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RECHT AKTUELL: Wissenswertes zur Winterreifenpflicht

Winterliche Straßenverhältnisse sind, gerade im Schwarzwald-Baar-Kreis, keine Seltenheit. Die vergangenen Tage haben dies wieder einmal bestätigt. Trotzdem stellt sich für zahlreiche Autofahrer jedes Jahr erneut die Frage, welche straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei schnee- oder eisbedeckten Straßen zu beachten sind. Noch relativ neu ist in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Regelung, die am 01.01.2018 in Kraft getreten ist und die nicht jeder Kraftfahrzeugführer kennt: Es ist nun nicht mehr ausreichend, wenn die (neuen) Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung versehen sind. Als wintertauglich gelten Reifen, die nach dem 31.12.2017 hergestellt wurden, jetzt nur noch, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Dies liegt daran, dass die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterlag, beim Alpine-Symbol muss der Reifen hingegen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen. Bis zum 30.09.2024 gelten Reifen mit der M+S-Kennzeichnung nur noch dann als wintertauglich, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Hierdurch sollen finanzielle Härten vermieden und bereits gekaufte Reifen noch aufgefahren werden können. Es gibt übrigens keinen fest definierten Zeitraum, während dessen eine generelle Winterreifenpflicht besteht. Ein konkret festgelegter Zeitraum, beispielsweise vom 01.10. bis zum 30.04. des darauffolgenden Jahres, ist – zumindest in Deutschland, im Ausland können andere Regeln gelten – nicht vorgeschrieben, sodass es also bei einer sogenannten „situativen Winterreifenpflicht“ bleibt, wonach Winterreifen oder Reifen, die der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, genutzt werden müssen, wenn „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorherrscht, § 2 Abs. 3a StVO. Diese Verhaltensvorschrift betrifft alle Kraftfahrzeugführer und -halter in Deutschland, also auch solche mit Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind. Die Regelung zieht also ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen nach sich. Bereits ein einfacher Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 60,00 geahndet. Außerdem wird ein „Punkt“ im Fahreignungsregister eingetragen. Bei zusätzlicher Behinderung muss mit einem Bußgeld von mindestens EUR 80,00 und einem Punkt gerechnet werden. Neu ist, dass auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, mit einer Geldbuße von EUR 75,00 und der Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister zu rechnen hat. Übrigens: Kommt es wegen der Benutzung von Sommerreifen zu einem Unfall, kann dies zu erheblichen Leistungskürzungen der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen. Auch dies sollte also rechtzeitig in die Winterplanungen einbezogen werden (21.01.2021 ra).

RECHT AKTUELL: Räum- und Streupflicht beachten!

