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RECHT KURIOS: Stellt der Ausspruch „L.m.a.A.“ immer eine Beleidigung dar?

Man sollte zwar niemals verallgemeinern, aber diese Entscheidung des Amtsgerichts Ehingen halten wir dennoch für zumindest lesenswert. Das Gericht hatte den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten, der in Ehingen ein Taxi-Unternehmen betrieben hat, abgelehnt. Im Januar 2009 bestellte gegen 13:10 Uhr eine Kundin telefonisch von ihrer Wohnanschrift in Ehingen aus ein Taxi auf 13:30 Uhr, weil sie am Bahnhof um 13:45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen wollte. Leider traf das Taxi verspätet ein und die Betroffene verpasste ihren Zug. Daraufhin forderte sie den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach Blaustein zu fahren, woraufhin der Fahrer erklärte, dies müsse dann wohl der Chef entscheiden, sodass die Betroffene mit dem Angeschuldigten telefonierte und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Daraufhin soll der Angeschuldigte geantwortet haben: „Leck mich am Arsch“. Hierzu führte das Gericht dann Folgendes aus: Der bekannte Ausspruch „Leck mich am bzw. im Arsch“ habe seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel „Götz von Berlichingen“. Daher werde er häufig mit dem Euphemismus „Götz-Zitat“ umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart habe eines seiner Lieder mit „Leck mich im Arsch“ (Köchelverzeichnis Nr. 231) bezeichnet. „Leck mich am Arsch“ habe vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten, die Aussage reiche je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch.“ Es gebe Gerichte, die in der Aussage „Leck mich am Arsch“ eine strafbare Beleidigung gesehen hätten, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Berliner Zeitung, 14.09.1995) und wohl auch das Amtsgericht Weiden. Dieser Auffassung schließe sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an. Im vorliegenden Fall sei der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt. Unter Beleidigung verstehe man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. In dem oben geschilderten Sachverhalt habe der Angeschuldigte die Betroffene nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum werde „Leck mich am Arsch“ alltäglich verwendet. Es handele sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners sei damit aber noch nicht verbunden. Thaddäus Troll („Preisend mit viel schönen Reden“, S. 214) habe dargelegt, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken diene:

1. Ein Gespräch anzuknüpfen,

2. Eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,

3. Einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,

4. Ein Gespräch endgültig abzubrechen,

5. Eine Überraschung zu vermelden,

6. Um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,

7. Um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.

Das Gericht schließe sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall hätten die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund gestanden. Der Angeschuldigte habe auf die Forderung der Betroffenen nicht eingehen und das Gespräch beenden wollen. Ein strafbares Handeln des Angeschuldigten liege deshalb nicht vor, sodass das Gericht den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen abgelehnt und entsprechend § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) entschieden hat, dass die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen. Ob dies heute noch so entschieden würde und auch für den Bereich anderer Amtsgerichte geltend würde, darf getrost bezweifelt werden. Also Vorsicht beim Ausspruch entsprechender Gefühlsausbrüche… (02.03.2023 ra).

FAMILIENRECHT: Interessant nicht nur für Eltern: Müssen Kinder ihren Eltern im Haushalt eigentlich helfen?

In einem Haushalt gibt es immer viel zu tun. Es stellt sich dann manchmal die Frage, ob Kinder im Haushalt helfen sollen oder sogar Aufgaben zuhause übernehmen müssen. Die Antwort ist für viele sicherlich überraschend, andererseits aber sogar gesetzlich geregelt: § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Kinder verpflichtet sind, ihren Eltern zu helfen. Solange ein Kind bei seinen Eltern wohnt und von diesen unterhalten wird, muss das Kind „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste“ leisten. Diese Regelung schließt übrigens nicht nur die Pflicht des Kindes ein, seinen Eltern im Haushalt zu helfen, sondern auch im Geschäft, in der Gaststätte oder auf dem Bauernhof. Die Pflicht gilt, solange das Kind noch zu Hause wohnt, also selbst dann, wenn es volljährig oder verheiratet ist. Erst wenn das Kind von zu Hause auszieht, endet die Pflicht nach § 1619 BGB. Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, wie lange Kinder und Jugendliche zeitlich im Haushalt helfen sollen. Der Umfang hängt im Wesentlichen vom Alter des Kindes, seinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten und seiner Gesundheit ab. Für einen 14-jährigen kann es deshalb durchaus angemessen sein, bis zu sieben Stunden in der Woche im Haushalt zu helfen, wobei sich diese Zahl erhöhen kann, wenn ein Elternteil oder gar beide Eltern krank oder ganztägig berufstätig sind. Allerdings darf die Mithilfe im Haushalt nicht dazu führen, dass einem Kind keine Zeit mehr für Hausaufgaben oder Hobbys bleibt. Von der Pflicht zur Mithilfe befreit sind ohnehin zum größten Teil Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren. Darüber hinaus gibt es natürlich auch noch weitere Grenzen, beispielsweise beim Einkaufen, denn bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Auch beim Kauf von Alkohol und Tabak ist die Gesetzeslage eindeutig, das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabak an Kinder unter 18 Jahre zu verkaufen. Gleiches gilt auch für Hochprozentiges wie Spirituosen o.ä.. Um Einwendungen Kinder oder Jugendlicher abzuwenden: Die Mithilfe im Haushalt nach § 1619 BGB widerspricht natürlich nicht dem grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit, das sich nur auf arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse bezieht. Trotz der gesetzlich normierten Pflicht, im Haushalt mitzuhelfen, können Kinder rechtlich, beispielsweise über gerichtliche Schritte (die natürlich sowieso niemand einleiten würde) nicht dazu gezwungen werden. Umgekehrt können Kinder aber auch nicht auf Geld für ihre Hilfe pochen (23.02.2023 ra).