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RECHT AKTUELL: Neuer Bußgeldkatalog tritt heute in Kraft, Verschärfungen gelten u.a. für Falschparker und Raser

Der neue Bußgeldkatalog tritt am heutigen Dienstag, den 9.11.2021 in Kraft. Die Verschärfungen nehmen insbesondere Raser und Falschparker ins Visier und beschränken sich nun auf die Höhe der neuen Bußgelder. Aufgrund eines Formfehlers billigte der Bundesrat am 08.10.2021 nun eine „entschärfte“, modifizierte Version der mit einem Formfehler behafteten ursprünglichen Fassung. Es gelten nun u.a. deutlich höhere Bußgelder bei Geschwindigkeits- und Parkverstößen. Das ursprünglich vorgesehene härtere Vorgehen gegen Temposünder durch Verhängen von Fahrverboten ist entfallen. Nachdem die Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) im vergangenen Jahr wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot verfassungswidrig war, trat die Neufassung nun am heutigen 9. November 2021 in Kraft. Der Bundesverkehrsminister ist davon überzeugt, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Die Reform verfolgt insbesondere den Zweck, die schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer besser zu schützen, weshalb Geschwindigkeitsüberschreitungen besonders im innerstädtischen Bereich, das Parken auf Fuß- und Radwegen und auch die Nichteinhaltung der Schrittgeschwindigkeit von LKWs beim Rechtsabbiegen deutlich stärker als bisher sanktioniert werden. Wegen der Einzelheiten der Reform und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen verweisen wir auf unseren Beitrag vom 14.10.2021, der auf unserer Webseite nach wie vor zum Abruf bereitsteht. Mit uns sind und bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand der Dinge! (09.11.2021 ra)

MIETRECHT: Schimmelbefall in der (Miet-)Wohnung – Wer muss dann eigentlich bezahlen?

Schimmelbefall in der Mietwohnung, eine Horrorvorstellung! Nicht nur gesundheitliche Probleme, sondern auch ganz erhebliche Kosten stehen im Raum. Schließlich muss geklärt werden, wie der Schimmel entstehen konnte, wie hoch die Beseitigungskosten sind, wer sie übernehmen muss oder ob der Mieter beispielsweise zur Minderung der Mietzinsen berechtigt ist. Schimmelpilzbefall stellt grundsätzlich einen erheblichen Mangel der Wohnung dar, da ein vertragsgemäßer Gebrauch der Räumlichkeiten nicht mehr möglich ist. Ansprüche wie Mietminderung beispielsweise kann der Mieter aber nur dann geltend machen, wenn er den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht selbst herbeigeführt hat, etwa durch unzureichendes Lüftungsverhalten. Hat der Mieter den Schimmelbefall zu verantworten, kann sein Vermieter nicht nur weiterhin die Zahlung der vollständigen Miete verlangen, sondern zusätzlich auch die Übernahme der Beseitigungskosten. Sind dagegen Baumängel oder andere Ursachen aus der Sphäre des Vermieters für den Schimmelbefall ursächlich, so stehen dem Mieter entsprechende Rechte zu. Probleme und erhebliche Kosten ergeben sich erfahrungsgemäß bei der Klärung, wer für den Schimmelpilzbefall verantwortlich ist. Kritisch wird es, wenn sowohl ein baulicher Mangel als auch ein falsches Lüftungsverhalten als Ursache in Betracht kommt. Klärung schafft dann häufig nur ein – erfahrungsgemäß äußerst kostspieliges – Sachverständigengutachten. Grundsätzlich wird gefordert, dass mindestens zweimal am Tag für mindestens 10 Minuten gelüftet wird. Sogar eine Änderung des Wohnverhaltens kann verlangt werden, wenn sie dem Mieter zumutbar ist. So wäre es für einen berufstätigen Mieter kaum zumutbar, während der Arbeitszeit nach Hause zu fahren, um zusätzlich zu lüften. Ferner müsste aber auch erkennbar sein, dass das Wohnverhalten geändert werden muss, um einen Schaden an der Wohnung zu verhindern. Hierzu kann schon ein Hinweis des Vermieters auf einen erhöhten Lüftungsbedarf ausreichen, entweder bei Vertragsschluss oder nach Umbau bzw. Renovierung. Im Übrigen kann explizit vereinbart werden, welche Pflichten den Mieter treffen sollen, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden, indem z.B. die Möbel ca. 10 cm von der Wand entfernt aufgestellt werden müssen oder pro Tag viermal zu lüften ist. Werden so dichte Fenster eingebaut, dass eine „Zwangslüftung“ nicht mehr möglich ist, kann schnell Schimmel entstehen, wenn der Mieter nicht mehr als bisher lüftet. Es wäre dann zunächst die Pflicht des Vermieters, Vorkehrungen zu treffen, die dennoch einen regelmäßigen Luftaustausch ermöglichen, etwa durch Einbau einer Lüftungsanlage. Fazit: Führt ein „normales“ Wohnverhalten zur Schimmelbildung, kann dies einem ahnungslosen Mieter in der Regel nicht angelastet werden. Hat der Mieter Schimmelpilzbefall zu verantworten, kann sich dies kostenmäßig erheblich zu Lasten des Mieters auswirken (04.11.2021 ra).