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ALLE ENTSCHEIDUNGEN UND BEITRÄGE SIND NACH BESTEM WISSEN ZUSAMMENGESTELLT. EINE HAFTUNG FÜR DEREN INHALT ÜBERNEHMEN WIR JEDOCH NICHT. FÜR RÜCKFRAGEN STEHEN WIR IHNEN NATÜRLICH GERNE ZUR VERFÜGUNG.

RECHT AKTUELL: Einmalige Imagekampagne des Kraftfahrt-Bundesamtes: Heute können „Punkte in Flensburg“ kostenlos getilgt werden

Auf Veranlassung zahlreicher Anwaltsvereine, etlicher Automobilclubs und auf Druck der deutschen Automobilhersteller hat sich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg im Rahmen einer einmaligen Imagekampagne bereit erklärt, am heutigen 01.04.2021 insgesamt 100.000 Eintragungen im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) vorbehaltlos zu tilgen. Die Aktion soll in Form einer Verlosung unter notarieller Aufsicht geschehen und wird dazu führen, dass Eintragungen von insgesamt 100.000 auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern gelöscht werden, was zu einer erheblichen Aufwertung des Images des Kraftfahrt-Bundesamtes führen soll. Leider können sich die Betroffenen nicht direkt an die Behörde in Flensburg wenden, sondern müssen die Unterstützung teilnehmender Rechtsanwaltskanzleien in Anspruch nehmen, wobei sich die an der Aktion beteiligenden Kolleginnen und Kollegen bereit erklärt haben, an dieser bundesweit bislang einmaligen Aktion kostenlosen Beistand anzubieten. Auch wir sind selbstverständlich kostenlos für Sie dabei. Einzige Voraussetzung, um am Losverfahren teilnehmen zu können, ist, dass der von der Eintragung Betroffene der Behörde eine plausible und möglichst originelle Erklärung für den zu tilgenden Verkehrsverstoß liefert. Je origineller die Rechtfertigung ausfällt, desto höher ist die Chance, in den Lostöpfen, die wiederum in verschiedene Originalitätskategorien eingeteilt werden, berücksichtigt zu werden. Eine denkbare Erklärung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung – dem Kraftfahrt-Bundesamt aber wohl bereits mehrfach so vorliegend – ist beispielsweise, dass man auf dem Weg war, um die Schwiegermutter abzuholen. Nachdem man diese Dame bereits zwei Mal, mehr oder weniger ungewollt, versetzt hatte, sei durch die Schwiegermutter dargelegt worden, dass man bei der nächsten Verspätung direkt zum Temposünder umziehen werde, sodass man gezwungen gewesen sei, am Vorfalltag etwas schneller zu fahren. Eine denkbare Erklärung für einen „Handyverstoß“ am Steuer könnte sein, dass man beabsichtigt hatte, einen Kollegen am 01.04. in den April zu schicken, was anonym eben nur über das Autotelefon möglich gewesen sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt wird alle Anträge prüfen, die heute, am 01.04.2021, bis spätestens um 14.00 Uhr über eine an der Aktion teilnehmende Rechtsanwaltskanzlei per E-Mail eingetroffen sind. Natürlich beteiligen wir uns – ebenfalls kostenlos – an dieser einmaligen Imagekampagne, sodass Sie uns heute bis spätestens um 12.00 Uhr per E-Mail (info@ra-rapp.de) informieren können, welcher Eintrag mit welcher Begründung im Fahreignungsregister getilgt werden soll, wir werden Ihren Antrag dann pünktlich nach Flensburg weiterleiten und anschließend berichten, ob Sie zu den glücklichen Gewinnern zählen oder nicht (01. April 2021 ra).

MIETRECHT: Darf ein Vermieter den Gästen seines Mieters eigentlich ein Hausverbot erteilen?

Jeder weiß, dass dem Grundstücks- bzw. Hauseigentümer das sog. Hausrecht zusteht. Deshalb darf der Eigentümer grundsätzlich auch bestimmen, wer sich auf dem Grundstück oder in dem Haus aufhalten darf und wer nicht. Doch wie sieht das eigentlich aus, wenn das Grundstück oder wenn eine Wohnung in einem Haus vermietet ist? Darf der Vermieter dann immer noch von seinem Hausrecht Gebrauch machen, also gegenüber seinen Mietern oder deren Besuchern ein Hausverbot aussprechen? Tritt ein Grundstückseigentümer als Vermieter auf, so hat dies grundsätzlich zur Konsequenz, dass er gegenüber seinen Mietern und deren Besuchern sein Hausrecht verliert. Grundsätzlich ist er dann auch nicht mehr berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen, vielmehr erlangt der Mieter ein Hausrecht über seine angemietete Wohnung. Würde der Hauseigentümer ohne Einverständnis des Mieters die Wohnung betreten oder darin verweilen, würde er sich in der Regel sogar wegen eines Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar machen. Sonderfälle sind eng begrenzt aber vorstellbar, beispielsweise bei Gefahr im Verzug. In Ausnahmefällen darf der Vermieter indes sein Hausrecht auch gegenüber Besuchern seiner Mieter geltend machen. So kann nach Auffassung des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 22.09.2004, Az. 209 C 108/04) der Vermieter ausnahmsweise bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, so zum Beispiel dann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu benutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hatte. Zudem darf, so das AG München (Urt. v. 16.09.2013, Az.: 424 C 14519/13), ein Vermieter gegenüber sonstigen Dritten ein Hausverbot erteilen, sofern kein Mieter diesem Verbot widerspricht oder den Besuch des Dritten ausdrücklich wünscht. Da die rechtliche Materie mitunter aber nicht unkompliziert ist, sollte man im Bedarfsfall rechtzeitig professionellen Rat einholen. (25.03.2021 ra)