BITTE BEACHTEN SIE:

ALLE ENTSCHEIDUNGEN UND BEITRÄGE SIND NACH BESTEM WISSEN ZUSAMMENGESTELLT. EINE HAFTUNG FÜR DEREN INHALT ÜBERNEHMEN WIR JEDOCH NICHT. FÜR RÜCKFRAGEN STEHEN WIR IHNEN NATÜRLICH GERNE ZUR VERFÜGUNG.

MIETRECHT: So schnell kann ein Streit im Hausflur zur Kündigung führen

Auch in den ehrenwertesten Häusern kann dies passieren, ein Streit auf dem Flur. Dabei ging es in einem jüngst in München entschiedenen Fall um abgestellte Fahrräder, einen Kinderwagen, eine handfeste Beleidigung und die folgende außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Was war geschehen? Eigentlich war es in der Hausordnung klar geregelt: Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden, was aber die vier gemeinsamen Mieter einer Wohnung nicht daran hinderte, genau dies zu tun und Fahrräder just in dem Hausflur des Anwesens abzustellen. Daraufhin schaltete eine Familie, die im Erdgeschoss des Hauses wohnte, den Vermieter ein und wies darauf hin, dass man die Stelle mit einem Kinderwagen nicht mehr habe passieren könne. Deshalb klingelte der Vermieter dann in Begleitung der Mieter aus dem Parterregeschoss an der Tür der „Falschparker“, wo sich schnell ein Wortgefecht entbrannte und einer der vier Bewohner den Vermieter mit den Worten „Wer bist Du? Halt die Fresse!“ beleidigte und am Oberkörper berührte. Dies wiederum wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen, er erstattete Strafanzeige und kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos. Zu Recht, entschied das Amtsgericht (AG) München durch Urteil vom 13.01.2022 (Az.: 473 C 9473/21):  Alle vier Bewohner müssen ausziehen, hierfür reiche es schon, wenn nur einer der gemeinsamen Mieter ausfällig werde, weil dessen Verschulden auch den anderen Bewohnern zugerechnet werde. Die Gebrauchsgewährung könne nämlich nur gegenüber allen Mietern erbracht oder beendet werden, die Leistung sei insofern unteilbar. Das Amtsgericht wertete die Äußerung des einen Bewohners gegenüber dem Vermieter als Nicht- und Missachtung, wobei nach Meinung des Gerichts noch erschwerend hinzukam, dass der ausfällig gewordene Mieter den Vermieter im Beisein anderer Nachbarn verbal angegriffen und herabgewürdigt habe. Noch schwerwiegender sei aber, dass der Bewohner den Vermieter nicht nur beleidigt, sondern diesem gegenüber auch noch tätlich geworden sei. Die Entscheidung des Gerichts ist mittlerweile rechtskräftig. Ob andere Gerichte gleich entscheiden würden? (20.10.2022 ra)

ZIVILRECHT: Wer haftet eigentlich grundsätzlich bei Stromausfällen?

Stromausfälle gibt es immer wieder. Leider. Der letzte große Blackout in Deutschland ereignete sich in München, in 2012 fiel für fast eine halbe Million Menschen der Strom aus, sodass es in vielen Haushalten dunkel wurde, Elektrogeräte kaputtgingen und in manchen Unternehmen alle Maschinen stillstanden. Wer haftet eigentlich für Schäden durch Stromausfälle? Seinerzeit hatte eine kaputte Freilandleitung für den Stromausfall gesorgt. Aber nicht nur technische Defekte können Blackouts verursachen, auch Naturgewalten wie Blitze, Unwetter oder Schneefälle, unter denen Strommasten zusammenbrechen, sind mögliche Ursachen derartiger Pannen. Glücklicherweise geschehen Stromausfälle in Deutschland recht selten. Die Bundesnetzagentur berichtet, dass der Strom in bundesdeutschen Haushalten 2012 durchschnittlich nur für knapp 16 Minuten ausgefallen ist. Verbraucher sollten einen Schaden auf jeden Fall dem Netzbetreiber melden, wobei die Schadenshöhe auch nachträglich noch beziffert werden kann. Wer den Netzbetreiber nicht kennt, kann den Schaden auch dem Versorger mitteilen, der ihn wiederum dem Netzbetreiber meldet. Bei Verbrauchern haften, je nach den Bedingungen in den Versicherungspolicen, teilweise die Hausratversicherungen, bei Unternehmen deren Inhaltsversicherungen. Bei einem Stromausfall können sowohl in privaten Haushalten als auch in Unternehmen empfindliche elektronische Geräte kaputtgehen, in Kühlschränken verderben Lebensmittel. Außerdem können beispielsweise Filter von Aquarien ausfallen, so dass die Fische den Blackout nicht überleben. Zudem können nach Stromausfällen Netzüberspannungen auftreten, wodurch wiederum Schäden an Haushaltsgeräten entstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass Netzbetreiber für Überspannungsschäden grundsätzlich haften. Geschädigte Verbraucher können somit Schadensersatz vom Netzbetreiber verlangen. Stromausfälle verursachen aber nicht nur Sachschäden bei Verbrauchern, sie können auch zu Vermögensschäden bei Betrieben führen, z.B. dann, wenn das Unternehmen mangels Stroms keine Waren produzieren kann und dadurch finanzielle Einbußen erleidet. Die Frage, wer für Schäden aufkommen muss, ist in der Netzanschlussverordnung (NAV) geregelt. Die Verordnung geht grundsätzlich davon aus, dass der Netzbetreiber für den Stromausfall verantwortlich ist und nicht etwa der Stromversorger. Bei Naturgewalten haften die Netzbetreiber aber nicht. Wenn ein Blitzschlag den Stromausfall verursacht hat, spricht man grundsätzlich von höherer Gewalt, sodass der Betreiber auch nicht haftet. Anders kann die Haftungsfrage ausschauen, wenn der Stromausfall keine natürlichen Ursachen hat. Wenn Verbraucher oder Unternehmer den Netzbetreiber dann haftbar machen wollen, müssen sie grundsätzlich nachweisen, dass die Schäden Folge des Stromausfalls gewesen sind. Einen solchen Nachweis zu führen ist in der Praxis aber nicht gerade leicht. Gelingt ein derartiger Nachweis Verbrauchern oder Unternehmern, dann kehrt sich wiederum grundsätzlich die Beweislast um und der Netzbetreiber muss belegen, dass er nichts falsch gemacht hat, also nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Kann er das beweisen, haftet er nicht für Vermögensschäden. Deswegen wird der Netzbetreiber beweisen wollen, dass er sich an alle technischen Bestimmungen und Vorgaben gehalten hat, ein derartiger Nachweis ist in der Regel tatsächlich möglich. Deshalb ist es relativ selten, dass Netzbetreiber Schadensersatz an Verbraucher oder Unternehmer zahlen müssen (13.10.2022 ra).