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RECHT AKTUELL: Sechs Rechtsirrtümer zum Thema URLAUB…

Rund ums Urlaubsrecht kursieren viele Irrtümer. Was Sie deshalb wissen sollten:

Beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage pro Jahr?

Jein. Zwar ist in § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) von mindestens 24 Werktagen Urlaub pro Jahr die Rede. Allerdings geht diese Bestimmung von einer Sechs-Tage-Woche aus. Übertragen auf die übliche Fünf-Tage-Woche heißt das: 20 Tage Mindesturlaub pro Jahr.

Haben Mitarbeiter in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch?

Doch! Mitarbeiter haben zwar erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, ein anteiliger Urlaubsanspruch besteht aber schon früher, und zwar auf 1/12 des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat (§ 5 BurlG). Übrigens: Auch wer Ferienjobber einstellt, muss ihnen ggf. Urlaub gewähren,  je nach dem, wie lange der Mitarbeiter beschäftigt wird.

Können sich Arbeitnehmer ihren Urlaub generell auszahlen lassen?

Nein, Urlaub dient der Erholung und soll deshalb dazu beitragen, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt.  Zusätzlicher Arbeitslohn mag verlockend sein, zur Erholung trägt dieser Umstand aber nicht bei. Kann der Urlaub allerdings wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BurlG)

Entscheidet nur der Arbeitgeber über die Dauer des Urlaubs?

Nein, ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Wochen (zwölf Werktage!) Urlaub am Stück, § 7 Abs. 2 BUrlG. Grundsätzlich ist der Urlaub dabei zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, der Arbeitgeber kann sich auf „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ berufen und eine Teilung des Urlaubs verlangen. Mit denselben Gründen kann der Arbeitgeber übrigens in der Regel auch Betriebsferien ankündigen.

Heiligabend und Silvester sind (nur) halbe Urlaubstage?

Falsch! Halbe Urlaubstage sind an Heiligabend und Silvester zwar häufig üblich, im Gesetz vorgeschrieben sind sie allerdings nicht. Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen die Arbeitnehmer dafür einen ganzen Tag Urlaub beantragen, alles andere ist Entgegenkommen des Arbeitgebers.

Verfällt Resturlaub erst am 31. März des Folgejahres?

Nein, der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, anderenfalls verfällt er am 31. Dezember. Ausnahmen können sich aus einem individuellen Arbeits- oder einem Tarifvertrag ergeben. Ins nächste Jahr können Urlaubstage durch Arbeitnehmer nur dann übertragen werden, wenn es insoweit anerkannte Gründe gibt, etwa eine Urlaubssperre wegen eines Großauftrags oder eine lange Krankheit (30.07.2020 ra).

 

RECHT AKTUELL: Tipps für Schwimmer und Badefreunde

Baden ist trotz der Corona-Situation nicht nur am Bodensee sondern an vielen anderen Seen und Gewässern nicht generell verboten. Vor dem Badespaß sollte man sich aber über die aktuelle Situation vor Ort informieren. Denn so verlockend es derzeit angesichts steigender Temperaturen auch sein mag, selbst dann, wenn „Corona“ den Badefreuden nicht entgegenstehen sollte, darf nicht jeder (Bagger-) See einfach zum Schwimmen oder Surfen genutzt werden. Viele Gewässer sind nämlich aus Gründen der Sicherheit oder des Naturschutzes für die Öffentlichkeit gesperrt, sodass man zur Vermeidung empfindlicher Geldbußen ein Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ tunlichst beachten sollte. Im Falle eines Verstoßes kann nicht nur ein Verweis vom Gelände erfolgen, ein unbefugter Zutritt kann unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Hausfriedensbruchs nach sich ziehen. In einem öffentlichen Schwimmbad sollen Bademeister für einen sicheren Badebetrieb sorgen, deshalb benötigen sie zur sachgerechten Ausübung ihrer Tätigkeit einen optimalen Einsatzort, der im Notfall eine schnelle Hilfe garantiert. Die Betreiber eines Bades, sehr häufig Städte und Gemeinden aber auch private Betreiber, können sich deshalb schadensersatzpflichtig machen, wenn nachzuweisen ist, dass standortbedingte Nachteile eines Bademeisters einen rettenden Zugriff verhinderten und dadurch ein Unfall ausgelöst wurde. So musste bereits der Bundesgerichtshof (BGH) einmal einen Unglücksfall juristisch bewerten, bei dem ein elfjähriger Junge nach einer Rutschpartie ins Wasser fast ertrunken wäre, da der Aufsichtsplatz des Bademeisters fast 35 Meter vom Unglücksort entfernt lag. Deutlich zu weit, befanden die Richter und nahmen den Betreiber wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Aufsicht in Haftung (BGH, Az: VI ZR 158/99). Allerdings kann eine Kommune als Betreiberin eines öffentlichen Schwimmbades nicht jeden denkbaren Unfall ausschließen. Rutscht beispielsweise ein Besucher auf der Treppe ins Wasser aus und verletzt sich dabei, ist es meist sehr schwierig, Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen. Es reicht nämlich in der Regel aus, so jedenfalls das Landgericht (LG) Paderborn, wenn die Treppe mit einem geriffelten Boden ausgestattet und ein Geländer vorhanden ist (Az.: 2 O 20/99). Auch für die Verletzung durch eine Glasscherbe ist der Betreiber des Bades regelmäßig nicht verantwortlich (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 168/86). Übrigens: Ein Badeverbot im Meer wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt keinen Reisemangel dar. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für knapp EUR 4.500,00 einen Pauschalurlaub auf einer Seychelleninsel gebucht. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen Strand verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände ein Badeverbot, das auch noch bestand, als das Ehepaar anreiste, die wiederum vom Reiseveranstalter 50% des Reisepreises als Entschädigung zurückverlangten. Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage (Az.: 242 C 16069/12) abgewiesen, da kein Reisemangel vorlag. Die Kläger hätten den Strand nämlich während ihrer Reisezeit nutzen können, eine Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, treffe den Reiseveranstalter, so jedenfalls das AG München, nicht (23.07.2020 ra).