Nach dem Erwerb eines Boxspringbetts setzten bei einem Ehepaar plötzlich Schlafstörungen ein, die das Paar hinzunehmen nicht bereit war. Ständig falle man aus dem Bett oder in die „Besucherritze“ hinein, selbst das Liebesleben sei hierdurch betroffen, so das Ehepaar weiter, das sich daraufhin entschloss, den Verkäufer zur Rücknahme des Bettes und zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von etwa EUR 1.500,00 aufzufordern. Nichts da, antwortete dieser, das Bett sei völlig in Ordnung, sodass sich beide Parteien zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Neuss, letzten Endes dann sogar vor dem Landgericht (LG) in Düsseldorf wieder trafen, wo das Paar seine Ansprüche gerichtlich geltend machte. Beide Gerichte nahmen die Sache zwar offensichtlich ernst, wiesen die Klage aber gleichwohl kostenpflichtig zu Lasten der Kläger ab. In seinen Urteilsgründen (vom 09.05.2019 – Az.: 19 S 105/17) führte das LG Düsseldorf aus, dass es konstruktiv bedingt sei, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennt liegenden Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften und so eine „Besucherritze“ bilden, was demzufolge keinen Mangel des Bettes darstellt und dazu führte, dass das Gericht die Klage des Ehepaares aus Dormagen abwies. Argumentiert hatten die Kläger dahingehend, dass das Bett derart schwinge, dass man ständig heraus oder in die „leidige Besucherritze“ hineinfalle. Das AG Neuss wies die Klage ab und die Kläger darauf hin, dass sich das Bett nach Auffassung des Gerichts in einem einwandfreien Zustand befinde. Mit dieser Entscheidung wollte sich das Ehepaar aber – vermutlich dank einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung – nicht abfinden und ging gegen das aus der Sicht der Kläger rechtsfehlerhafte Urteil des Amtsgerichts in Berufung. Das LG Düsseldorf wollte da verständlicherweise auf Nummer sicher gehen und bestellte deshalb, so muss das sein, einen Sattler- und Polsterermeister zum Sachverständigen und beauftragte diesen mit der sachverständigen und damit sicherlich auch kostspieligen Untersuchung des Bettes. Dessen Bewertung dürfte die Kläger überrascht haben, denn die Liegeprobe des Profis hatte ergeben, dass die Matratzen auch bei teils heftigen Bewegungen – wie diese im Einzelnen nun erzeugt und bewertet wurden, soll nicht näher hinterfragt werden – zwar leicht in Schwingung gerieten, gleichzeitig aber in ihrer ursprünglichen Position verblieben und deshalb nicht verrutschten. Nun aufgepasst, liebe Kläger, so das Landgericht weiter: Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist, als bei dem von den Klägern ausgewählten Boxspringbett. Aber: Das leichte Schwingen der Matratzen und die „Besucherritze“ selbst seien ein konstruktiver Nachteil, der nun einmal hingenommen werden müsse, wenn man sich für ein Bett ohne Bettkasten entscheidet. Und: Der hinzunehmende Nachteil werde im Übrigen wieder dadurch aufgewogen, dass der fehlende Bettkasten dazu führe, dass der Seiteneinstieg wesentlich erleichtert werde. Diese für das Gericht eindeutige Sachlage dürfte schließlich auch der Grund dafür gewesen sein, dass sich das Gericht nicht mehr zu den (vermeintlich) negativen Auswirkungen äußerte oder äußern wollte, die das Bett auf das Liebesleben des Paares ausgeübt habe. Denn jedenfalls zum Schlafen „als seinem eigentlichen Zweck“ sei das Bett bestens geeignet. Respekt vor einer solch weitsichtigen, fundierten und wissenschaftlich nachvollziehbaren Entscheidung (06.06.2019 ra).
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Allgemein: Welche Konsequenzen „Knöllchensammlern“ drohen können
Wer kennt das nicht, der täglich mit dem Auto zur Arbeit fährt: Anstatt einen Tages-Parkschein zu lösen, riskieren viele Autofahrer ein Knöllchen, was u.U. preiswerter ausfallen kann, als ein Ticket zu ziehen. Drohen dann eigentlich ab einer bestimmten Anzahl von „Strafzetteln“ Punkte in Flensburg oder ist gar der Führerschein gefährdet? Konsequenzen muss man in der Tat in Kauf nehmen: Bei demjenigen, der sehr häufig falsch parkt (und dabei erwischt wird), können nämlich Zweifel an der Fahreignung bestehen. Diesen Zweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde dann durch Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) nachgehen, dem im Volksmund sehr bekannten „Idiotentest“. Wird die MPU nicht bestanden oder nicht fristgerecht absolviert, ist der Führerschein weg, weil dem Betreffenden „ein gespaltenes Verhältnis zur Straßenverkehrsordnung“ attestiert wird. Das fristgerechte Zahlen schützt übrigens nicht vor den drastischen Konsequenzen. Da es sich auch um Rechtsfragen des ruhenden Verkehrs handelt, ist letzten Endes nicht entscheidend, ob der Halter auch der Fahrer ist. Der Halter haftet in diesem Fall nämlich für den Fahrer, will der Halter seine Unschuld beweisen, muss er der Behörde den Fahrer benennen. Ein Führerschein wird aufgrund von Strafzetteln wegen fehlerhaften Parkens erfahrungsgemäß zwar eher selten einkassiert. Wenn aber etwa 60 bis 80 Knöllchen pro Jahr angesammelt werden, also etwa ein bis anderthalb Bußgeldbescheide pro Woche, kann es u. U. wiederum brenzlig werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat nämlich entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der sich 127 Knöllchen eingefangen und zusätzlich noch 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen in anderthalb Jahren begangen hatte, damit rechnen muss, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird (Beschluss vom 10. September 2012; Az.: VG 4 L 271.12), obwohl der Fahrzeughalter angegeben hatte, dass er nicht alle Strafzettel selbst verschuldet hatte. Der Führerschein war erst einmal futsch. Dass diese Konsequenzen eher selten drohen, hängt auch damit zusammen, dass man als Sünder eher selten an der gleichen Stelle, zumindest aber nicht in der gleichen Stadt erwischt wird. Dann nämlich wechseln die Zuständigkeiten der jeweiligen Behörde – und dann fällt ein wiederholtes Vergehen eher selten auf. Ausgeschlossen ist dies indes nicht! Punkte in Flensburg drohen in aller Regel nicht. Zumindest dann nicht, wenn es sich um bloße Strafzettel infolge eines fehlenden Parkscheins handelt. Anders kann es aber sein, wenn durch ein ruhendes Fahrzeug ein Rettungsweg versperrt oder ein Rettungsfahrzeug behindert wird. Dann sind seit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs EUR 60,00 fällig und einen Punkt gibt’s oben drauf (29.05 2019 ra).