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RECHT AKTUELL: Winterdienst – Interessantes zu „Räumen und Streuen“

Der Winter naht nicht nur im Schwarzwald-Baar-Kreis, für die kommenden Tage ist leichter Schneefall vorausgesagt, sodass sich die alljährliche Frage wieder stellt, wer eigentlich für den Winterdienst speziell auf Gehwegen und im Bereich eines Hauseingangs zuständig ist. Denn es gibt immer wieder Unklarheiten darüber, wer bei winterlichen Bedingungen, also bei Schnee und Glatteis, räumen und streuen muss. Nun: In der Regel sind zunächst einmal Städte und Gemeinden verpflichtet, Winterdienst zu leisten. Allerdings wird diese Pflicht regelmäßig auf die Anlieger übertragen, die Einzelheiten regeln üblicherweise Satzungen, sodass Sie sicherheitshalber bei Unklarheiten einen Blick in die jeweiligen Regelungen werfen sollten. Grundsätzlich sind bei entsprechender Übertragung der Pflichten dann wiederum die Grundstückseigentümer verpflichtet, zu räumen und zu streuen. Die Satzungen regeln im Übrigen auch Einzelheiten zum Umfang und zur Art und Weise des Winterdienstes. Ein Mieter darf sich nun allerdings nicht zurücklehnen und sich auf den Standpunkt stellen, dass der Hauseigentümer zum Winterdienst verpflichtet ist. Zwar ist der Mieter nicht per se verpflichtet, Gehweg und Hauszugang von Schnee und Eis zu befreien. Aber es ist problemlos möglich, diese Pflicht – was in aller Regel so auch geschieht – ausdrücklich im Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen. Mit „ausdrücklich“ ist gemeint, dass diese Verpflichtung nicht in einem Klauselwerk versteckt sein darf, der Mieter muss wissen, dass er die Verantwortung hierfür trägt. Doch selbst dann, wenn dies ausdrücklich geregelt ist, stellt sich die Frage, ab wann eigentlich Winterdienst geleistet werden muss, reicht hierfür bereits leichter Schneefall aus? Grundsätzlich gilt, dass eine Pflicht zum Winterdienst erst dann besteht, wenn eine sogenannte „allgemeine Glätte“ vorliegt, leider ein sehr dehnbarer Begriff, der bedeutet, dass es in einem größeren Umfeld glatt sein muss. Regelmäßig reicht deshalb eine einzelne, zufällige Stelle vor dem Haus nicht aus, es sei denn, der Räumpflichtige hat dies bemerkt oder das Glatteis sogar selbst verursacht. In aller Regel sind selbst die Uhrzeiten für den Winterdienst streng geregelt, die Streu- und Räumpflicht gilt üblicherweise werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 beziehungsweise 09:00 Uhr. Wer das genau wissen muss, sollte sich unbedingt bei Stadt oder Gemeinde informieren. Dies ist wichtig, um potentiellen Haftungsfragen zu entgehen, denn ein Sturz bei Schnee- oder Eisglätte kann verheerende Folgen für den Verletzten und hohe Schadensersatzforderungen zu Lasten des Räumpflichtigen auslösen. Grundsätzlich bleibt die Haftung übrigens beim Grundstückseigentümer, selbst dann, wenn er die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen hat. Dann wiederum muss der Vermieter nachweisen, dass er seinen Mieter regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat, dass tatsächlich geräumt und gestreut wird. Übrigens haben auch Fußgänger bei Glatteis Pflichten zu beachten. Ist nämlich erkennbar, dass der Gehweg nicht geräumt bzw. gestreut ist, muss er sich den Verhältnissen vor Ort anpassen und sich bei einem Unfall unter Umständen die Frage gefallen lassen, warum er nicht einfach die Straßenseite gewechselt hat. Auch für Rad- und Autofahrer kann es auf öffentlichen Straßen im Winter sehr gefährlich werden. Doch gilt hier die Pflicht zum Winterdienst nicht ebenfalls? Nun, Straßen sollten freigehalten werden. „Sollten“ bedeutet aber nicht, dass alle Straßen auch immer geräumt sein müssen. Auch wird von Autofahrern erwartet, dass sie sich den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. Städte und Gemeinden sollen dem Verkehrsaufkommen entsprechend für freie Straßen sorgen, insbesondere dort, wo Verkehrsteilnehmer die Gefahren nur schlecht oder gar nicht als solche erkennen können. Bei einem Unfall haftet aber in aller Regel der Autofahrer selbst, auch bei nicht geräumten Straßen, da er dann offensichtlich nicht mit angepasster Geschwindigkeit fuhr. Ausnahmsweise kann eine Gemeinde oder die Stadt für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn ihr die Gefahrenstelle, die nicht gleich als solche zu erkennen war, bekannt war und sie es dennoch unterlassen hat, diese zu räumen (01.12.2022 ra).

