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STRAFRECHT: Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern auf Facebook kann Versuch einer sexuellen Nötigung darstellen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im Rahmen eines jüngst veröffentlichten Urteils (Urt. v. 09.04.2019, Az.: 3 RVs 10/19) entschieden, dass sich derjenige, der einer minderjährigen Schülerin mit der Veröffentlichung von Nacktbildern auf Facebook droht, um sie zu „sexuellen Handlungen“ zu bewegen, wegen versuchter sexueller Nötigung strafbar macht. Deshalb hob das Gericht einen Freispruch des zweitinstanzlich zuständigen Landgerichts in Bielefeld auf, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Schwelle zu einem strafbaren Versuch noch nicht überschritten worden sei, nachdem das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht in Herford zuvor den Angeklagten sogar wegen einer versuchten Vergewaltigung verurteilt hatte. Der zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte und die damals 16-jährige Schülerin schrieben sich über den „WhatsApp“ Nachrichten, wobei sich die Schülerin in den Angeklagten verliebte. Auf dessen Initiative hin tauschten sie Anfang 2017 auch Nacktfotos über den Messenger-Dienst aus. Als die ersten Nacktfotos verschickt wurden, kam es von Seiten des Angeklagten zu ersten sexuellen Anspielungen. Als das Mädchen sich weigerte, auf die Anspielungen einzugehen, drohte ihr der Angeklagte, die ihm übermittelten Fotos bei Facebook zu veröffentlichen oder auszudrucken, und sie in ihrer Schule auszuhängen. Hierdurch fühlte sich die Schülerin verständlicherweise massiv unter Druck gesetzt und offenbarte sich schließlich Mitte Juni 2017 der Polizei, wo sie Anzeige erstattete. Bei der anschließenden Durchsuchung händigte der Angeklagte den Polizisten sein Handy aus, auf welchem sich noch fünf Nacktbilder des Mädchens befanden. In erster Instanz verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) Herford im März 2018 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, die der Angeklagte nicht akzeptierte. Auf seine Berufung hin hob das Landgericht (LG) Bielefeld die erstinstanzliche Entscheidung auf und sprach den Angeklagten frei, weil dieser nach Auffassung des Landgerichts nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft sah dies wiederum anders und legte gegen das Urteil Revision ein, in dessen Verlauf das nun zuständige OLG Hamm zu dem Ergebnis kam, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG Bielefeld zurückzuverweisen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe der Täter nämlich regelmäßig die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle dann überschritten, wenn er – wie hier – bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht habe. Dadurch, dass der Angeklagte dem Opfer mit der Veröffentlichung der Nacktbilder gedroht habe, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne des § 177 Abs.2 Nr. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen und damit auch ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal bereits verwirklicht. Durch die Nötigungshandlung, so das Gericht weiter, habe der Angeklagte die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der damals noch minderjährigen Schülerin auch unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich war es nach Ansicht der Richter, dass der Angeklagte die Zeugin hierzu bei sich zu Hause aufgesucht habe (15.08.2019 ra).

STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Ist übernachten im Auto eigentlich erlaubt?

Jedem Kraftfahrzeugführer ist das schon einmal passiert: Die Müdigkeit holt einen ein… Doch darf man dann einfach im Auto übernachten oder muss man ein Hotel aufsuchen? Grundsätzlich ist es nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) unproblematisch, im eigenen Auto zu übernachten. Ein ausdrückliches Verbot sieht die StVO nämlich nicht vor. Es wird zwar geregelt, wo gehalten oder geparkt werden darf und wo nicht, § 12 Abs. 4 StVO, doch außerhalb dieser Einschränkungen spricht grundsätzlich einmal nichts gegen ein Übernachten, vorausgesetzt natürlich, man steht nicht ohne Erlaubnis des Eigentümers auf einem Privatgrundstück oder ignoriert ein Halte- oder Parkverbot. Nicht gestattet ist es auch, in einer Parkbewirtschaftungszone ohne gültiges Ticket zu übernachten. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht kann das Übernachten im Auto nun allerdings zu einem Problem werden, weil insoweit der Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen ist. Als öffentliche Ordnung gilt die Gesamtheit aller ungeschriebenen Regeln, die der Einzelne in der Öffentlichkeit zu befolgen hat. Und die Polizei wiederum hat die Aufgabe, diese Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Dabei dürfen dann wiederum Maßnahmen ergriffen werden, die der Abwehr von Gefahren dienen bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten, wozu wiederum u.a. die Sicherheit des Straßenverkehrs zählt. Wenn Sie als Autofahrer also beispielsweise tagelang am Straßenrand parken und in dem Wagen auch schlafen, ist dies verkehrsrechtlich erst einmal unproblematisch. Anders gestaltet sich dann aber die Rechtslage, wenn sich im Laufe der Tage z.B. Müll um das Auto ansammelt oder der Bordstein als Toilette benutzt wird, dann nämlich darf eingegriffen und die Übernachtung an dieser Stelle im Wagen untersagt werden. Ob sogar „Strafen“ drohen, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Sicherlich kommt man höchst selten in die Verlegenheit, mehrere Tage oder gar Wochen im Auto zu schlafen. Hiervon wäre – rechtlich gesehen – auch eher abzuraten. Zudem besteht in Deutschland, man höre und staune, eine Meldepflicht, sodass die ständige Wohnung beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden muss. Wer sein Auto als Wohnung nutzt, kann also auch in dieser Richtung durchaus Probleme bekommen. Und dann gibt es ja auch noch diejenigen verantwortungsbewussten Autofahrer, die ein bisschen über den Durst getrunken haben. Natürlich kann und soll ggf. dieser Autobesitzer gegebenenfalls die Nacht im stehenden Auto verbringen. Dabei sollte allerdings weder der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss stecken, noch sollte auf dem Fahrersitz Platz genommen werden. Alles, was den Anschein erweckt, dass der Wagen gleich gestartet wird, dürfte als Fahrversuch gewertet werden, auch wenn ein Oberlandesgericht einen solchen Fall 2004 einmal anders entschieden hat. Damals noch obsiegte der Betroffene, der zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden war. Er schlief bei laufendem Motor im stehenden Wagen. Da seinerzeit aber nicht zweifelsfrei zu belegen gewesen sei, dass der Mann auch gefahren sei, hob das Oberlandesgericht die Strafe wieder auf (Urt. v. 21.09.14, Az: 1 Ss 102/04). Darauf bauen, dass das heute noch immer so gehandhabt wird, sollte man allerdings besser nicht. Kleiner Tipp am Rande: Wer mit Wohnwagen oder Wohnmobil in Europa unterwegs ist, sollte die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Ziel- oder den Transitländern sicherheitshalber vorher klären, um später böse und mitunter kostspielige Überraschungen zu vermeiden (08.08.2019 ra).