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RECHT AKTUELL: „Maistreiche“ und Strafrecht

In der Nacht auf Mittwoch nutzen wieder viele junge Menschen die alljährliche „Walpurgisnacht“, um mehr oder weniger gelungene Scherze zu treiben und dem ein oder anderen einen Denkzettel zu verpassen. Dagegen spricht nichts, so lange sich der Spaß im Rahmen der Gesetze bewegt. Leider wird aber die Nacht zum 1. Mai zu allerlei Streichen benutzt, die allzu oft über das Brauchtum und über das erlaubte Maß hinausgehen. In der Vergangenheit war das Wegräumen von Pflanzenkübeln, Gartenmöbeln und Gartentürchen ein probates Mittel, um sich vor den Maistreichen in den Abend- und Nachtstunden zu schützen. Mittlerweile ist diese Vorgehensweise nach Darstellung etlicher Polizeidienststellen aber wirkungslos, weil Kinder und Jugendliche, teilweise sogar in Begleitung ihrer Eltern, durch Wohngebiete streifen und dabei dann auch Häuser oder andere Gebäude mit Toilettenpapier, Rasierschaum oder Würfen mit rohen Eiern verschandeln. Nicht selten kommt es bedauerlicherweise aber auch vor, dass betrunkene Jugendliche die Nacht zum 1. Mai nutzen, um unter dem Vorwand des Brauchtums Straftaten zu verüben. Dominierend sind hier zwar nach wie vor reine Sachbeschädigungen. Leider kommt es aber auch vor, dass Brände gelegt und Diebstähle vorgenommen werden. Eltern sollten deshalb Jugendliche darüber aufklären, dass auf den ersten Blick vermeintlich „lustige Späße“ zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Wer etwa Kanaldeckel aushebt oder Seile über die Fahrbahn spannt, scherzt nicht, sondern gefährdet absichtlich und rücksichtslos Gesundheit und Leben von Unbeteiligten und macht sich daher strafbar. Daneben stehen enorme Schadensersatzansprüche im Raum, die bei einem Vorsatzdelikt von keiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Deshalb ist es empfehlenswert, bereits vor einem „Maistreich“ darüber nachzudenken, ob es sich wirklich um einen Scherz handelt, der auch von anderen als lustig empfunden wird oder ob die Grenze zu strafbarem Handeln überschritten wäre (30.04.19 ra).

STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: „Knöllchen“ auf Supermarktparkplätzen

Dauerparker auf Supermarktparkplätzen ärgern sich: Die Parkplätze werden immer häufiger von privaten Firmen kontrolliert. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, was einen teurer kommen kann, als ein Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Das Kassieren einer „Strafe“ für überlanges Parken ist grundsätzlich rechtens. Private Parkplatzbetreiber können die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer Parkplatzordnung reglementieren, wobei es sich, rechtlich betrachtet, hierbei um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Beispielsweise wird durch Schilder auf eine Parkscheibenpflicht und die erlaubte Parkdauer hingewiesen. Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird, so der Inhalt der Schilder weiter, ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Wird ein Fahrzeug auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abgestellt, akzeptiert man grundsätzlich auch die Parkplatzordnung und schließt damit einen Nutzungsvertrag ab. Werden die Parkregeln nicht eingehalten, führt ein Parkverstoß auf öffentlichem Grund zu einer Ordnungswidrigkeit, die wiederum mit einem gesetzlich normierten Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird. Bei dem Parkentgelt, dass auf privaten Kundenparkplätzen verlangt wird, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht dagegen um eine sog. Vertragsstrafe. Ob deren Höhe angemessen ist, kommt dabei auf den Einzelfall an. Dabei dürften sich die mittlerweile berechneten EUR 15,00 bis EUR 25,00 noch im Rahmen bewegen. Der Betreiber eines Kundenparkplatzes darf einen unberechtigt abgestellten Wagen auch abschleppen lassen. Auf diese Folge wird in der Regel auf den entsprechenden Schildern hingewiesen. Wer trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass das abgeschleppte Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgegeben wird. Dabei bedeutet das unbefugte Parken eine „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes, so der Bundesgerichtshof BGH, sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien (Az.: V ZR 144/08). Jedoch dürfen keine unangemessen hohen Kosten in Rechnung gestellt werden. Maßgeblich ist, so der BGH, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die vorbereitenden Dienstleistungen sind (Az.: V ZR 229/13). Da das unberechtigte Parken eine verbotene Eigenmacht darstellt und bereits der einmalige Parkverstoß die Vermutung begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt, steht dem Grundstückseigentümer sogar ein Unterlassungsanspruch zu, sodass der Grundstückseigentümer vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen und den Parksünder abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen kann. Auch die Kosten für die Halterermittlung kann er erstattet verlangen. Deshalb Augen auf auch auf privaten Parkplätzen (25.04.19 ra).