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REISERECHT: Tipps und Tricks für Urlauber bei mangelbehafteten Reisen

Wir hoffen, dass Sie einen schönen und erholsamen Urlaub verbringen durften. Falls nicht, sollten Ihnen folgende Tipps und Hinweise behilflich sein:

 

Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen mangelbehafteter Reisen ist rasches und zielgerichtetes Handeln gefordert. Falls Sie Ansprüche geltend machen wollen, müssen Sie feststellen, ob sich diese Ansprüche gegen den Reiseveranstalter (Regelfall), das Reisebüro oder gegen sonstige Leistungsträger richten.

 

  1. Ausschlussfrist beachten:Ansprüche gegen den Reiseveranstalter müssen generell spätestens einen Monat nach dem Tag der Reiserückkehrschriftlich geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird diese Frist versäumt, ist es Ihnen nicht mehr möglich, erfolgreich Ansprüche zu erheben.

 

  1. Verjährungsfrist einhalten:Ansprüche des Reisenden verjähren nach zwei Jahren, wobei der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit dem Tag beginnt, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte, § 651 j BGB.

 

  1. Geltendmachung von Ansprüchen:Wurde der Reisemangel nicht gleich – also während der Reise – gegenüber der Reiseleitung geltend gemacht, sind spätere Ansprüche in der Regel ausgeschlossen! Zwar ist Schriftform für die Reklamation nicht vorgeschrieben, doch dringend anzuraten – und auch üblich. In dem Schreiben müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben werden. Mängel, die erst nach der Ausschlussfrist reklamiert werden, können nicht berücksichtigt werden. Die Reklamation sollte von allen erwachsenen Teilnehmern der Reise bzw. den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Wenn ein Reiseteilnehmer für eine Reisegruppe eine Reklamation aufsetzt, sollten der Reklamation schriftliche Vollmachten der anderen Reiseteilnehmer im Original beigefügt werden. Aus dem Schreiben sollte sich klar ergeben, dass aufgrund der Mängel eine Rückerstattung bzw. Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz verlangt wird. Nur dann wird die Ausschlussfrist gewahrt.

 

  1. Beweislast:Der Reisende hat grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen eines Reisemangels. Deshalb:Beweismittel sichern. In Frage kommen beispielsweise:

 

  • Aussagekräftige Fotos (Denken Sie an Ihr Handy)
  • Videofilme
  • Anschriften von (neutralen oder ebenfalls betroffenen) Zeugen
  • Schriftliche Zeugenerklärungen
  • Beschreibungen aus Hotelprospekten/-katalogen bzw. Internetseiten
  • Anfertigung von Plänen oder Skizzen.

 

  1. Verhalten des Reiseveranstalters nach Anspruchsstellung:Nach Eingang der Reklamation beim Reiseveranstalter bekommen Sie von diesem in aller Regel einen Zwischenbescheid, der den Eingang Ihres Schreibens bestätigt und darauf verweist, dass Ihre Angelegenheit überprüft wird und der Reiseveranstalter nach Abschluss seiner Prüfung auf Sie zurückkommt. Leider gibt es auch Veranstalter, die über viele Wochen nichts von sich hören lassen – und auch telefonisch praktisch nicht erreichbar sind. Sollte nach ca. vier bis sechs Wochen immer noch keine Stellungnahme des Reiseveranstalters zu Ihrer Reklamation vorliegen, ist es Zeit den Reiseveranstalter anzumahnen.Achtung: Falls Sie einen Scheck mit einer bescheidenen Wiedergutmachung erhalten, achten Sie genau darauf, ob mit der Einlösung dieses Schecks alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Reisevertrag abgegolten werden sollen. Falls ja, sollten Sie diesen Scheck unangetastet und nicht eingelöst wieder zurückschicken, um ggf. bestehende Minderungs- und/oder Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren.

 

  1. Reisegutscheine können,müssen aber nicht angenommen werden. Sie sollten abwägen, wie beweiskräftig Ihr Anspruch und damit die Wahrscheinlichkeit ist, mit Ihrer Geldforderung auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu obsiegen.

 

  1. Abfindungsvereinbarung:Um den Kundenservice zu verbessern, erledigen einige Reiseveranstalter Reklamationen bereits am Urlaubsort. Das ist zwar unbürokratisch und schnell. Sie sollten vor Ort aber prüfen, ob der Ausgleich, der Ihnen angeboten wird, auch angemessen ist. Mit einer Abfindungsvereinbarung verbundene Verzichtserklärungen sollten nur unterschrieben werden, wenn dadurch eine angemessene Gegenleistung gewährt wird.

