BITTE BEACHTEN SIE:

ALLE ENTSCHEIDUNGEN UND BEITRÄGE SIND NACH BESTEM WISSEN ZUSAMMENGESTELLT. EINE HAFTUNG FÜR DEREN INHALT ÜBERNEHMEN WIR JEDOCH NICHT. FÜR RÜCKFRAGEN STEHEN WIR IHNEN NATÜRLICH GERNE ZUR VERFÜGUNG.

STRAFRECHT: Tod eines Säuglings nach heftigem Schütteln durch den Vater

Eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim hat einen 33-jährigen Mann, der seinem Sohn, einem Säugling, durch heftiges Schütteln so starke Verletzungen zugefügt hatte, dass das Kind verstarb, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 14.01.2022, Az.: 12 Ks 17 Js 12769/21), dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen eindeutig von einem Schütteltrauma als Todesursache auszugehen sei. Zwar hat das Gericht seinem Urteil keine vom Angeklagten gezielt begangene Tötung des Säuglings zugrunde gelegt, der Vater habe aber bei der starken Gewalteinwirkung den Tod des Kindes „zumindest billigend in Kauf genommen“. Als Ursache für den Gewaltausbruch des Angeklagten hat die Strafkammer eine Überforderungssituation des Angeklagten ausgemacht, der am 25. März 2021 in Abwesenheit der Mutter alleine mit dem Kind in der Wohnung in Hildesheim gewesen war. Da der zwölf Wochen alte Säugling offenbar nicht aufhören wollte zu schreien, schüttelte der Angeklagte das Kind für mehrere Sekunden sehr stark. Hierdurch habe er, so das Gericht weiter, den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen, dies ergebe sich aus dem außerordentlich hohen Maß an Gewalteinwirkung, das in der Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen festgestellt worden sei. Die massiven Hirnverletzungen des Kindes hätten nicht durch einen einzelnen, wuchtigen Faustschlag ausgelöst werden können, sodass eine „versehentlich“ unsanfte Behandlung als Todesursache nicht in Betracht zu ziehen sei. Der Angeklagte selbst hatte den Tatvorwurf in Abrede gestellt. Dem vermochte das Gericht aber nicht zu folgen. Vielmehr sah die Kammer den Tatvorwurf eines vorsätzlichen Totschlags nach der umfangreichen Beweisaufnahme als erwiesen an. In dem Verfahren waren allein acht medizinische Sachverständige zur Aufklärung der Todesumstände des Säuglings gehört und etliche weitere Zeugen, darunter auch die behandelnden Ärzte, vernommen worden. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Totschlags beantragt, die Verteidigung hingegen beantragte aufgrund fortbestehender Zweifel einen Freispruch des Angeklagten. Diesem Antrag vermochte die Strafkammer angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme letzten Endes nicht zu folgen (10.03.2022 ra).

ZIVILRECHT: Hexe hat keinen Anspruch auf Bezahlung von Liebeszauber

Mit einem „übernatürlichen Fall“ musste sich das Amtsgericht (AG) München und anschließend dann auch noch das übergeordnete Landgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens befassen. Ein Liebeszauber nämlich sollte den ausgebüxten Lebensgefährten einer Frau zurückholen, was aber trotz aller Bemühungen nicht gelang. Da ein solcher Liebeszauber auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, muss die für diese Leistung hingegebene Bezahlung zurückerstattet werden, urteilte das Amtsgericht München (Urteil vom 05.04.2006, Az.: 212 C 25151/05). Das Landgericht München I bestätigte diese Entscheidung (Beschluss des Landgerichts München I vom 18. September 2006, AZ 30 S 10495/06). Folgendes war geschehen: Im Herbst 2003 trennte sich der Lebensgefährte von der späteren Klägerin, die sich damit aber nicht abfinden wollte und sich deshalb an die Beklagte wandte, die sich selber als „Hexe“ bezeichnete. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte einen Liebeszauber durchführen und den früheren Lebenspartner der Klägerin dadurch dazu bringen sollte, zu der Klägerin zurückzukehren. Für diesen Liebeszauber bezahlte die Klägerin über EUR 1.000,00. In der Folgezeit führte die Beklagte über mehrere Monate hinweg, jeweils vor Vollmond, das entsprechende Ritual durch, das allerdings ohne den gewünschten Erfolg blieb. Daraufhin wollte die Klägerin ihr Geld zurück, schließlich habe ihr die Hexe den Erfolg garantiert. Die Beklagte hingegen weigerte sich, entgegen der Behauptung der Klägerin habe sie keinen Erfolg versprochen. Das durchgeführte Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen. Das AG München verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung und wies sie darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob die Beklagte nun einen Erfolg versprochen habe oder nicht. Die Beklagte habe zumindest einen aus ihrer Sicht potentiell wirksamen Zauber vereinbart, diese Vereinbarung sei aber tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich sei. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Liebesritual nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die von der Beklagten geschuldete Leistung von dieser nicht erbracht werden könne, sei die Klägerin nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie könne deshalb das schon gezahlte Geld von der Beklagten zurückverlangen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Klägerin den Vertrag so gewünscht habe, da sich in diesem Fall der Rückforderungsanspruch direkt aus dem Gesetz ergebe. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos (03.03.2022 ra).