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ZIVILRECHT: Interessantes zum Kosten(vor)anschlag

Der Kostenvoranschlag wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als sog. „Kostenanschlag“ recht stiefmütterlich und nur sehr knapp behandelt, obwohl er in der Praxis häufig vorkommt und wichtige Rechtsfolgen für Auftraggeber und Auftragnehmer entfaltet. Mit einem Kostenvoranschlag legt der Unternehmer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung fest. Kunden möchten in aller Regel auf der Grundlage dieser Aufstellung die zu erwartenden Kosten genauer einschätzen und verschiedene Anbieter miteinander vergleichen können. Unterscheiden muss man zunächst zwischen einem verbindlichen und einem unverbindlichen Kostenvoranschlag. Beim verbindlichen Kostenanschlag ist der Werkunternehmer an dessen Inhalt gebunden, klar deshalb, dass diese Art eines Kostenanschlags in der Praxis eher selten vorkommt. Beim unverbindlichen Voranschlag hingegen will sich der potentielle Auftragnehmer gerade nicht binden und gibt auch nur die „ungefähren Kosten“ an. Für Unternehmer empfiehlt es sich, bereits bei Abgabe eines Kostenvoranschlags deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass kein fester Endpreis wie beim Pauschalpreisvertrag gemeint ist, beispielsweise durch den Hinweis: „Dieser Kostenvoranschlag ist unverbindlich.“ Weiter sollten alle Preise auch mit „ca.“-Angaben versehen werden. Wenn ein (unverbindlicher) Kostenvoranschlag Vertragsgrundlage und damit dem Grunde nach auch bindend wird, ist der Unternehmer gleichwohl nicht unbedingt an den von ihm genannten Endpreis gebunden. Da ein unverbindlicher Kostenvoranschlag nur eine Kostenschätzung darstellt, muss eine Überschreitung in einem bestimmten Rahmen hingenommen werden, wobei der Unternehmer aber nicht das Recht hat, den Kostenvoranschlag in beliebiger Höhe zu überschreiten. Dem Gesetz kann insoweit keine eindeutige Antwort entnommen werden, die Rechtsprechung geht aber, je nach Einzelfall und Vertragstyp, von wesentlichen Überschreitungen des Kostenvoranschlags bei Werten von 10 bis 25% aus. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je leichter das Vorhaben zu überblicken und zu kalkulieren ist. Unsicherheiten sind aber geradezu vorprogrammiert. Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Frage, ob die Fertigung eines Kostenvoranschlags zu vergüten ist. Grundsätzlich ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Ersteller eine Vergütung zu bezahlen. Nach 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag „im Zweifel“ nicht zu vergüten. Etwas anderes kann aber selbstverständlich vereinbart werden, sodass es sich empfiehlt, von vornherein – im beiderseitigen – Interesse klare und eindeutige Regelungen zu treffen (27.05.2021 ra).

ZIVILRECHT: Ungewollter Anzeigenauftrag, was nun?

Vor einigen Tagen hatten wir über unberechtigte Mahnungen berichtet, die im Zusammenhang mit angeblich abgeschlossenen Anzeigenaufträgen stehen. Wir wurden daraufhin von Mandanten darauf angesprochen, ob man sich gegen entsprechende Zahlungsaufforderungen erfolgversprechend zur Wehr setzen kann. Hier die wichtigsten Antworten: Sehr häufig werden Anschreiben oder Telefaxnachrichten versandt, die wie Rechnungen aussehen. Tatsächlich beinhalten sie aber nur ein Angebot für einen Anzeigenauftrag, sodass sie häufig wegen arglistiger Täuschung auch durch einen Unternehmer anfechtbar sind. Vorausgesetzt wird, dass die vermeintliche Rechnung objektiv zur arglistigen Täuschung geeignet ist und zu diesem Zweck verwendet wird. Auch dann, wenn ein vermeintlicher Korrekturabzug unterschrieben wurde, der einen kostenpflichtigen Auftrag beinhaltete, berechtigt dieser Sachverhalt grundsätzlich auch einen Unternehmer zur Anfechtung seiner diesbezüglichen Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, wenn auf den entgeltlichen Auftragscharakter nur am Rande hingewiesen wurde und das Formular objektiv irreführend gestaltet worden ist. Auch hier spielt die Unaufmerksamkeit des Unternehmers keine Rolle. Kritisch ist es, wenn man die Frist zur Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung von einem Jahr verstreichen ließ, eine Anfechtung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Geprüft werden sollte gleichwohl, ob unter engen Voraussetzungen die Klauseln des Formulars wegen eines Verstoßes gegen § 305c BGB unwirksam sind und der Vertrag gar nicht erst wirksam zustande gekommen ist. Empfehlenswert erscheint es in einem solchen Fall allerdings, fachkundige Hilfe durch einen versierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Übrigens: Auch dann, wenn Sie eine Rechnung schon bezahlt haben, lohnt sich meist der Gang zum Anwalt, denn es ist sehr wahrscheinlich, dass noch zwei, drei oder mehr sechs Rechnungen folgen werden. Darüber hinaus besteht durchaus die Möglichkeit, dass die bereits bezahlte Rechnung(en) zurückverlangt werden kann, zumindest dann, wenn die Anzeigenfirma ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat. Drohungen mit einer Klage in der Schweiz oder dem sonstigen Ausland dienen in aller erster Linie dazu, den Rechnungsempfänger einzuschüchtern. Abgesehen davon, dass Länder wie bspw. England, Schweiz oder Österreich über gut funktionierende Rechtssysteme verfügen, sollte die Wirksamkeit einer entsprechenden Gerichtsstandsklausel und die Vereinbarung der Geltung ausländischen Rechts geprüft werden. Auch ein Unternehmer haftet nicht in jedem Fall für seine Unterschrift, auch ein Unternehmer kann einen Vertrag anfechten, wenn über dessen Inhalt belogen, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt oder das Formular bewusst irreführend gestaltet worden ist. Anwaltliche Unterstützung ist empfehlenswert, ein sachkundiger Rechtsvertreter sollte in der Lage sein, über etwaige Erfolgsmöglichkeiten realistisch aufzuklären. Übrigens: Die Erfahrung zeigt, dass ein längeres Zuwarten ebenso wenig dazu beiträgt, das Problem zu lösen, wie eine falsche Reaktion auf Korrekturabzüge, Rechnungen oder Mahnungen, zumal ab Unterschriftsleistung auch wiederum Fristen zur Abgabe von Erklärungen laufen, die unbedingt einzuhalten sind. Ein sachkundiger Rechtsanwalt informiert Sie vollständig über potentielle Widerrufsmöglichkeiten, er klärt Sie ferner über Kündigungsmöglichkeiten auf und prüft, ob eine Anfechtung Ihrer Willenserklärung Aussicht auf Erfolg bietet (20.05.21 ra).