Auch wenn die Handschrift mehr und mehr ausstirbt und Verträge immer häufiger unter Zuhilfenahme eines Smartphones oder eines Tablets abgeschlossen werden, in Finnland soll ab 2016 sogar das Schreiben mit der Hand aus den Schulen gänzlich verschwinden, sind handschriftlich abgefasste Verträge manchmal unabdingbar. Erst recht ist eine Unterschrift aus dem Rechtsverkehr nicht wegzudenken, da sie für viele Schriftstücke, Verträge und Urkunden gesetzlich vorgeschrieben ist. Wer etwa Miet- oder Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss diesen Gestaltungsakt zwangsläufig mit seiner Unterschrift besiegeln. Auch eine Quittung oder Bürgschaften sind nur mit einer Unterschrift gültig. Bei vielen anderen Verträgen wird die Schriftform noch immer genutzt, obwohl sie rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Die Unterschrift gilt als Willensbekundung des Unterzeichnenden, sodass aus diesem Schriftzug hervorgehen muss, von wem er stammt. So verwundert es nicht, dass sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) mit diesem Themenkreis befassen musste und detailliert festgelegt hat, welche Anforderungen an eine gültige Unterschrift zu stellen sind. Sie muss den vollen Familiennamen enthalten, der Vorname alleine reicht beispielsweise nicht aus. Bei dem Schriftzug muss es sich zudem erkennbar um die Wiedergabe eines Namens handeln, der zwar nicht vollständig lesbar sein muss. Gleichwohl müssen zumindest Andeutungen von Schrift erkennbar sein, da eine gerade Linie zum Beispiel ebenso wenig eine Unterschrift darstellt wie ein abstraktes Symbol oder drei Kreuze. Nicht gestattet ist es auch, mit einem fremden Namen zu unterschreiben. Wenn ein Künstlername allgemein bekannt ist, darf man hingegen mit diesem Namen zeichnen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Künstlername einen eindeutigen Rückschluss auf die Person zulässt. Wer Rechtsgeschäfte vornehmen möchte, sollte auch in Zukunft mit der Hand schreiben können. Wo das Gesetz eine Unterschrift verlangt, muss man mit dem eigenen Namen unterzeichnen. Eine schludrige Schrift ist zulässig, bloße Kringel oder Kreuzchen reichen aber nicht aus. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel: Wenn nämlich ein Notar die Unterschrift beglaubigt, kann man mit jedem beliebigen Zeichen unterschreiben. Denn Zweifel an der Identität des Unterzeichnenden sind in diesem Fall ausgeschlossen (17.01.2019 ra).
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RECHT AKTUELL: Abmahnung wegen Zuspätkommens bei Schnee und Glatteis
Wer bei den momentanen Straßenbedingungen aufgrund angekündigter Schnee- und Eisglätte zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle möglicherweise eine Kündigung seines Arbeitsvertrags. Viele Arbeitgeber kennen kein Pardon und mahnen den verspäteten Arbeitnehmer rigoros ab. Doch ist eine Abmahnung tatsächlich zulässig, wenn man wegen der Wetterverhältnisse verspätet zur Arbeit kommt, weil es beispielsweise geschneit hat und die Straßen glatt sind? Wie so oft in der Juristerei muss hier differenziert werden: Kommt es am Morgen zu unvorhergesehenem „Blitzeis“ und erscheint der Arbeitnehmer deshalb zu spät zur Arbeit, ist das in der Regel kein Problem, weil es sich um eine nicht vorhersehbare Situation handelt, mit der man in der Regel auch nicht rechnen muss. Anders ist die Rechtslage allerdings dann, wenn Schneefall und Eisglätte bereits am Vorabend angekündigt sind und deshalb mit Verkehrsbehinderungen gerechnet werden muss. Hier haben Arbeitnehmer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um trotz der widrigen Witterungsbedingungen pünktlich die Arbeit aufnehmen zu können. Anderenfalls liegt eine Vertragsverletzung vor, für die man im schlimmsten Fall abgemahnt und im Wiederholungsfall gekündigt werden kann. Übrigens: Für die Zeit, die Mitarbeiter zu spät erscheinen und deshalb auch nicht arbeiten, kann der Arbeitgeber anteilig den Lohn kürzen. Das Risiko, zu spät zur Arbeit zu kommen, trägt also der Arbeitnehmer (10.01.2019 ra).