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FAMILIENRECHT: Interessant nicht nur für Eltern: Müssen Kinder ihren Eltern im Haushalt eigentlich helfen?

In einem Haushalt gibt es immer viel zu tun. Es stellt sich dann manchmal die Frage, ob Kinder im Haushalt helfen sollen oder sogar Aufgaben zuhause übernehmen müssen. Die Antwort ist für viele sicherlich überraschend, andererseits aber sogar gesetzlich geregelt: § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Kinder verpflichtet sind, ihren Eltern zu helfen. Solange ein Kind bei seinen Eltern wohnt und von diesen unterhalten wird, muss das Kind „in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste“ leisten. Diese Regelung schließt übrigens nicht nur die Pflicht des Kindes ein, seinen Eltern im Haushalt zu helfen, sondern auch im Geschäft, in der Gaststätte oder auf dem Bauernhof. Die Pflicht gilt, solange das Kind noch zu Hause wohnt, also selbst dann, wenn es volljährig oder verheiratet ist. Erst wenn das Kind von zu Hause auszieht, endet die Pflicht nach § 1619 BGB. Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, wie lange Kinder und Jugendliche zeitlich im Haushalt helfen sollen. Der Umfang hängt im Wesentlichen vom Alter des Kindes, seinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten und seiner Gesundheit ab. Für einen 14-jährigen kann es deshalb durchaus angemessen sein, bis zu sieben Stunden in der Woche im Haushalt zu helfen, wobei sich diese Zahl erhöhen kann, wenn ein Elternteil oder gar beide Eltern krank oder ganztägig berufstätig sind. Allerdings darf die Mithilfe im Haushalt nicht dazu führen, dass einem Kind keine Zeit mehr für Hausaufgaben oder Hobbys bleibt. Von der Pflicht zur Mithilfe befreit sind ohnehin zum größten Teil Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren. Darüber hinaus gibt es natürlich auch noch weitere Grenzen, beispielsweise beim Einkaufen, denn bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Auch beim Kauf von Alkohol und Tabak ist die Gesetzeslage eindeutig, das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabak an Kinder unter 18 Jahre zu verkaufen. Gleiches gilt auch für Hochprozentiges wie Spirituosen o.ä.. Um Einwendungen Kinder oder Jugendlicher abzuwenden: Die Mithilfe im Haushalt nach § 1619 BGB widerspricht natürlich nicht dem grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit, das sich nur auf arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse bezieht. Trotz der gesetzlich normierten Pflicht, im Haushalt mitzuhelfen, können Kinder rechtlich, beispielsweise über gerichtliche Schritte, die natürlich sowieso niemand einleiten würde, nicht dazu gezwungen werden. Umgekehrt können Kinder aber auch nicht auf Geld für ihre Hilfe pochen (14.11.2019 ra).

STRAßENVERKEHRSRECHT AKTUELL: Wann darf man Nebelscheinwerfer benutzen?

Manche Dinge haben sich, aus welchen Gründen auch immer, tief in die Köpfe der Autofahrer eingeprägt. Dumm ist dies natürlich dann, wenn es sich entweder um gefährliches Halbwissen handelt oder die entsprechenden Thesen gar falsch sind und dann teilweise sogar in einer sinnlosen Diskussion mit der Polizei enden, insbesondere dann, wenn aufgrund eines Fehlverhaltens auch noch ein Bußgeld im Raum steht. Ein häufiges Thema unter Deutschlands Kraftfahrzeugführern ist beispielsweise die Debatte um das Erfordernis des Einschaltens des Nebellichts und insbesondere der allseits beliebten Nebelschlussleuchte. Nebelscheinwerfer sind entgegen des Wortlauts nicht nur bei „dicker Suppe“ eine Hilfe. Man darf sie deshalb laut Straßenverkehrsordnung (StVO) einschalten, wenn Nebel, Regen oder Schneefall „die Sicht erheblich behindern“. Auch und gerade bei Dunkelheit und Schneefall verbessern Nebel(front)scheinwerfer die Sicht ganz erheblich und sollten deshalb durchaus auch benutzt werden. Anders sieht es indes bei einer Nebelschlussleuchte aus, viele Autofahrer und -fahrerinnen schalten diese im Vergleich zu herkömmlichen Rückleuchten fast 20x stärker rot strahlenden Nebelschussleuchten ganz nach Gefühl und eigenem Gutdünken ein, getreu dem Motto: „Hauptsache mein Hintermann kann mich gut sehen.“ Egal ob Nebel oder Regen, die Nebelschlussleuchte gehört nach (falscher) Meinung vieler unbedingt eingeschaltet. Doch das ist nicht nur falsch sondern auch gefährlich für den dahinter fahrenden Kraftfahrer, deshalb gibt es klar definierte Regeln für die Benutzung der Nebelschlussleuchte: Diese darf nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel sehr stark eingeschränkt ist. Genau gesagt heißt es in § 17 StVO, dass die Sichtweite durch Nebel (und nicht etwa durch Regen oder Schnee) unter 50 Meter betragen muss. Übrigens, was viele nicht wissen: Bei schlechter Sicht unter 50 Metern ist es auch verboten, schneller als 50 km/h zu fahren! In § 3 Abs. 1 S. 3 StVO heißt es nämlich: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Nachdem Sie nun über dieses Thema bestens informiert sind, wünschen wir Ihnen weiterhin eine allzeit sichere und unfallfreie Fahrt. (07.11.2019 ra)