus dem Bett oder in die „Besucherritze“ hinein, selbst das Liebesleben sei hierdurch betroffen, so das Ehepaar weiter, das sich daraufhin entschloss, den Verkäufer zur Rücknahme des Bettes und zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von etwa EUR 1.500,00 aufzufordern. Nichts da, antwortete dieser, das Bett sei völlig in Ordnung, sodass sich beide Parteien zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Neuss, letzten Endes dann sogar vor dem Landgericht (LG) in Düsseldorf wieder trafen, wo das Paar seine Ansprüche gerichtlich geltend machte. Beide Gerichte nahmen die Sache zwar offensichtlich ernst, wiesen die Klage aber gleichwohl kostenpflichtig zu Lasten der Kläger ab. In seinen Urteilsgründen (vom 09.05.2019 – Az.: 19 S 105/17) führte das LG Düsseldorf aus, dass es konstruktiv bedingt sei, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennt liegenden Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften und so eine „Besucherritze“ bilden, was demzufolge keinen Mangel des Bettes darstellt und dazu führte, dass das Gericht die Klage des Ehepaares aus Dormagen abwies. Argumentiert hatten die Kläger dahingehend, dass das Bett derart schwinge, dass man ständig heraus oder in die „leidige Besucherritze“ hineinfalle. Das AG Neuss wies die Klage ab und die Kläger darauf hin, dass sich das Bett nach Auffassung des Gerichts in einem einwandfreien Zustand befinde. Mit dieser Entscheidung wollte sich das Ehepaar aber – vermutlich dank einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung – nicht abfinden und ging gegen das aus der Sicht der Kläger rechtsfehlerhafte Urteil des Amtsgerichts in Berufung. Das LG Düsseldorf wollte da verständlicherweise auf Nummer sicher gehen und bestellte deshalb, so muss das sein, einen Sattler- und Polsterermeister zum Sachverständigen und beauftragte diesen mit der sachverständigen und damit sicherlich auch kostspieligen Untersuchung des Bettes. Dessen Bewertung dürfte die Kläger überrascht haben, denn die Liegeprobe des Profis hatte ergeben, dass die Matratzen auch bei teils heftigen Bewegungen – wie diese im Einzelnen nun erzeugt und bewertet wurden, soll nicht näher hinterfragt werden – zwar leicht in Schwingung gerieten, gleichzeitig aber in ihrer ursprünglichen Position verblieben und deshalb nicht verrutschten. Nun aufgepasst, liebe Kläger, so das Landgericht weiter: Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist, als bei dem von den Klägern ausgewählten Boxspringbett. Aber: Das leichte Schwingen der Matratzen und die „Besucherritze“ selbst seien ein konstruktiver Nachteil, der nun einmal hingenommen werden müsse, wenn man sich für ein Bett ohne Bettkasten entscheidet. Und: Der hinzunehmende Nachteil werde im Übrigen wieder dadurch aufgewogen, dass der fehlende Bettkasten dazu führe, dass der Seiteneinstieg wesentlich erleichtert werde. Diese für das Gericht eindeutige Sachlage dürfte schließlich auch der Grund dafür gewesen sein, dass sich das Gericht nicht mehr zu den (vermeintlich) negativen Auswirkungen äußerte oder äußern wollte, die das Bett auf das Liebesleben des Paares ausgeübt habe. Denn jedenfalls zum Schlafen „als seinem eigentlichen Zweck“ sei das Bett bestens geeignet. Respekt vor einer solch weitsichtigen, fundierten und wissenschaftlich nachvollziehbaren Entscheidung (07.06.2023 ra).

ARBEITSRECHT: Vorsicht bei mehreren zeitgleichen Abmahnungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Entscheidung veröffentlicht: Sollen nämlich mehrere zeitlich unterschiedliche Verfehlungen des Arbeitnehmers abgemahnt werden, sollten die Abmahnungen nach Auffassung des Gerichts auch zu unterschiedlichen Zeiten übergeben werden (LAG Köln, Urt. vom 20.10.2022, Az.: 8 Sa 465/22). In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen und sollte hierfür abgemahnt werden. Die Abmahnungen lieferte der Arbeitgeber „als Paket“ und kündigte dem Arbeitnehmer, als dieser wenige Zeit später erneut zu spät kam. Gegen diese verhaltensbedingte Kündigung erhob der Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage. Die Arbeitsrichter stellten zunächst klar, dass die wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen grundsätzlich geeignet sein kann, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings müsse der Arbeitgeber den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Daher sei es, je nach den Umständen des Einzelfalls, gegebenenfalls erforderlich, vor Ausspruch einer Kündigung erneut abzumahnen. Vorliegend sei dies notwendig gewesen, weil zwar bereits mehrere Abmahnungen zu mehreren Pflichtverletzungen erteilt worden seien, diese dem Arbeitnehmer aber zeitgleich übergeben wurden. Im Hinblick auf die erforderliche Warnfunktion seien die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar und deshalb nicht ausreichend, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Wer also mehrere Abmahnungen zu einem einheitlichen Termin übergibt, mahnt quasi nur einmal ab und riskiert deshalb, dass eine hierauf basierende Kündigung unwirksam ist. Wer die Abmahnungen hingegen zu unterschiedlichen Terminen übergibt, mahnt nach Auffassung der Richter hingegen mehrfach ab (01.06.2023 ra).

 

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