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STRAFRECHT: Alkohol am Steuer

Vor den hohen Fasnetstagen im „wilden Süden“ sprechen einige Spaßvögel davon, dass Alkohol am Steuer keinen Sinn mache, schließlich verschütte man dabei viel zu viel. Aber Spaß beiseite: 2021 wurden rund 32.000 Unfälle registriert, bei denen mindestens ein Beteiligter unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Davon waren rund 13.000 Fälle mit einem Personenschaden verbunden, bei denen Menschen entweder stark verletzt oder getötet wurden. Darüber hinaus gilt: Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt, begeht ab einem bestimmten Promillewert eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Derjenige, der mit mehr als 0,5 Promille angehalten wird, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen und muss beim ersten Mal eine Geldstrafe von EUR 500,00 zahlen, bekommt zwei Punkte im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot. Bei einem weiteren Verstoß können Geldstrafen von bis zu EUR 1.500,00 und Fahrverbote bis zu drei Monaten verhängt werden. Ferner droht durch die Fahrerlaubnisbehörde die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU). Allerdings, und das wissen nicht alle, kann eine „relative Fahruntüchtigkeit“ schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 o/oo vorliegen. Hierzu besagt das Gesetz, dass derjenige, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen, und dadurch andere Menschen oder fremde Sachen gefährdet, sich strafbar macht. Auch wenn die 0,5 Promille-Grenze unterschritten bleibt. Es müssen dann allerdings weitere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass der Fahrer nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Indizien hierfür sind beispielsweise Schlangenlinien, besonders leichtsinniges Fahrverhalten oder das Geradeausfahren in einer Kurve. Wenn eine relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird, gilt das als Straftat. Wer noch tiefer ins Glas geschaut hat, muss mit noch höheren Strafen rechnen. Ab einer BAK von 1,1 o/oo gilt der Verstoß nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat, der Kraftfahrzeugführer ist dann „absolut fahruntauglich“. Wer dennoch fährt, begeht eine Straftat und die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen. Es muss mit einer Sperrfrist, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt, gerechnet werden. Zusätzlich wird das Vergehen mit drei Punkten sowie regelmäßig mit einer Geldstrafe oder bei mehrfachen Verstößen mit einer Haftstrafe geahndet. Ab einem festgestellten Promillewert von 1,6 kommt auf jeden Fall auch eine „Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hinzu. Erst wenn diese MPU erfolgreich bestanden wurde, kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Besonderheiten gelten übrigens für Fahrer in der Probezeit unter 21 Jahren, die mit weitreichenden Konsequenzen rechnen müssen. Die Promillegrenze beim Fahrradfahren beträgt 1,6 o/oo. Ab diesem Wert macht man sich auf jeden Fall strafbar. Doch Vorsicht: Auch dann, wenn man unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht oder auffällige Fahrfehler begeht, liegt die Grenze für eine Straftat schon bei 0,3 o/oo. Wird man mit mehr als 1,6 o/oo auf dem Rad erwischt oder baut man einen Unfall mit mehr als 0,3 o/oo, wirkt sich das ebenfalls auf die Fahrerlaubnis aus, es drohen dann ähnliche Konsequenzen wie für Autofahrer: Punkte in Flensburg, Geldstrafen, Entzug der Fahrerlaubnis und ab 1,6 Promille auch eine MPU. Wer keinen Führerschein besitzt und erwischt wirst, muss übrigens damit rechnen, dass er zunächst einmal für den Erwerb der Fahrerlaubnis gesperrt wird (09.02.2023 ra)

STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Gerade bei glatter Witterung ist es schnell passiert, der Hintermann kommt ins Rutschen und schon „knallt“ es. Nun ist es wichtig, ruhig und strukturiert zu handeln. Zunächst muss die Warnblink­anlage eingeschaltet werden, was meistens automatisch geschieht. Dann sollte eine Warnweste angezogen und das Warndreieck in ausreichendem Abstand zum Unfallort aufgestellt werden. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst zu alarmieren, der bspw. unter der Rufnummer 112 erreicht werden kann. Die Polizei sollte auf jeden Fall verständigt werden, wenn es Verletzte gab oder ein hoher Sachschaden verursacht wurde. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, die Polizei hinzuzuziehen, wenn der Unfall­gegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder wenn keine Versicherungs­daten vorgelegt werden können. Ist der Unfall­hergang unklar, sollte man gegenüber der Polizei nur Angaben zur Person machen. Wichtig ist es dann, die genauen Personalien der Unfall­beteiligten festzuhalten, die Anschriften von Zeugen zu notieren und die Unfall­stelle zu fotografieren. Am besten ist es, gemeinsam einen Unfall­bericht auszufüllen und eine Skizze zu zeichnen. Dabei sollte auf gar keinen Fall ein Schuldaner­kenntnis abgegeben werden. Ist kein Geschädigter anwesend, etwa bei Schäden an einem geparkten Fahrzeug, muss der Unfallverursacher eine „angemessene“ Zeit warten, hier lauern erfahrungsgemäß Probleme. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht jedenfalls nicht aus. Wird das nicht beachtet, so ist eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Konsequenz. Also: Den Geschädigten informieren und den Schaden der nächsten Polizei­dienst­stelle melden! Einen Rechtsanwalt einzuschalten ist heute eigentlich nach jedem Verkehrsunfall sinnvoll, insbesondere natürlich dann, wenn Verletzungen aufgetreten sind oder der Totalschaden eines Fahrzeugs droht. Dabei sollte sich der Geschädigte keine Leistungen, insbesondere keine unbekannten Gutachter, aufdrängen lassen. In der Regel hat ein Geschädigter bei Reparaturkosten von mehr als EUR 750,00 bis EUR 1.000,00 (Bagatellgrenze) das Recht, die Schadenshöhe von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Es ist wichtig, spätestens hier die Weichen richtig zu stellen, was ein versierter Anwalt für Sie veranlassen wird.  Ein Schaden darf auch in einer Werkstatt repariert werden, die Sie frei wählen dürfen, man muss als Geschädigter grundsätzlich keine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung empfohlene Werkstatt akzeptieren. Anders kann es bei der Abwicklung über die eigene Kaskoversicherung ausschauen. Bei Unklarheiten sollte man gleich einen Anwalt des Vertrauens zuziehen. „Gefährlich“ kann es werden, wenn pauschale Abtretungserklärungen unterschrieben werden. Diese Erklärung sollte zunächst auf die Reparatur­kosten beschränkt sein. Es besteht auch die Möglichkeit, den Schaden gemäß Kosten­voranschlag oder Gutachten abzurechnen. Ihr Anwalt wird weiter prüfen, ob ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten durchzusetzen ist oder ob die Geltendmachung einer Nutzungsausfallsentschädigung sinnvoller ist. Gesundheitliche Probleme, die durch den Unfall entstanden sind, sollten umgehend von einem Arzt dokumentiert werden, die Schmerzens­geldhöhe bemisst sich u.a. nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Heilungsverlaufs. Wir helfen Ihnen im Bedarfsfall natürlich gerne weiter (02.02.2023 ra).