Ein Nachbarschaftsstreit beschäftigt seit etlichen Jahren die bayerische Justiz. Nun musste sich sogar das Oberlandesgericht (OLG) München mit dem Fall beschäftigen und kam zu der Schlussfolgerung, dass die Glocken der auf einer Weide grasenden Kühe einer Nachbarin weiter läuten dürfen (Urteil vom 10.04.2019, Az. 15 U 138/18). Geklagt hatte ein an das Grundstück angrenzendes Ehepaar, das ein Ende des Kuhglockengebimmels verlangt hatte und zuvor schon in getrennt geführten Verfahren vor dem Landgericht (LG) München II unterlegen war. Der „Knackpunkt“ in beiden Verfahren lag nun offenbar darin, dass der Mann bereits im September 2015 mit der Halterin der Kühe vor dem Amtsgericht (AG) Miesbach einen Vergleich geschlossen hatte, der zum Inhalt hatte, dass die Kühe der nördlichen Grundstückshälfte fernbleiben müssen und nur noch auf dem entfernteren südlichen Teil grasen dürfen, woran sich die Eigentümerin der Kühe auch hielt. Den Nachbarn war dies aber weiterhin zu laut, sodass sie weiter gegen die Halterin der Kühe vorgingen. Vergebens, wie das Oberlandesgericht nun feststellte, mit dem Vergleich sei nämlich eine zeitlich unbegrenzte und auf das ganze Gebiet bezogene Nutzungsregelung getroffen worden. Für eine nochmalige gerichtliche Rechtsverfolgung fehle daher das Rechtsschutzinteresse. Der Vergleich, so das Gericht weiter, beziehe sich dabei nicht nur auf das Gebimmel der Kuhglocken sondern auch auf Fliegen, die um die Kühe herum und von dort aus auch auf das Anwesen der Nachbarn schwirren, sowie das Ausbringen von Gülle, Jauche und Mist. Es wird abzuwarten bleiben, ob die jahrelange Auseinandersetzung damit ein Ende finden wird… (11.04.19 ra).
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ORDNUNGSWIDRIGKEITSRECHT: Alkoholkontrolle auf Privatparkplatz möglich?
Ein Gericht darf auch das Ergebnis einer auf einem privaten Parkplatz durchgeführten Alkoholkontrolle zu Lasten des betroffenen Autofahrers verwerten. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Was war geschehen? Ein Autofahrer bog spät in der Nacht mit seinem Auto von der Straße her kommend auf sein Grundstück ein, wo er nach einer etwas längeren Einfahrt schließlich auf seinen Parkplatz steuerte und den Wagen abstellte. Unglücklicherweise war ihm die Polizei mit einem Streifenwagen gefolgt und forderte den Betroffenen auf, einem Atemalkoholtest zuzustimmen, womit der Autofahrer einverstanden war. Nachdem der Test positiv ausfiel wurde anschließend auf der Wache ein Wert von etwa 0,75 o/oo festgestellt. Das wiederum schien dem Unglücklichen nicht nachvollziehbar, er sagte vor Gericht aus, dass er beim Essen nur Weinschorle getrunken und sich nicht beeinträchtigt gefühlt habe. Weiter war er der Auffassung, dass die Ergebnisse der auf seinem Grundstück vorgenommenen Verkehrskontrolle vor Gericht nicht verwertet werden dürften. Das sah das AG München nun allerdings anders (Beschluss vom 07.09.2018 – Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18) . Unerheblich sei, so das GeRicht, ob die allgemeine Verkehrskontrolle ohne konkreten Verdacht habe stattfinden dürfen oder nicht, da selbst dann, wenn man hiervon nicht ausgehen dürfe, die Beamten wegen des dort ermittelten Tatverdachts die nötigen Maßnahmen hätten einleiten dürfen, sodass das Handeln der Beamten also korrekt gewesen sei. Der Mann sei schließlich zuvor auf öffentlichen Straßen gefahren und die Beamten hätten deshalb abwarten dürfen, um die Verkehrskontrolle dann durchzuführen, nachdem der Mann sein Ziel erreicht hatte. Deshalb hat das Gericht entschieden, dass Ordnungswidrigkeiten auch dann verfolgt werden dürfen, wenn sie erst auf privatem Grund festgestellt werden. Der Betroffene wurde zu EUR 500,00 Geldbuße und einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt (04.04.19 ra).