Wenn ein Mensch gestorben ist, hinterlässt er Spuren. Auch im „Netz“. Es ist dann wichtig zu wissen, wie Konten gelöscht oder Accounts geschlossen werden. Was aber, wenn keine Passwörter hinterlegt sind? Betroffene Familienmitglieder stehen dann oft vor enormen Problemen. Die einfachste Möglichkeit, Schwierigkeiten zu vermeiden, ist das Hinterlegen der Passwörter. Folgt man allerdings dem Rat, Passwörter regelmäßig zu wechseln, muss auch das hinterlegte Papier stets auf den neuesten Stand gebracht werden, was mühselig aber auch die sicherste Art ist, später Probleme und Schwierigkeiten zu vermeiden. Einige soziale Netzwerke und auch Websites mit Kontofunkton bieten übrigens die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Auch daran sollte man bei Zeiten denken. Die entsprechende Person muss zu Lebzeiten bestimmt werden und kann dann im Todesfall das Konto verwalten, allerdings das Konto nicht löschen. Letzteres ist erst durch eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen selbst möglich. Ohne Unterlagen ist es sehr schwer, einen Account zu löschen. Man kann zwar auf die Kulanz der Firmen setzen, einfacher aber ist es, wenn man einen Nachweis liefert, der einen als Erben ausweist. Denkbar ist neben Sterbe- oder Geburtsurkunde natürlich ein Erbschein. Gleichwohl gibt es Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegen, dass selbst nach dem Tod die Zugangsdaten geheim bleiben. Grundsätzlich geht zwar das ganze Vermögen und damit auch der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen auf den oder auf die Erben des Verstorbenen über. Provider berufen sich gleichwohl auf das Telekommunikationsgeheimnis und weigern sich teilweise, die E-Mails aus dem Account des Verstorbenen herauszugeben, die noch nicht abgerufen sind. Das scheint nach derzeitiger Rechtslage erlaubt zu sein, sodass die Erben auch nicht viel machen können, zumal das zitierte Fernmeldegeheimnis nicht nur ein Geheimnis des Erblassers sondern auch das Geheimnis des Absenders der Nachricht ist. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mittlerweile mit dem digitalen Nachlass befassen, zumindest, was soziale Netzwerke angeht. Dabei wurde entschieden, dass grundsätzlich dann, wenn der Nutzer eines sozialen Netzwerks stirbt, dessen Konto auf die Erben übergeht. Diese haben also Anspruch auf Zugang zum Konto und darauf, die Nachrichten einzusehen (Urteil vom 12.07.2018– Az.: III ZR 183/17). Geklagt hatte eine Mutter, deren 15-jährige Tochter vor eine U-Bahn gestürzt war. Die genauen Umstände des Todesfalls waren nicht aufzuklären. Die Frau wollte deshalb das Konto ihrer Tochter in einem großen sozialen Netzwerk einsehen um herauszufinden, ob womöglich Selbstmordabsichten geäußert worden waren. Außerdem gehe es darum, Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Zwar standen der Mutter die Zugangsdaten zum Konto ihrer Tochter zur Verfügung. Ein Einloggen war aber nicht möglich, weil das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Ein Zugang war deshalb nicht mehr möglich, die Inhalte blieben aber weiter bestehen. Daraufhin klagte die Mutter, das Landgericht Berlin gab ihr Recht (Urt. v. 17.12.2015 – Az.: 20 O 172/15). In nächster Instanz kippte das Berliner Kammergericht diese Entscheidung aber (Urt. v. 31.05.2017 – Az.: 21 U 9/16), sodass der BGH entscheiden musste. An all diese Umstände sollte man rechtzeitig denken, sodass spätere Probleme von vornherein vermieden sind. Im Ernstfall helfen wir Ihnen natürlich auch bei diesen verzwickten Sachverhalten gerne weiter (09.05 2019 ra).
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RECHT AKTUELL: „Maistreiche“ und Strafrecht
In der Nacht auf Mittwoch nutzen wieder viele junge Menschen die alljährliche „Walpurgisnacht“, um mehr oder weniger gelungene Scherze zu treiben und dem ein oder anderen einen Denkzettel zu verpassen. Dagegen spricht nichts, so lange sich der Spaß im Rahmen der Gesetze bewegt. Leider wird aber die Nacht zum 1. Mai zu allerlei Streichen benutzt, die allzu oft über das Brauchtum und über das erlaubte Maß hinausgehen. In der Vergangenheit war das Wegräumen von Pflanzenkübeln, Gartenmöbeln und Gartentürchen ein probates Mittel, um sich vor den Maistreichen in den Abend- und Nachtstunden zu schützen. Mittlerweile ist diese Vorgehensweise nach Darstellung etlicher Polizeidienststellen aber wirkungslos, weil Kinder und Jugendliche, teilweise sogar in Begleitung ihrer Eltern, durch Wohngebiete streifen und dabei dann auch Häuser oder andere Gebäude mit Toilettenpapier, Rasierschaum oder Würfen mit rohen Eiern verschandeln. Nicht selten kommt es bedauerlicherweise aber auch vor, dass betrunkene Jugendliche die Nacht zum 1. Mai nutzen, um unter dem Vorwand des Brauchtums Straftaten zu verüben. Dominierend sind hier zwar nach wie vor reine Sachbeschädigungen. Leider kommt es aber auch vor, dass Brände gelegt und Diebstähle vorgenommen werden. Eltern sollten deshalb Jugendliche darüber aufklären, dass auf den ersten Blick vermeintlich „lustige Späße“ zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Wer etwa Kanaldeckel aushebt oder Seile über die Fahrbahn spannt, scherzt nicht, sondern gefährdet absichtlich und rücksichtslos Gesundheit und Leben von Unbeteiligten und macht sich daher strafbar. Daneben stehen enorme Schadensersatzansprüche im Raum, die bei einem Vorsatzdelikt von keiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Deshalb ist es empfehlenswert, bereits vor einem „Maistreich“ darüber nachzudenken, ob es sich wirklich um einen Scherz handelt, der auch von anderen als lustig empfunden wird oder ob die Grenze zu strafbarem Handeln überschritten wäre (30.04.19 ra).