ZIVILRECHT: Unterschied zwischen Gebrauchtwagen-Garantie und gesetzlicher Gewährleistung

Gebrauchtwagen (und auch andere gebrauchte Waren) sind teilweise zu günstigen Preisen zu erwerben. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug nach dem Erwerb einen Mangel aufweist? Was deckt die von einem Händler üblicherweise gewährte Gebrauchtwagen-Garantie eigentlich ab? Eine Gebrauchtwagen-Garantie ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Reparaturkostenversicherung. Zeigt sich ein Mangel, der repariert werden muss, erstattet die Gebrauchtwagen-Garantie die anfallenden Kosten gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Differenziert wird zwischen den Lohnkosten, die meist zu 100% erstattet werden und den Materialkosten, wo es oft Abschläge gibt. Die Gebrauchtwagen-Garantie umfasst grundsätzlich Mängel, die bereits vor dem Kauf vorhanden waren, deckt darüber hinaus aber grundsätzlich auch Schäden ab, die innerhalb der Garantiezeit entstehen. Ein Blick in die Garantiebedingungen ist hier unabdingbar, da die Versicherungsbedingungen teilweise stark voneinander abweichen. Eine Gebrauchtwagengarantie ist gesetzlich nicht geregelt, sodass deren Leistungsumfang von dem vereinbarten Vertrag und damit den Vorgaben des Garantiegebers abhängt. Neben einer Gebrauchtwagengarantie besteht allerdings auch die gesetzliche Gewährleistung sowie unter Umständen noch eine Herstellergarantie.  Abhängig vom Fahrzeughersteller kann die Herstellergarantie eines Autos eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren haben. Erwirbt man nun ein relativ junges Gebrauchtfahrzeug, besteht durchaus die Chance, dass die Herstellergarantie bei Auftreten von Mängeln noch greift. Die gesetzliche Gewährleistung hingegen ist im Gegensatz zu Hersteller- oder Gebrauchtwagen-Garantie gesetzlich einheitlich geregelt. Demnach haftet ein Verkäufer in einem Zeitraum von zwei Jahren für alle Mängel, die das Fahrzeug bei Übergabe hatte. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann diese Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Das heißt, der Käufer kann binnen dieser Zeit kostenlose Nacherfüllung verlangen, wenn Sachmängel an dem Fahrzeug auftreten. Sofern (bei einem Kauf nach dem 01.01.2022) in den ersten zwölf Monaten ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe bestand, sodass der Verkäufer beweisen muss, dass das Fahrzeug bei der Übergabe einwandfrei war und der Mangel erst später entstanden ist. Ab dem 13. Monat ändert sich die Beweislast und der Käufer muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, zumeist bei Übergabe, bestand.  Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Gebrauchtwagengarantie eines Händlers gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr stellt sie eine individuelle Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer dar. Deshalb sollte sich jeder Käufer die Garantieversicherung vor Vertragsabschluss genau ansehen. Viele Käufer glauben, dass die Gebrauchtwagengarantie und die gesetzliche Gewährleistung das Gleiche sind. Das ist also falsch. Wenn Mängel auftreten, dürfen diese meist auch nicht selbstständig behoben, sondern müssen umgehend gemeldet werden. Unfallschäden, Verschleißteile und unsachgemäße Reparaturen sind für gewöhnlich nicht abgedeckt. Hier lohnt sich ein gründlicher Blick in die Garantiebedingungen.  Erfolgt der Gebrauchtwagenverkauf privat, kann der Verkäufer übrigens die Gewährleistung ausschließen. Fallen nach dem Kauf teure Reparaturen an, bleibt der Käufer auf den Kosten sitzen, es sei denn, der Verkäufer hätte den Mangel arglistig verschwiegen. Hier sollte man sich vielleicht Gedanken über den Abschluss einer Gebrauchtwagen-Garantie machen und sich vorab über deren Kosten erkundigen (24.11.2022 ra).