Nach den heftigen Schneefällen in den letzten Tagen nicht nur im Schwarzwald-Baar-Kreis stellt sich für viele Grundstückseigentümer sowie etliche Mieter und Vermieter wiederum die Frage, wer eigentlich die Räum- und Streupflicht zu erfüllen hat. Dies gilt nicht nur für das eigene Grundstück, sondern auch für angrenzende Gehwege und Zufahrten. Grundsätzlich trägt die Gemeinde die sog. Verkehrssicherungspflicht, die aber in der Regel durch eine Satzung auf die anliegenden Hauseigentümer übertragen wird. Der Eigentümer wiederum kann, was regelmäßig geschieht, die Räum- und Streupflicht durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf die Mieter abwälzen (vgl. Landgericht (LG) Karlsruhe, Urt. v. 30.05.2006, Az. 2 O 324/06 = ZMR 2006, 698). Die Regelung muss dann aber ausdrücklich die Pflichtübergabe benennen, soweit im Mietvertrag oder in der Hausordnung lediglich steht, dass „alle behördlichen und polizeilichen Pflichten zu beachten“ sind, ist das in aller Regel zu unbestimmt (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 27.01.1988, Az. 5 S 210/87 = WuM 1988, 399). Wird die Winterpflicht wiederum wirksam auf den Mieter übertragen, so darf der Vermieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Beschluss v. 20.06.1996, Az. 7 U 905/96). Allerdings trifft den Vermieter weiterhin eine Überwachungspflicht, er muss kontrollieren und darauf achten, dass der Mieter der Winterpflicht auch tatsächlich nachkommt (vgl. LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 30.06.2000, Az. 1 O 60/00). Geschieht dies entgegen der Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht, so haftet der Mieter für eingetretene Schäden infolge eines Sturzes wegen Glatteis (vgl. Amtsgericht (AG) Ulm, Urt. v. 05.08.1986, Az. 6 C 968/86 – 03). Eine gute Haftpflichtversicherung ist (nicht nur in diesem Fall) eigentlich unabdingbar. Hauseigentümer unterliegen bei der Übertragung der Räum- und Streupflicht allerdings Beschränkungen und können grundsätzlich nicht alle Mieter heranziehen. Gebrechliche Senioren beispielsweise brauchen den Winterdienst regelmäßig nicht erledigen (vgl. für eine 80-jährige Mieterin AG Hamburg-Altona, Urt. v. 30.08.2006, Az. 318A C 146/06). Auch dann, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr erledigen kann und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Arbeiten zu finden sind, besteht unter Umständen keine Pflicht zum Winterdienst (vgl. LG Münster, Urt. v. 19.02.2004, Az. 8 S 425/03). Es empfehlen sich hier dann aber eindeutige (und auch nachweisbare) Regelungen, anderenfalls sind Probleme und Streitigkeiten vorprogrammiert. Es ist ebenfalls nicht möglich, nur dem Mieter der Erdgeschosswohnung die Räum- und Streupflicht aufzuerlegen (vgl. AG Köln, Urt. v. 14.09.2011, Az. 221 C 170/11) und die Mieter der höheren Etagen hiervon auszunehmen. Zur Kostentragungspflicht für die Räum- und Streupflicht gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, der Mieter muss jedenfalls dann die Kosten tragen, wenn er sich aufgrund ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag hierzu verpflichtet hat (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 03.02.1982, Az.: 31 C 500/81 = WM 82, 114). Die Räum- und Streupflicht gilt übrigens nicht nur für die Gehwege, so wurde die Verkehrssicherungspflicht beispielsweise verletzt, als eine Frau auf der Zugangsrampe zu einer Tiefgarage stürzte und sich hierbei verletzte (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2008, Az. 14 U 107/07). Grenzt das Grundstück an mehrere Straßen, so gilt die Winterpflicht für jede Grundstücksseite und nicht nur für die Seite, von der aus man das Grundstück betritt (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 19.03.2008, Az. 4 U 55/07). Sollte der Mietvertrag keine Regelung dazu enthalten, zu welchen Zeiten der Winterdienst vorzunehmen ist und gibt die örtliche Straßenreinigungssatzung hierzu ebenso nichts her, gilt das allgemein übliche. Danach besteht in der Regel vor Einsetzen des üblichen Tageswerkes gegen 7.00 Uhr keine Räum- und Streupflicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.03.2008, Az. 5 U 101/08 = NJW-RR 2008, 1331). An Sonn- und Feiertagen muss nicht vor 9.00 Uhr gestreut werden (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.09.2001, Az. 6 U 90/01). Die Pflicht endet um 20.00 Uhr (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 02.10.1984, Az. VI ZR 125/83 = NJW 1985, 270). Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung, ist nach Ansicht des OLG Brandenburgs (Urt. v. 18.01.2007 – 5 U 86/06) eine vorbeugende Streuung auch außerhalb dieses Zeitrahmens notwendig. Welches Streumittel einzusetzen ist, kann wiederum die kommunale Straßenreinigungssatzung regeln. Allgemein wird Granulat oder Split ausreichen, nur in besonderen Fällen, wie beispielsweise bei starken Gefällen, wird der Einsatz von Salz notwendig sein (vgl. LG Rottweil – 2 O 312/07). Ob dieser Einsatz wiederum zulässig ist oder nicht, regeln örtliche Satzungen. (14.01.2021 ra).