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RECHT KURIOS: Kuriose Gesetze und Urteile zum 1. April…

Woher der Aprilscherz nun eigentlich kommt, ist nicht vollständig geklärt. Leider entpuppt sich neben harmlosen Späßen so mancher Streich als böser Scherz, der ein entsprechendes juristisches Nachspiel hat. Zwei Jugendliche etwa, die am 1. April 2009 in Kleve im Rahmen eines „Aprilstreichs“ mit einem Amoklauf drohten, sind noch einmal gut weggekommen und wurden lediglich zu 80 Sozialstunden verdonnert. Das hätte wesentlich teurer ausfallen können! Auch falsche Notrufe sollte man sich und Polizeibeamten oder Rettungskräften ersparen. Darüber hinaus kann ein „Fehlalarm“ mit einer Geldstrafe oder sogar mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Es gibt allerdings auch Sachverhalte, bei denen man durchaus daran denken könnte, es handele sich um schlechte Aprilscherze. Weit gefehlt! Dürfen wir einige Beispiele präsentieren?! Beispielsweise wilde Gesetzes-Abkürzungen: Gesetze haben oft einen relativ langen Namen. Aus diesem Grund kürzt sie der Jurist gerne ab. Meistens setzt sich die Abkürzung aus wenigen Buchstaben zusammen, so steht BGB beispielsweise für Bürgerliches Gesetzbuch oder StGB für Strafgesetzbuch. Ob man sich allerdings beim „SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG“, der mit 25 Zeichen wohl einer der längsten Abkürzungen, wirklich einen Gefallen tut, mag dahinstehen. Die Abkürzung steht übrigens für das „Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens“. Weitere Beispiele gefällig? „RflEttÜAÜG“ ist die Abkürzung für das „Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz“, das ab Januar 2000 im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern galt, mittlerweile aber wieder aufgehoben wurde. Weitere „juristische Aprilscherze“ gefällig? Gerne: Weil eine Jurastudentin bei 35 Grad im Schatten für ihre mündliche Prüfung kein elegantes Kurzjackett oder einen Blouson, sondern Jeans und T-Shirt trug, erhielt sie von ihrer Dozentin eine schlechtere als die eigentlich „verdiente“ Note. Statt einer 1,3 bekam sie „wegen nicht angemessener Kleidung“ für ihre Präsentationsleistung nur eine 1,7. Dass die junge Kollegin das nicht akzeptieren konnte, liegt auf der Hand. Sie klagte gegen die Benotung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin und bekam Recht: Die Kleidung eines Prüflings darf nur beurteilt werden, wenn die Kleidung Gegenstand des Prüfungsfachs ist, z. B. bei Modedesign. Das war im Fall der Jurastudentin anders – die Dozentin musste ihr ein neues Zeugnis mit der verdienten Note 1,3 ausstellen (VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, Az.: VG 12 K 529.18). Hohe Schmerzensgeldforderungen aufgrund fehlender Warnhinweise auf Produkten kennt man eher aus den USA. Dies nahm sich nun aber auch ein Kunde einer deutschen Brauerei im Jahr 2001 zum Vorbild und klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von DM 30.000,00, weil er seit 17 Jahren das Bier dieser Brauerei getrunken hatte und dadurch – angeblich – alkoholkrank geworden sei. Hätten die Bierflaschen nun aber entsprechende Warnhinweise enthalten, hätte er, so der Kläger weiter, nicht so viel Bier konsumiert. Hiervon waren die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm letzten Endes nicht überzeugt und wiesen die Klage des Mannes bierernst ab. (OLG Hamm, Beschluss v. 14.02.2001, Az.: 9 W 23/00). Schließlich die alles entscheidende Rechtsfrage: Darf eine Gurke nun krumm sein oder nicht? Dies regelt die wohl berüchtigtste Verordnung Europas, wer kennt sie nicht: Die Verordnung Nr. 1677/88/EWG zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken oder kurz: Die Gurkenverordnung. Sie galt ab 1. Januar 1989 und teilte Gurken in der EG anhand verschiedener Kriterien in unterschiedliche Güteklassen ein. Berühmt wurde sie vor allem durch ihre Bestimmung, dass Gurken der Handelsklasse „Extra“ maximal 10 mm Krümmung auf 10 cm Länge aufweisen durften. Der Spott von EU-Kritikern und Kabarettisten war ihr damit sicher. Zum 30. Juni 2009 wurde sie abgeschafft und gilt deshalb heute als wichtiges Symbol für den längst überfälligen Bürokratieabbau (31.03.2023 ra).

