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RECHT INTERESSANT: Tierheim holt sich Katze zurück

Sachen gibt`s… Tierheim-Mitarbeiter fuhren wegen eines nicht wie vereinbart eingebauten Fliegengitters zu einer Frau, der im Tierheim eine Katze überlassen worden war und nahmen die ihr ausgehändigte Katze wieder mit. Da die Parteien daraufhin keine außergerichtliche Einigung erzielten, musste das Amtsgericht (AG) Hanau bemüht werden, das wiederum zu Gunsten der Frau entschied und das Tierheim darauf hinwies, dass diese Mitnahme illegal gewesen sei. Dabei führte das Gericht u.a. aus, dass ein Tierheim keine Befugnis habe, einmal vermittelte Tiere ihren neuen Frauchen bzw. Herrchen eigenmächtig wieder wegzunehmen (Beschluss v. 04.01.2024, Az. 98 C 98/23). Was war genau geschehen? Nun, zunächst lief alles absolut üblich ab. Ein Tierheim überließ einer Frau einen Kater und schloss mit der Interessentin einen „Tierüberlassungsvertrag“, der u.a. regelte, dass die Frau ihre Balkontür mit einem Fliegengitter sichern solle, damit der Kater, der außerdem abnehmen müsse, nicht „ausbüchsen“ konnte. Um die Einhaltung der Vereinbarung zu kontrollieren, rief ein Tierheimmitarbeiter ein Jahr später bei der neuen Eigentümerin an, die darauf hinwies, dass der Kater sowieso sehr ängstlich sei und nie auf den Balkon gehe, sodass keine Notwendigkeit bestehe, ein Fliegengitter anzubringen. Über das Gewicht des Katers könne sie keine Aussage treffen, da sie das Tier nicht gewogen habe. Das war den Mitarbeitern des Tierheims dann zu viel und eine halbe Stunde später standen zwei Personen unangemeldet vor der Wohnung der Frau. Diese legten dar, sie kämen „vom Tierheim“ und würden den Kater jetzt mitnehmen, womit die Frau nicht einverstanden war. Auch der Kater „gab alles“, um der Mitnahme zu entgehen, denn nur durch das Verrücken von Wohnungsmöbeln und unter Einsatz eines Fangnetzes konnte der Kater eingefangen und mitgenommen werden. Die zwei Personen verabschiedeten sich sinngemäß mit den Worten, „den kriegen Sie nicht wieder“ von der entsetzten Frau, die daraufhin auf Herausgabe des Tieres klagte und noch während des Verfahrens ihren Kater zurückerhielt. In der eigenmächtigen Wegnahme des Katers liegt nach Ansicht des AG Hanau eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Etwaige Ansprüche, den Kater von der Frau zurückzuverlangen und dann zurückholen zu dürfen, hätte das Tierheim gerichtlich durchsetzen müssen, was nicht geschehen war. Das Tierheim hat nun die Kosten des Verfahrens tragen (21.03.2024 ra)

FAMILIENRECHT: Wer zahlt die (Gerichts-) Kosten einer Scheidung?

„Ehen werden im Himmel geschlossen, aber auf Erden gelebt.“ Deshalb kann in Deutschland eine Ehe auch nur durch das zuständige Familiengericht, dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht, geschieden werden. Dort herrscht in Familiensachen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, entgegen den sonst üblichen Regelungen in Zivilsachen grundsätzlich Anwaltszwang. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Scheidungsantrag durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dadurch wird das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt, was dann, wenn alle Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen, auch zur Scheidung der Ehe führt. Da Gerichte nicht kostenlos arbeiten, stellt sich zunächst die Frage, wer eigentlich für diese Gerichtskosten aufzukommen hat, denn das Familiengericht verlangt nach Eingang des Scheidungsschriftsatzes einen Gerichtskostenvorschuss. Diesen Vorschuss hat derjenige Ehegatte zu bezahlen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Allerdings richtet sich dann die endgültige Kostenentscheidung danach, wie das Scheidungsverfahren beendet wird. Wird die Ehe – nach dem üblichen procedere – durch Beschluss geschieden, spricht das Gericht zugleich eine Kostenfolge aus, entscheidet also darüber, wer die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen hat. Im Regelfall wird Kostenaufhebung angeordnet, d.h. das Gericht legt gemäß § 150 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beiden Ehegatten zu gleichen Teilen die Gerichtskosten auf. Die geschiedenen Eheleute müssen daher in der Regel je zur Hälfte für die Gerichtskosten aufkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein oder beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben. Anders sieht es natürlich bei den Anwaltskosten auf, die von derjenigen/demjenigen zu bezahlen sind, die/der den Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat. Wird ein Scheidungsantrag allerdings zurückgewiesen oder von der Antragstellerin/dem Antragsteller zurückgenommen, so legt das Gericht gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG regelmäßig demjenigen Ehegatten die Kosten auf, der den Antrag gestellt hat. Haben beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt und werden diese Anträge zurückgewiesen oder zurückgenommen, haben beide Ehegatten gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Diese Regelungen zur Kostentragungspflicht stellen den Grundsatz dar, von dem das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 FamFG abweichen kann, wenn die Kostenverteilung als „unbillig“ erscheint. Zu berücksichtigen ist insbesondere eine Versöhnung der Ehegatten oder das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache. Weiter bleibt beispielsweise auch nicht unberücksichtigt, ob ein Beteiligter der richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung über Folgesachen nach § 135 FamFG unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Schließlich können Ehegatten auch eine Vereinbarung über die Kosten des Scheidungsverfahrens treffen, diese Vereinbarung ist für das Gericht zwar nicht bindend, jedoch soll das Gericht nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG diese ganz oder teilweise seiner Entscheidung zugrunde legen (14.03.2024 ra)