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STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Polizei testet neue „Handyblitzer“

Jeder weiß es: Während der Autofahrt ist für den Kraftfahrzeugführer die Benutzung von Handy oder Tablet verboten, und sei es auch für eine nur kurze Nutzungsdauer. Doch viele halten sich nicht an dieses Verbot, obwohl Freisprecheinrichtungen beispielsweise mittlerweile für wenig Geld zu erhalten sind. Die Nutzung des Mobilfunkgeräts am Steuer ist sehr gefährlich. Wer bei Tempo 50 nur zwei Sekunden abgelenkt ist, legt in dieser Zeit fast 30 Meter „blind“ zurück. So entstehen gefährliche und oftmals tödliche Unfälle. Sogenannte Handyblitzer sollen dem entgegenwirken. Dabei werden Kameras oberhalb der Fahrbahn angebracht, beispielweise auf Brücken oder Überführungen. Die Kameras sind dabei schräg zur Fahrbahn ausgerichtet und sind in der Lage, durch die Frontscheibe hindurch zu fotografieren. Dadurch ist die Behörde in der Lage zu erkennen, ob der Kraftfahrzeugführer das Handy in der Hand hält. Die Fotos werden dann von geschulten Beamten ausgewertet. Wer zweifelsfrei identifiziert wird, bekommt neben dem Bußgeld von EUR 100,00 auch noch einen Punkt im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg eingetragen. Aktuell soll das System bereits in Trier als Pilotprojekt getestet werden, weitere Versuche sollen folgen (08.09.2022 ra).

STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Auf Parkplätzen gilt nicht immer Rechts vor links“

Vor Bau- oder Supermärkten werden sehr häufig Schilder angebracht, wonach auf dem Parkplatzgelände die Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten soll. Bedeutet das automatisch, dass auf jedem Großraumparkplatz die Vorfahrtsregel „Rechts-vor-links“ gilt? Nein, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Dem Rechtsstreit lag ein Unfall auf einem entsprechenden Parkplatzgelände zugrunde und die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Vorfahrtsregel nur auf Fahrspuren gelte, die „eindeutig Straßencharakter“ aufweisen und dem fließenden Verkehr dienen, also beispielsweise der breiten Zufahrt zum Parkplatz. Kleinere Gassen, die nur der Parkplatzsuche dienen, sind hiervon nach Auffassung des Gerichts ausgenommen. Hier gilt das „Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme“, so das OLG weiter. Parkplatzunfälle weisen erfahrungsgemäß ein großes Streitpotential auf, sehr häufig kommt man zu einer Haftungsteilung, wonach 50% des eigenen Schadens beim Gegner geltend gemacht werden können, aber auch 50% des gegnerischen Schadens übernommen werden müssen. Doch auch hiervon gibt es Abweichungen in beide Richtungen, beispielsweise bei überhöhter Geschwindigkeit oder anderen gravierenden Fahrfehlern (01.09.2022 ra).