RECHT AKTUELL: Unfall mit Fahrzeugen aus der Ukraine

Der Krieg in der Ukraine und die Vielzahl von Flüchtenden, die sich in angrenzende Länder retten konnten, wirft nicht nur Fragen humanitärer Art, sondern auch eine Vielzahl von Rechtsfragen auf. So stellt sich für den ein oder anderen beispielsweise die Frage, wer bei einem Unfall in Deutschland mit einem unversicherten Fahrzeug aus der Ukraine für die Schadensersatzansprüche aufkommt. Wie wirkt sich beispielsweise unzureichender Versicherungsschutz Geflüchteter bei Unfällen aus? Das Bundesinnenministerium geht davon aus, dass sich zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 24. März 2022 rund 246.000 Geflüchtete auf das Gebiet der Bundesrepublik gerettet haben. Einige Geflüchtete sind dabei mit ihrem eigenen Auto unterwegs, doch nicht jedes der Fahrzeuge ist mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung ausgestattet, die auch in Deutschland Gültigkeit besitzt, sodass sich die Frage stellt, wer und in welcher Höhe dann im Falle eines Unfalls haftet. Grundsätzlich richtet sich diese Frage nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den allgemeinen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Vor den Risiken einer persönlichen Haftung kann man sich durch verschiedene Versicherungen absichern. So deckt beispielsweise eine Kaskoversicherung Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die ein anderer verursacht hat. Allerdings sind nicht alle Versicherungen freiwillig. Die Haftpflichtversicherung für ein Kfz stellt eine gesetzliche Pflichtversicherung und damit eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland dar, sodass das Fahren auf deutschen Straßen nur mit entsprechend gültigem Versicherungsschutz erlaubt ist, § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). Kommt es zu einem Unfall und hat der Unfallverursacher keine Haftpflichtversicherung, so haftet er zumeist persönlich für die entstandenen Schäden und muss den von ihm verursachten Schaden aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Außerdem macht er sich darüber hinaus in aller Regel strafbar. Es geht dabei nicht nur um die eingetretenen Schäden an Sachen, sondern auch um Schäden, die aus der Verletzung oder der Tötung beteiligter Personen resultieren, sodass sehr schnell hohe Beträge im Raum stehen. Es gibt zwar auch international gültige Versicherungen oder zusätzlich abschließbare Grenzversicherungen, die aber von den wenigsten Flüchtenden in Anspruch genommen worden sein dürften, sodass sehr viele Geflüchtete in Deutschland ohne Versicherungsschutz unterwegs sind, wodurch wiederum für diese Hilfesuchenden (und auch für Geschädigte) zusätzliche Risiken entstehen. Neben der schwierigen Lage, in der sich Flüchtende befinden, müssten sie nach der grundsätzlich geltenden Rechtslage nämlich damit rechnen, persönlich für etwaige Schäden aufzukommen. Eine derartige Haftung wird angesichts der Notlage der hilfesuchenden Menschen allgemein allerdings nicht für zumutbar gehalten. Auch für die Unfallgegner in Deutschland stellt der unzureichende oder gar der nicht vorhandene Versicherungsschutz mitunter ein finanzielles Risiko dar. Sie laufen Gefahr, ihre Ansprüche auf Schadensersatz nicht realisieren zu können, weil die Schuldner aus der Ukraine möglicherweise mittellos sind. Deshalb hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die Dachorganisation aller privaten Versicherer in Deutschland, bezüglich der Haftung bei Unfällen Solidarität gezeigt und entschieden, dass bei Kfz-Haftpflichtschäden durch ukrainische Fahrzeuge in Deutschland bis zum 31. Mai 2022 die deutschen Versicherungen eintreten sollen, wobei die Schadensregulierung über das Deutsche Büro Grüne Karte (DBGK), der im Rahmen des internationalen „Grüne Karte-Systems“ zuständigen Institution zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen, erfolgen wird. Dadurch soll den Geflüchteten die Ein- und Durchreise erleichtert und Geschädigten Versicherungsschutz gewährt werden. Allerdings hat die Eintrittspflicht Grenzen, weil sich der Schutz Geschädigter auf die geltenden Mindestdeckungssummen beschränkt. Durch diese Werte schreibt der Gesetzgeber eine untere Grenze für die Versicherungssumme bei verschiedenen Schäden vor, derzeit 7.5 Mio. Euro bei Personen- und 1,22 Mio. Euro bei Sachschäden sowie 50.000,00 Euro bei Vermögensschäden (29.03.2022 ra).