Wenn ein Mensch gestorben ist, hinterlässt er Spuren. Auch im „Netz“. Es ist dann wichtig zu wissen, wie Konten gelöscht oder Accounts geschlossen werden. Was aber, wenn keine Passwörter hinterlegt sind? Betroffene Familienmitglieder stehen dann oft vor enormen Problemen. Die einfachste Möglichkeit, Schwierigkeiten zu vermeiden, ist das Hinterlegen der Passwörter. Folgt man allerdings dem Rat, Passwörter regelmäßig zu wechseln, muss auch das hinterlegte Papier stets auf den neuesten Stand gebracht werden, was mühselig aber auch die sicherste Art ist, später Probleme und Schwierigkeiten zu vermeiden. Einige soziale Netzwerke und auch Websites mit Kontofunkton bieten übrigens die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Auch daran sollte man bei Zeiten denken. Die entsprechende Person muss zu Lebzeiten bestimmt werden und kann dann im Todesfall das Konto verwalten, allerdings das Konto nicht löschen. Letzteres ist erst durch eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen selbst möglich. Ohne Unterlagen ist es sehr schwer, einen Account zu löschen. Man kann zwar auf die Kulanz der Firmen setzen, einfacher aber ist es, wenn man einen Nachweis liefert, der einen als Erben ausweist. Denkbar ist neben Sterbe- oder Geburtsurkunde natürlich ein Erbschein. Gleichwohl gibt es Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegen, dass selbst nach dem Tod die Zugangsdaten geheim bleiben. Grundsätzlich geht zwar das ganze Vermögen und damit auch der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen auf den oder auf die Erben des Verstorbenen über. Provider berufen sich gleichwohl auf das Telekommunikationsgeheimnis und weigern sich teilweise, die E-Mails aus dem Account des Verstorbenen herauszugeben, die noch nicht abgerufen sind. Das scheint nach derzeitiger Rechtslage erlaubt zu sein, sodass die Erben auch nicht viel machen können, zumal das zitierte Fernmeldegeheimnis nicht nur ein Geheimnis des Erblassers sondern auch das Geheimnis des Absenders der Nachricht ist. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mittlerweile mit dem digitalen Nachlass befassen, zumindest, was soziale Netzwerke angeht. Dabei wurde entschieden, dass grundsätzlich dann, wenn der Nutzer eines sozialen Netzwerks stirbt, dessen Konto auf die Erben übergeht. Diese haben also Anspruch auf Zugang zum Konto und darauf, die Nachrichten einzusehen (Urteil vom 12.07.2018– Az.: III ZR 183/17). Geklagt hatte eine Mutter, deren 15-jährige Tochter vor eine U-Bahn gestürzt war. Die genauen Umstände des Todesfalls waren nicht aufzuklären. Die Frau wollte deshalb das Konto ihrer Tochter in einem großen sozialen Netzwerk einsehen um herauszufinden, ob womöglich Selbstmordabsichten geäußert worden waren. Außerdem gehe es darum, Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Zwar standen der Mutter die Zugangsdaten zum Konto ihrer Tochter zur Verfügung. Ein Einloggen war aber nicht möglich, weil das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Ein Zugang war deshalb nicht mehr möglich, die Inhalte blieben aber weiter bestehen. Daraufhin klagte die Mutter, das Landgericht Berlin gab ihr Recht (Urt. v. 17.12.2015 – Az.: 20 O 172/15). In nächster Instanz kippte das Berliner Kammergericht diese Entscheidung aber (Urt. v. 31.05.2017 – Az.: 21 U 9/16), sodass der BGH entscheiden musste. An all diese Umstände sollte man rechtzeitig denken, sodass spätere Probleme von vornherein vermieden sind. Im Ernstfall helfen wir Ihnen natürlich auch bei diesen verzwickten Sachverhalten gerne weiter (09.05 2019 ra).