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STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Interessante Entscheidung für „Alkoholsünder“

Eine für „Alkoholsünder“ interessante Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gefällt: Nach Meinung des Gerichts darf eine Fahrerlaubnisbehörde nach einem vorangegangenen Alkoholdelikt mit dem Auto das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten. Die derzeitige Rechtslage gestatte es den Fahrerlaubnisbehörden nicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen (Urt. v. 17.04.2023, Az.: 11 BV 22.1234). Fahrerlaubnisbehörden können das Führen von Fahrzeugen nach der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) grundsätzlich verbieten, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet erwiesen hat, was wiederum insbesondere durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss der Fall sein kann. Umstritten ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann. Der BayVGH hat nun entschieden, dass das derzeit geltende Recht keine Grundlage für ein Verbot bietet, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen und hob ein entsprechendes an den Kläger gerichtetes Fahrverbot auf. In den Entscheidungsgründen wies das Gericht darauf hin, dass das Recht auf Mobilität in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützt sei. Das vom Kläger gerügte Fahrverbot stelle nun einen schwerwiegenden Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar. Deshalb könne § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn diese Vorschrift regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere lasse diese Regelung weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge denn nun konkret ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke, sodass auch eine der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht möglich sei. Da das Fehlen entsprechender rechtlicher Maßstäbe zu unverhältnismäßigen Verboten führen könne, sei das gegen den Kläger angeordnete Fahrverbot aufzuheben (06.07.23 ra).

ZIVILRECHT: Anlocken von Wildtauben kann unter Umständen untersagt werden

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass einem Grundstücknachbarn dann, wenn der daneben wohnende Hauseigentümer verwilderte Tauben anlockt und dies wiederum zu einer Beeinträchtigung des Nachbarn wegen Taubenkots, Gurrens und Flügelschlagens führt, nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zusteht (Urt. v. 26.04.2023, Az.: 502 C 7456/22). Im konkret entschiedenen Fall, den man allerdings nicht verallgemeinern darf, hatte die Eigentümerin eines Reihenhauses in einer Vogelvoliere zwei erblindete Stadttauben gehalten. Darüber hinaus pflegte sie aber auch verletzte Stadttauben und fütterte in ihrem Garten Singvögel, wodurch es wiederum zu häufigen Besuchen von Taubenschwärmen kam. Hierdurch fühlte sich ein Nachbar, bedingt durch Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen, derart gestört, dass er zunächst ein Schiedsverfahren einleitete und nach dessen erfolglosem Ausgang dann Klage auf Unterlassung zum Amtsgericht erhob. Das AG Hannover hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt und darauf hingewiesen, dass ihm nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Nachbarin zustehe, da sein Eigentum durch die Taubenschwärme beeinträchtigt worden sei. Es sei dabei völlig unerheblich, welche der von der Beklagten zu vertretenden Umstände die maßgebliche Ursache für den Besuch der Tauben gesetzt habe, denn das Verhalten der Tauben belege eindeutig, dass die Tauben einzig und alleine wegen der Umstände auf dem Grundstück der Beklagten angelockt wurden. Deshalb müsse die Beklagte alle Umstände abstellen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme geführt hätten (29.06.23 ra).