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STRAFRECHT: Haftstrafe wegen Betrugs mit Corona-Testzentren

Das Landgericht (LG) Berlin hat einen 46-jährigen Berliner wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem versuchten Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt und darüber hinaus die Einziehung von Taterträgen in Höhe von EUR 649.150,84,00 angeordnet (Urteil vom 20.02.2023 – Az.: 528 KLs 28/22). Das Gericht war zu der Erkenntnis gelangt, dass sich der Angeklagte im November 2021 in einem Online-Verfahren bei dem zuständigen Landesamt in Baden-Württemberg als Teststellenbetreiber registrieren lassen und für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine hohe Anzahl an Corona-Testungen abgerechnet habe. Die Teststellen hätten aber zu keinem Zeitpunkt existiert. Durch dieses Verhalten habe er betrügerisch Taterträge in Höhe von fast EUR 650.000,00 erwirtschaftet. Das Gericht hat in dem Verhalten des Angeklagten jeweils besonders schwere Fälle des Betrugs gesehen. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hatte, habe nach Auffassung des Landgerichts gewerbsmäßig gehandelt. In einem Fall sei ein Vermögensverlust großen Ausmaßes entstanden, sodass für beide Fälle ein erhöhter Strafrahmen gelte. In einer Situation, die für die Allgemeinheit besorgniserregend gewesen sei, habe der Angeklagte Krankenkassen geplündert, so der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Andererseits müsse auch berücksichtigt werden, dass dem Angeklagten die Tatbegehung besonders leicht gemacht worden sei, denn es habe nahezu keine Überprüfung durch die zuständigen Behörden gegeben. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, verbleibt der Angeklagte zunächst in Untersuchungshaft (30.03.2023 ra).

MIETRECHT: Störung des Hausfriedens durch Bezeichnung als „Lügner“

Eine für sowohl für Vermieter als auch für Mieter interessante Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) Münster am 12.07.2022 (Az.: 61 C 2676/21) verkündet. Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Bezeichnung des Nachbarn als „Lügner“, „Märchenerzähler“, „Provokateur“ und „skrupellos“ durch einen Mieter eine Störung des Hausfriedens vor. Sofern ein derartiges Verhalten zuvor bereits abgemahnt wurde, kann diese Bezeichnung sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Im konkret entschiedenen Fall hatte eine 85-jährige Mieterin einer Wohnung in Münster im September 2021 eine fristlose Kündigung erhalten, weil sie einen Nachbarn unbegründet und aus dem Nichts heraus beschimpft hatte. Unklugerweise richtete die Mieterin trotz dieser Kündigung im Dezember 2021 ein Schreiben an den Nachbarn, in dem sie diesen als „Lügner“, „Märchenerzähler“, „Provokateur“ und „skrupellos“ bezeichnete, sodass die Vermieterin daraufhin erneut eine fristlose Kündigung aussprach und schließlich Räumungsklage erhob. Zurecht, entschied nun das AG Münster und bestätigte der Vermieterin, dass dieser ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe, weil die fristlose Kündigung nach § 569 Abs.2 BGB wirksam sei. Die Mieterin habe wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden gestört und die Formulierungen in dem Schreiben seien darauf ausgerichtet gewesen, den Nachbarn herabzuwürdigen und zu beleidigen. Das Fehlverhalten der Mieterin sei schwerwiegend und in der bereits im September 2021 erklärten fristlosen Kündigung sei eine Abmahnung zu sehen. Trotz dieses Umstands habe sie ihre Anfeindungen und Beschimpfungen wiederholt und damit in besonders nachhaltiger Weise gezeigt, dass sie in keinster Weise gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit Nachbarn oder der Vermieterin, einzuhalten (23.03.2023 ra).