BITTE BEACHTEN SIE:

ALLE ENTSCHEIDUNGEN UND BEITRÄGE SIND NACH BESTEM WISSEN ZUSAMMENGESTELLT. EINE HAFTUNG FÜR DEREN INHALT ÜBERNEHMEN WIR JEDOCH NICHT. FÜR RÜCKFRAGEN STEHEN WIR IHNEN NATÜRLICH GERNE ZUR VERFÜGUNG.

ZIVILRECHT: Haftung bei einem sogenannten „Gefälligkeitsverhältnis“

Na, wie hätten Sie entschieden? Wenn ein Nachbar Wertgegenstände im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses verwahrt und diese Dinge dem Nachbarn dann abhandenkommen, kann sich die Frage stellen, ob der Nachbar auf Schadensersatz haftet. Folgendes war in dem vom Landgericht (LG) Offenburg tatsächlich entschiedenen Fall geschehen: Nach einem Schlaganfall musste ein Mann stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Er befürchtete, an den Folgen des Schlaganfalls zu sterben. Deshalb bat er seinen langjährigen Nachbarn, die im Wohnhaus versteckten Wertgegenstände zu holen und bei sich aufzubewahren. Der Nachbar legte deshalb die Gegenstände in seinen Waffenschrank, der sich wiederum im Keller seines Wohnhauses befand, wo er neben Waffen und Munition auch Bargeld im Wert von 30.000 € lagerte. Unglücklicherweise musste sich nun aber auch der Nachbar stationär in ein Krankenhaus begeben, während dieses Zeitraums kamen die Wertgegenstände des Mannes aus unbekannten Gründen abhanden. Der Waffenschrank war zwar stets verschlossen, den Schlüssel für den Schrank hatte der Nachbar jedoch in einem Kellerraum versteckt. Darüber hinaus hatte er die Schlüssel zur Kellertür in einem Blumentopf in einem zum Anwesen gehörenden Schuppen versteckt. Deshalb klagte der enttäuschte Nachbar schließlich auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über EUR 280.000,00. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen (Urt. v. 31.03.2022, Az.: 2 O 249/21) und den enttäuschten Nachbarn darauf hingewiesen, dass ihm kein vertraglicher Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 688 BGB zustehe, da zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Denn die Wertgegenstände seien lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen des langjährigen Nachbarschaftsverhältnisses entgegengenommen worden, wofür insbesondere spreche, dass der Beklagte die Aufbewahrung unentgeltlich vorgenommen und kein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Aufbewahrung gehabt habe. Zudem spreche das hohe Haftungsrisiko gegen eine vertragliche Haftungsübernahme. Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, da im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses entsprechend § 690 BGB nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bestehen könne. Ein derartiger Vorwurf falle dem Beklagten hier allerdings nicht zur Last. Insbesondere sei es nicht grob fahrlässig, den Schlüssel für die Kellertür in einem Blumentopf in einem Schuppen und den Schlüssel für den Waffenschrank in einem Kellerraum zu verstecken. Dementsprechend könne dem Beklagten nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworden werden, sodass er dem Nachbarn nicht auf Schadensersatz hafte. Ob alle Landgerichte diese Schlussfolgerung teilen würden, dürfte allerdings fraglich sein (28.07.2022 ra).

STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Alles zur EU-Führerschein-Umtauschpflicht

Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 2033 in EU-Führerscheine umgetauscht werden. Davon betroffen sind insgesamt rund 43 Millionen Führerscheine. Die EU will damit die Führerscheine u.a. standardisieren sowie möglichst fälschungssicher machen. Dabei sind die Umtauschfristen je nach Führerscheinart nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsjahr gestaffelt. Die erste Frist ist schon abgelaufen. Wer z.B. zwischen 1953 und 1958 geboren ist, musste bis zum 19.07.2022 seinen Führerschein umtauschen. Die Fakten in aller Kürze:

Welche Führerscheine müssen umgetauscht werden?

Die Umtauschpflicht betrifft alle Arten von Führerscheinen, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Neben den Papier-Führerscheinen in Rosa oder Grau gilt die Umtauschpflicht auch für die bisherigen EU-Führerscheine im Scheckkartenformat vor diesem Ausstellungsdatum.

Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Um eine Überlastung der zuständigen Stellen zu vermeiden, ist die Umtauschpflicht nach einzelnen Jahren gestaffelt. Hierfür gilt je nach Art des Führerscheins einmal das Geburtsdatum und einmal das Ausstellungsdatum: Für Papier-Führerscheine der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1971 gibt es verschiedene Fristen vom 19.01.2022 bis 19.01.2025. Wer vor 1953 geboren ist, hat sogar Zeit bis zum 19.01.2033. Für Führerscheine im EU-Scheckkartenformat, die ab dem 01.10.1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsdatum für die Umtauschfrist entscheidend. Diese Führerscheine müssen je nach Jahrgang zwischen dem 19.01.2026 und dem 19.01.2033 umgetauscht werden. Der Umtausch der Führerscheine kann jederzeit erfolgen, spätestens aber bis zur jeweiligen Frist.

Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht umtausche?

Wer seine Umtauschfrist versäumt und bei einer Kontrolle nur den alten Führerschein vorweisen kann, muss ein Bußgeld von EUR 10,00 zahlen. Übrigens: Aufgrund der Pandemie wurde die Umtauschfrist für die Geburtsjahrgänge 1953 – 1958 um ein halbes Jahr bis zum 19.07.2022 verlängert.

Wann wird der alte Führerschein ungültig?

Dies hängt zum einen von der Art des Führerscheins sowie vom Geburtsjahr bzw. vom Ausstellungsjahr des Führerscheins ab.

Wo kann ich meinen Führerschein umtauschen?

Der neue Führerschein muss am jeweils aktuellen Wohnsitz beantragt werden. In der Regel ist die Führerscheinstelle Teil des Straßenverkehrsamts am jeweiligen Wohnort.

Wie kann ich meinen Führerschein umtauschen?

Die Antragsstellung handhaben die Kommunen unterschiedlich. Manche bieten einen Online-Service an, bei anderen wiederum muss man persönlich erscheinen. Bitte informieren Sie sich dazu vor Ort.

Was braucht man, um seinen Führerschein umzutauschen?

Folgende Dokumente sollten Sie für eine reibungslose Bearbeitung bereithalten:

Den alten Führerschein, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto; für Papier-Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, brauchen Sie eventuell eine Karteikartenabschrift.

Wie bekomme ich eine Karteikartenabschrift?

Ihr Führerschein wurde vor 1999 und nicht an Ihrem aktuellen Wohnort ausgestellt? Dann brauchen Sie eine Karteikartenabschrift. Diese können Sie telefonisch oder online bei der zuständigen Stelle beantragen. Welche Behörde genau dafür zuständig ist, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle oder auf den jeweiligen Internetseiten Ihrer Gemeinde. Die Karteikartenabschrift ist in der Regel kostenfrei.

Was kostet der neue EU-Führerschein?

Innerhalb der gesetzten Frist wird eine Gebühr von ca. EUR 25,00 fällig. Dazu kommen noch die Kosten für ein neues Passbild sowie eventuell Versandkosten.

Wie lange dauert der Umtausch in den neuen EU-Führerschein?

Die Bearbeitungsdauer sollte bei etwa vier bis sechs Wochen liegen. Sofern dem Straßenverkehrsamt sehr viele Anträge vorliegen, kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern.

Wie lange gilt der neue EU-Führerschein?

Im Gegensatz zu den alten Führerscheinen haben die neuen eine Gültigkeitsdauer. Sie müssen alle 15 Jahre neu beantragt werden. Hierfür benötigen Sie dann ein aktuelles biometrisches Foto und Ihren alten Führerschein.

Inwiefern sind Bus- und Lkw- Führerscheine betroffen?

Hier gelten andere Fristen und Bestimmungen. Die Führerscheine mit den Klassen C für LKW und D für Busse müssen alle fünf Jahre neu ausgestellt werden.

Gelten die hiesigen Umtauschfristen auch für im Ausland lebende Deutsche?

Die auf dieser Seite aufgeführten Regeln gelten nur für deutsche Staatsbürger, die auch in Deutschland leben. In anderen EU-Ländern leben Deutsche müssen sich nach den dortigen Regeln richten.