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ORDNUNGSWIDRIGKEITSRECHT: EUR 12.000,00 Bußgeld wegen des Fütterns von Tauben?

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Fulda bleibt einer 66-jährigen Rentnerin, die regelmäßig aber verbotenerweise Tauben gefüttert hatte, ein Bußgeld von EUR 12.000,00 zum größten Teil erspart. Dies hat das AG Fulda so entschieden (Az.: 25 OWi 332 Js 3035/18) und der Rentnerin ein Bußgeld von lediglich EUR 265,00 auferlegt. Insgesamt zwölf Verfahren hatte das Gericht gegen die Frau zu verhandeln, der vorgeworfen worden war, in etlichen Fällen entgegen eines ausdrücklich angeordneten Verbots Tauben gefüttert zu haben. Die Betroffene setzte sich gegen die Bußgeldbescheide u.a. mit der Behauptung zur Wehr, sie habe das Füttern bereits seit zwei Jahren eingestellt. Zudem versicherte sie, aus der Sicht des Gerichts offenbar sehr glaubhaft, dies auch künftig zu unterlassen, sodass sie lediglich wegen zwei Fällen zu einem Bußgeld von EUR 15,00 und einem weiteren von EUR 250,00 verurteilt wurde. Die restlichen zehn Verfahren stellte das Gericht ein, im Gegenzug hatte die Verteidigung die Einsprüche zurückgenommen. Zunächst hatte die Frau ihre Einsprüche mit der Argumentation begründet, dass die „Stadt-Tauben“ ohne ihr artgerechtes Körnerfutter verhungern würden. Darüber hinaus hatte ihr Verteidiger in seinem Plädoyer betont, dass der Betroffenen hohe Anerkennung gebühre, weil sie den Tieren in ihrer höchsten Not geholfen habe. Zudem reichte er eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, die er damit begründete, dass Urteile gegen Menschen, die Tauben fütterten, seiner Meinung nach gegen das Grundgesetz verstießen, das wiederum auch Tieren Schutz biete. Bislang kann in Deutschland jede Kommune eigenständig entscheiden, ob sie das Füttern von Tauben verbietet oder nicht. In Fulda wurde von diesem Verbot Gebrauch gemacht und einen Verstoß mit einem Bußgeld von EUR 60,00 unter Strafe gestellt. Im Wiederholungsfall sind in Fulda bis zu EUR 1.000,00 fällig. Da gegen die Frau mehrere Verfahren eingeleitet worden waren, hätte die Betroffene insgesamt EUR 12.000,00 bezahlen müssen. Mit einer Reduzierung auf EUR 265,00 ist die Tierliebhaberin sicherlich gut davongekommen. Was die jetzt hungernden „Stadt-Tauben“ von dieser gerichtlichen Entscheidung halten, ist leider nicht überliefert worden (11.02.21 ra).

RECHT AKTUELL: Corona, die nächste: Wie „öffentlich“ ist eigentlich mein Auto?

Bereits mehrere Personen wurden von unterschiedlichen Bußgeldbehörden wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes mit Bußgeldern belegt. Alle waren mit ihrem Privat-PKW unterwegs und hatten laut den kontrollierenden Polizeibeamten weitere Personen dabei, die nicht demselben Hausstand wie der Fahrer angehörten. Damit hätten sie gegen die Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes verstoßen, da sie sich mit mehr Personen aus einem anderen Hausstand gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten würden, als nach der Corona-Verordnung erlaubt. Dieser abenteuerlichen Auffassung der Polizei erteilte das jeweilige Amtsgericht jetzt eine Absage. Denn der gemeinsame Aufenthalt mehrere Personen in einem Privat-PKW stelle keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar. Öffentlicher Raum im Sinne der Corona-Verordnungen der Länder sei nämlich ausschließlich der öffentliche Verkehrsraum, die öffentlichen Verkehrsmittel – wie etwa Bahn, Bus, oder Taxi – oder die öffentlichen Gebäude, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Kein öffentlicher Raum seien aber private Wohnräume oder andere vom öffentlichen Raum klar abgegrenzte Bereiche – wie etwa der private Garten oder die private Terrasse. Ein Privat-PKW, wie der im jeweiligen Fall genutzte PKW, ist somit nach Auffassung der bislang mit der Entscheidung befassten Gerichte nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, denn er ist schlichtweg nicht öffentlich zugänglich. Über den Zugang zu dem Privat-PKW entscheidet nämlich auch in Zeiten von Corona immer noch einzig der PKW-Halter und / oder PKW-Führer. Außerhalb des öffentlichen Raumes war zum Zeitpunkt des jeweiligen Vorwurfs aber ein Zusammenkommen von bis zu fünf Personen zulässig, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Hausstand. Somit hatten die Fahrzeugführer nicht gegen die Corona-Verordnung des jeweiligen Landes verstoßen, da sie sich nicht im öffentlichen Raum aufhielten, da der Privat-PKW glücklicherweise auch durch Corona nicht zum öffentlichen Raum wird, sondern weiterhin privat bleibt (04.02.21 sow).