BITTE BEACHTEN SIE:

ALLE ENTSCHEIDUNGEN UND BEITRÄGE SIND NACH BESTEM WISSEN ZUSAMMENGESTELLT. EINE HAFTUNG FÜR DEREN INHALT ÜBERNEHMEN WIR JEDOCH NICHT. FÜR RÜCKFRAGEN STEHEN WIR IHNEN NATÜRLICH GERNE ZUR VERFÜGUNG.

RECHT AKTUELL: Weihnachten und Recht!

Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen wollen wir Sie kurz und bündig über das Thema „Weihnachten und Recht“ informieren. Denn auch hier – man glaubt es kaum – kann es Meinungsverschiedenheiten bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geben. Wenn beispielsweise der gebuchte Nikolaus oder das Christkind zu spät erscheinen, stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber hierfür trotzdem die vereinbarte Vergütung bezahlen muss. Sofern Sie einen festen Termin, der Gesetzgeber spricht von einem „Fixtermin“, für den Auftritt des Weihnachtsmannes oder des Christkindes nachweisbar vereinbart haben und Weihnachtsmann oder Christkind dann zu spät oder gar nicht kommen, schulden Sie hierfür grundsätzlich keine Vergütung. Sollte schon im Voraus gezahlt worden sein, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung. Und wenn an Heiligabend der festlich geschmückte Tannenbaum brennt, wer haftet dann eigentlich? Grundsätzlich hängt die Haftung entscheidend von der individuellen Sorgfaltspflicht ab. Wenn alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind (und man natürlich zudem über einen guten Versicherungsschutz verfügt), bestehen gute Chancen, Schäden an Möbeln, Gardinen, Teppichen usw. von der Versicherung ersetzt zu bekommen. Grundsätzlich ist hierfür die Hausratsversicherung zuständig. Wer den Weihnachtsbaum hingegen unbeaufsichtigt lässt riskiert, dass die Versicherung die Zahlung verweigert. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sind Händler übrigens nicht verpflichtet, Ware, die vor Weihnachten im Geschäft erworben wurde, ohne weiteres umzutauschen. Aus Kulanz bieten zwar viele Händler diese Möglichkeit an. Unter welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein Umtausch möglich ist, entscheidet dann allerdings wiederum der Händler. Anders sieht es aus, wenn die Neuware Schäden aufweist, also mangelhaft ist. In solch einem Fall bestehen gesetzlich verankerte Ansprüche auf Nacherfüllung oder Nachlieferung der Ware. Wer einen Gutschein verschenkt, kann grundsätzlich drei Jahre auf dessen Gültigkeit vertrauen, wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein gekauft wurde. Allerdings haben Händler die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins zu befristen. Voraussetzung ist, dass die Frist nicht zu knapp bemessen ist und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. Wann dies wiederum der Fall ist, hängt stark vom Einzelfall und der Art des Gutscheins ab. Das Amtsgericht Wuppertal befand z.B. einen Sauna-Gutschein als ungültig, der insgesamt elf Saunabesuche vorsah, dabei aber nur ein Jahr gültig war (Az.: 35 C 39/08). Ist der Gutschein „abgelaufen“, muss ihn der Händler nicht mehr einlösen, wobei Kunden dann allerdings einen Anspruch auf (teilweise) Erstattung des Geldwertes haben können. Händler sind auch nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheins auszuzahlen. Wer den Gutschein nicht einlösen möchte, kann diesen in aller Regel problemlos weiter verschenken, der Name, der auf dem Gutschein steht, spielt dabei keine Rolle. Wenn der Händler in der Zwischenzeit insolvent wurde, ist der Gutschein in aller Regel wertlos. Der Kunde hat dann keinen Anspruch mehr gegen den Händler und müsste versuchen, seine Rechte im Rahmen eine potentiellen Insolvenzverfahrens anzumelden. In aller Regel ein mehr als hoffnungsloses Unterfangen (19.12.2019 ra).

RECHT AKTUELL: Zum Jahresende droht vielen Gläubigern die Verjährungsfalle!

Die Vorweihnachtszeit bringt manch schöne Momente mit sich, leider gilt es aber am Jahresende auch, einige wichtige Termine und Fristen im Auge zu behalten. Dass man bis Ende November die Kfz-Versicherung wechseln kann, wird einem Verbraucher in den Medien tagtäglich vor Augen geführt. Andere Fristabläufe finden dagegen leider weniger Erwähnung, insbesondere die zum Jahresende einschlägigen Verjährungsfristen. Werden diese aber verpasst, so drohen massive finanzielle Schäden. Verjährung bedeutet, dass man einen Anspruch, der einem eigentlich zusteht, beispielsweise eine Kaufpreis- oder eine Schadensersatzforderung, nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzen kann, weil der Gegner, so das Gesetz, dann „die Einrede der Verjährung erheben kann“. Damit ist die Durchsetzung der Forderung nicht mehr möglich, sie besteht zwar noch, ist aber, weil nicht mehr realisierbar, wirtschaftlich wertlos, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Ansprüche und damit auch Forderungen verjähren regelmäßig innerhalb einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt – ganz grob gesagt – grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis hat. Leider kommen auch noch andere Zeitpunkte in Betracht, die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sein können. Nicht leichter wird die Rechtslage auch dadurch, dass es neben der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB noch zahlreiche andere Verjährungsfristen gibt, die an dieser Stelle allerdings nicht pauschal dargestellt und näher erläutert werden können. Im Bedarfsfall hilft hier nur sachkundige anwaltliche Prüfung und professionelle Unterstützung weiter. Wenn die Verjährung eines Anspruchs droht, insbesondere einer Geldforderung, muss dafür gesorgt werden, dass die Verjährung gehemmt oder deren Neubeginn herbeigeführt wird. Hierfür gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die im Ernstfall weiterhelfen können. Beispielsweise kann die Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Klage, durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch einen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Beweisverfahrens vor dem zuständigen Gericht herbeigeführt werden. Die Verjährung beginnt hingegen erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkannt hat. Verjährung, Fristberechnung, Hemmungstatbestände etc. sind komplizierte Geschäfte, man sollte sich im Ernstfall deshalb von einem Fachmann beraten lassen, insbesondere natürlich dann, wenn die Zeit gegen den Gläubiger spielt und Verjährung droht. Denn eine einmal eingetretene Verjährung wirkt ewig, kann also durch nichts wieder gut gemacht werden. Da sich Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Verjährung berufen können, sollten Gläubiger das Thema von sich aus stets im Blick behalten und erforderlichenfalls die gebotenen Schritte rechtzeitig einleiten. Hier ist eine zielorientierte Vorgehensweise angesagt, die wir im Bedarfsfall natürlich gerne mit Ihnen gemeinsam festlegen (12.12.2019 ra).