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RECHT AKTUELL: „TKG-Novelle“ stärkt Verbraucherrechte bei Mobilfunk- und Internetverträgen

Eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) stärkt ab dem 01.12.2021 die Verbraucherrechte bei Mobilfunk- und Internetverträgen. Die Gesetzesänderungen werden es Verbrauchern erleichtern, sich von Verträgen zu lösen, wenn anhaltende oder häufige erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit eintreten oder wenn bei der Internetgeschwindigkeit erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen auftreten. Neben dem Recht auf außerordentliche und fristlose Kündigung besteht für Verbraucher außerdem das Recht, das vertraglich vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern, also zu kürzen. Um einen Nachweis für Mängel an der Internetverbindung führen zu können, soll die Bundesnetzagentur kostenlos ein Tool zur Breitbandgeschwindigkeitsmessung bereitstellen. Interessant ist auch, dass bei einer Störung, die über zwei Kalendertage hinaus andauert und auch dann, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt, Verbraucher künftig eine Entschädigung verlangen können. Wichtig und sehr praxisrelevant ist auch der Umstand, dass Verbraucher sich bei Mobilfunk- oder Internetverträgen an eine erstmalige Laufzeit von üblicherweise 24 Monaten gewöhnt haben. Dass der Vertrag dann allerdings auch noch eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vor Laufzeitende vorsieht, wurde bei Vertragsabschluss vielfach übersehen, was gegen Vertragsende oft zu bösen Überraschungen und Verlängerungen von bis zu einem Jahr geführt hat. Dies hat sich nun ab dem 01.12.2021 geändert, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (dies dürfen anfänglich weiterhin 24 Monate sein), können sich Verbraucher binnen Monatsfrist aus ihrem Vertrag lösen, § 56 TKG (neue Fassung). Demnach sind Vertragsverlängerungen mit Mindestlaufzeiten von 12 Monaten bei stillschweigender Vertragsverlängerung künftig unzulässig. Gleichzeitig muss der Anbieter seine Kunden aber auch ausführlich über anstehende stillschweigende Vertragsverlängerungen sowie über Kündigungsrechte informieren. Obwohl es Anbietern entsprechender Verträge künftig auch erlaubt ist, eine erstmalige Mindestvertragsbindung von 24 Monaten vorzusehen, müssen ab Dezember auch stets Tarife zu 12 Monaten angeboten werden (§ 56 Abs. 1 TKG n.F.). Da die Anbieter im Rahmen ihrer Angebotsgestaltung im Wesentlichen frei sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass die preislichen Unterscheide zwischen den beiden Vertragstypen derart hoch sein werden, dass die kürzere Vertragslaufzeit wirtschaftlich unattraktiv ist.  Ein sogenannter „Kündigungsjoker“ steht ab Dezember 2021 nicht nur Verbrauchern, sondern auch gewerblichen Endnutzern von „nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten“ zu, nämlich dann, wenn der Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen ändert. AGB-Anpassungen, die nicht lediglich vorteilhaft für Endnutzer, bloß administrativer Natur oder durch Gesetze bedingt sind, führen zu einem fristlosen und kostenfreien Sonderkündigungsrecht (§ 57 Abs. 1 TKG n.F.).  Die gesetzlichen Änderungen erleichtern es schließlich auch Verbrauchern, sich von laufenden Verträgen zu lösen, wenn sie umziehen und am neuen Wohnort die bislang gebuchten Leistungen nicht beziehen können, § 60 TKG n.F., beispielsweise weil es am neuen Wohnsitz nur langsamere Internetverbindungen gibt. In diesem Fall dürfen Verbraucher den Vertrag mit Monatsfrist kündigen und müssen nicht mehr auf ein Kulanzangebot des Vertragspartners hoffen. Auch in dem Fall, dass ein bereits bestehender Vertrag am neuen Wohnort die Vertragsmitnahme verhindert, ist eine Kündigung mit nur einmonatiger Frist möglich (02.12.2021 ra).

RECHT AKTUELL: Wissenswertes zur Winterreifenpflicht

Winterliche Straßenverhältnisse sind, gerade im Schwarzwald-Baar-Kreis, keine Seltenheit. Für die kommenden Tage jedenfalls ist Schneefall vorhergesagt! Gleichwohl stellt sich für zahlreiche Autofahrer jedes Jahr erneut die Frage, welche straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dann zu beachten sind. Noch „relativ“ neu ist in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Regelung, die am 01.01.2018 in Kraft getreten ist: Es ist nun nicht mehr ausreichend, wenn die (neuen) Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung versehen sind. Als wintertauglich gelten Reifen, die nach dem 31.12.2017 hergestellt wurden, jetzt nur noch, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Dies liegt daran, dass die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterlag, beim Alpine-Symbol muss der Reifen hingegen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen. Bis zum 30.09.2024 gelten Reifen mit der M+S-Kennzeichnung nur noch dann als wintertauglich, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Hierdurch sollen finanzielle Härten vermieden und bereits gekaufte Reifen noch aufgefahren werden können. Es gibt übrigens keinen fest definierten Zeitraum, während dessen eine generelle Winterreifenpflicht besteht. Ein konkret festgelegter Zeitraum, beispielsweise vom 01.10. bis zum 30.04. des darauffolgenden Jahres, ist – zumindest in Deutschland, im Ausland können andere Regeln gelten – nicht vorgeschrieben, sodass es also bei einer sogenannten „situativen Winterreifenpflicht“ bleibt, wonach Winterreifen oder Reifen, die der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, genutzt werden müssen, wenn „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorherrscht, § 2 Abs. 3a StVO. Diese Verhaltensvorschrift betrifft alle Kraftfahrzeugführer und -halter in Deutschland, also auch solche mit Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind. Die Regelung zieht ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen nach sich. Bereits ein einfacher Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 60,00 geahndet. Außerdem wird ein „Punkt“ im Fahreignungsregister eingetragen. Bei zusätzlicher Behinderung muss mit einem Bußgeld von mindestens EUR 80,00 und einem Punkt gerechnet werden. Neu ist, dass auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, mit einer Geldbuße von EUR 75,00 und der Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister zu rechnen hat. Übrigens: Kommt es wegen der Benutzung von Sommerreifen zu einem Unfall, kann dies zu erheblichen Leistungskürzungen der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen. Auch dies sollte also rechtzeitig in die Winterplanungen einbezogen werden (25.11.2021 ra).