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RECHT AKTUELL: Frühjahr… Zeit (auch) für´s Autowaschen! Recht und Waschstraßen

Die Aussicht auf ein sonniges Frühjahr lockt auch in diesem Jahr wieder etliche Autobesitzer in Waschhallen und Waschstraßen. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn das Fahrzeug beim Waschvorgang beschädigt wird? Der Betreiber der Waschstraße ist grundsätzlich dann schadensersatzpflichtig, wenn der Kunde zunächst einmal beweisen kann, dass der Schaden im Zuge der Anlagennutzung (und nicht bereits früher) entstanden ist. Steht dies fest (was beispielsweise durch verbindliche Einschätzung eines Sachverständigen geschehen kann), kann sich der Anlagenbetreiber auf den Standpunkt stellen, dass ihn an der Beschädigung kein Verschulden trifft. Dann wiederum ist in der Regel der Waschhallenbetreiber gefordert, das fehlende Verschulden zu beweisen. Allerdings ist es, wie gesagt, zunächst grundsätzlich Aufgabe des anspruchstellenden Geschädigten, den Beweis einer kausalen Schädigung in der Waschhalle zu führen. Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet der Betreiber der Anlage grundsätzlich nicht für Schäden. Weiter muss der Nutzer der Waschstraße im Ernstfall aber auch beweisen können, dass er die erforderliche Sorgfalt bei Nutzung der Anlage beachtet hat. Viele Waschanlagenbetreiber regeln übrigens im Rahmen sog. „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ (AGB) die Rechte und Pflichten sowohl des Anlagenbetreibers als auch des Kunden. In diesem „Kleingedruckten“ finden sich häufig Sicherungs- und Warnhinweise, wie beispielsweise bezüglich des Sicherns der Antenne. Sofern die AGB Vertragsbestandteil wurden, was regelmäßig bei Aushang der Geschäftsbedingungen im Eingangsbereich der Waschstraße der Fall sein dürfte, müssen diese Vorgaben auch beachtet werden, anderenfalls haftet der Betreiber der Anlage nicht. Nach Vertragsschluss ausgehändigte Bedingungen (z.B. auf der Quittung) werden nicht mehr Vertragsbestandteil, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war. Schadenersatz kann unter Umständen aber beispielsweise dann verlangt werden, wenn ein Schild lediglich bestimmt: „Antenne einschieben oder abnehmen“ und sich an Ihrem Fahrzeug eine diebstahlsgesicherte Antenne befindet, die weder eingeschoben noch abgenommen werden kann. Hier wäre es grundsätzlich Sache des Betreibers, einen geeigneten Hinweis zu erteilen und dem Kunden ggf. von der Benutzung der Waschanlage abzuraten. Häufiger Anlass für Ärger bilden auch Lackschäden durch nicht ordnungsgemäß arbeitende oder verschmutzte Reinigungsbürsten. Diese Schäden sind in der Regel vom Waschanlagenbetreiber zu ersetzen, da dieser darauf zu achten hat, dass sich in den Waschbürsten keine Fremdkörper befinden, die nicht unerhebliche Lack- und Schrammschäden verursachen können, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Betreiber eine lückenlose Kontrolle der Bürsten nach jedem Fahrzeug nicht zuzumuten ist. Enthalten die AGB Haftungsbeschränkungen, verweigern Waschanlagenbetreiber häufig den Ersatz der in der Waschstraße entstandenen Schäden, wobei sich oft Klauseln finden, die eine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen) sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden ausschließen, es sei denn, dass den Waschanlagenbetreiber grobes Verschulden trifft. Diese Haftungsbeschränkung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als unzulässig erklärt, da der Kunde dadurch unangemessenen benachteiligt wird (Urteil vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03). Schließlich ist anerkannt, dass der Waschanlagenbetreiber vorab zu prüfen hat, ob ein Fahrzeug für seine Anlage nun geeignet ist oder nicht. Wird es versäumt, ein Fahrzeug zurückzuweisen, bei dem aufgrund besonderer aber offensichtlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung des Fahrzeuges führen kann, kann dies wiederum eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen. Kunden müssen allerdings nicht darauf hingewiesen werden, dass die Scheibenwischer in die Ruhestellung versetzt oder Fenster geschlossen werden müssen. Schließlich sollten Sie Ihr Fahrzeug noch auf dem Gelände der Waschanlage auf Schäden kontrollieren, offensichtliche Schäden, die durch die Waschanlage entstanden sind, sollten sofort gemeldet werden. Es empfiehlt sich aus Beweissicherungsgründen, auf eine schriftliche Bestätigung zu bestehen. Zwar können Ersatzansprüche wegen nicht offensichtlicher Schäden auch noch gestellt werden, wenn das Grundstück bereits verlassen wurde. Allerdings dürfte es dann schwierig wenn nicht sogar unmöglich werden, den Nachweis dafür zu liefern, dass der Schaden tatsächlich in der Waschanlage entstanden ist (28.03.19 ra).

REISERECHT: Reisemangel bei abgeräumtem Büffet?

Strahlender Sonnenschein heute in Villingen-Schwenningen, deshalb wieder ein Beitrag aus der Rubrik „Reiserecht“: Neben weiteren Reisemängeln monierten die Kläger eines am Amtsgericht (AG) München rechtshängigen Zivilverfahrens, dass im Rahmen einer 14-tägigen Pauschalreise in die Türkei die Speisen im Bereich des Buffets nur langsam nachgefüllt wurden, nachdem Staatsangehörige, deren Nationalität nicht erwähnenswert erscheint, das Büffet regelrecht „geplündert“ hatten. Häufig seien halbleere Salat- oder Fleisch-Gedecke zurückgeblieben, weil bei Eröffnung des Buffets vor dem Eingang bereits Personen warteten, dann ihre Teller voll luden, ein paar Mal darin rumstocherten und sich dann einen neuen Teller holten, sodass für die anderen kaum noch etwas übrig blieb und das Personal Probleme hatte, das Büffet wieder aufzufüllen. Das Personal wiederum habe aber immer nur einzelne Bereiche aufgefüllt, sodass es nie ein komplettes Büffet gegeben habe. Das AG München hat nun geurteilt Az.: 274 C 18111/15), dass dieser Umstand einen (wenn auch weniger gewichtigen) Reisemangel und nicht nur eine bloße Unannehmlichkeit zu Lasten des Reisenden darstellt. Zwar müsse man es grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko hinnehmen, dass sich andere Personen bei einem Büffet bereits bedient hätten und man deshalb beim Büffet nicht die volle Auswahl vorfinde bzw. auf „Nachschub“ warten müsse. Hier lägen nun aber besondere Umstände vor, weil das Büffet ja fast durchweg und tagtäglich eine äußerst eingeschränkte Auswahl aufgewiesen habe, was darauf beruhte, dass sich eine Gruppe bestimmter Staatsangehöriger zu Beginn des Büffets die Teller übermäßig gefüllt und das Hotelpersonal das Büffet dann nur sehr unzureichend nachgefüllt habe. Weil das Gericht zu der Schlussfolgerung kam, dass für diese Unzulänglichkeit der Verpflegung das Hotelpersonal verantwortlich gewesen sei, das entweder mehr Essen zur Verfügung stellen oder gegen das Fehlverhalten der Gruppe hätte einschreiten müssen, ist durch das Gericht eine Minderung des Reisepreises vorgenommen worden. Das AG München hat den Klägern – auch wegen weiterer Mängel wie Lärm und Ungeziefer – eine Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 30 % zugesprochen, wobei ca. fünf bis 10 % auf das mangelhafte Büffet entfielen (21.03.19 ra).