 

  1. Prozessuale Hinweise:Klagegegner ist in aller Regel der Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro. Das sollte auf jeden Fall vor der Geltendmachung potentieller Ansprüche gründlich geprüft werden. Die Klage gegen den Reiseveranstalter wird regelmäßig am Hauptsitz der Verwaltung des Reiseveranstalterszu erheben sein. Um böse Überraschungen zu vermeiden muss auch das professionell vor Einleiten entsprechender Schritte geprüft werden. Verfügt der Reiseveranstalter (nicht das Reisebüro) über eigene Niederlassungen, in denen die Reise gebucht worden ist, kann die Klage u. U. bei dem Gericht erhoben werden, bei dem die Niederlassung ihren Sitz hat. Ein Reisebüro, das selbstständig Reisen vermittelt, ist grundsätzlich keine Niederlassung. Besondere Vorsicht ist bei Klagen gegen Reiseveranstalter geboten, die ihren Sitz im Ausland haben (05.09.2019 ra).

RECHT AKTUELL: Verkehrsverstöße im Ausland

Vieles wird in der Europäischen Union (EU) vereinheitlicht, vom Verbot bestimmter Glühbirnen bis hin zu Regelungen für Flugdrohnen. Verkehrsregeln der einzelnen Mitgliedstaaten wurden bislang noch nicht vereinheitlicht, was fatale Folgen nach sich ziehen kann: In Ungarn sollte man beispielsweise tunlichst nüchtern fahren, auch alkoholhaltige Medikamente sind tabu, da die 0-Promille-Grenze gilt. In Polen wird es ab 0,2 o/oo problematisch, in Portugal muss das Auto ab 0,5 o/oo stehen bleiben. Allerdings darf wiederum in Großbritannien mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von unter 0,8 o/oo das Fahrzeug noch benutzt werden, sogar auf der linken Fahrbahnseite, was wiederum ab einer bestimmten Alkoholisierung durchaus für Verwirrung sorgen kann. Auch die Bußgelder divergieren ganz erheblich, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h zieht in Polen eine Geldbuße von mindestens EUR 25,00 nach sich, in Norwegen sind mindestens EUR 480,00 zu berappen. Die treuen Leser unserer wöchentlichen Kolumne wissen es bereits: Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid im Briefkasten vorfindet, sollte diesen nicht einfach ignorieren: Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Bußgeldbescheide auch in Deutschland vollstreckt werden, weil Deutschland bereits im Jahr 2010 einen EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen in nationales Recht umgesetzt hat. Mittlerweile wenden 27 EU-Länder diesen Rahmenbeschluss an. Rechtskräftige Bußgeldbescheide aus den entsprechenden Ländern können ab EUR 70,00 deshalb in Deutschland vollstreckt werden. Weil die Sanktionen im Ausland oft wesentlich höher als in Deutschland ausfallen, ist dieser Wert selbst bei harmlosen Parkverstößen leicht erreicht, zumal auch Verwaltungsgebühren in den Schwellenwert eingerechnet werden. Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz in Bonn, Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen sind insoweit also irrelevant. Man glaubt es kaum: Wer schnell bezahlt, kann durchaus sparen. Je nach Ausstellungsland wird bis zu 50% „Rabatt“ gewährt, in Belgien beispielsweise können Sie bis zu 10% sparen, wenn ein Vergleichsvorschlag der Staatsanwaltschaft angenommen wird. In Frankreich werden – je nach Verstoß – bis zu EUR 45,00 erlassen, wenn innerhalb einer festgelegten Zeitspanne, die sich danach richtet, ob der Bußgeldbescheid vor Ort ausgehändigt wurde oder nicht. Auch Italien, wenn wundert es, lässt sich da nicht lumpen, in der Regel wird beim erstmaligen Verstoß der gesetzliche Mindestbetrag kassiert, von dem wiederum 30% abgezogen werden kann, wenn die Behörde dies so vorsieht und dann auch noch innerhalb von fünf Tagen bezahlt wird, was bei schwerwiegenden Delikten mit Fahrverbot oder Kfz-Beschlagnahme allerdings nicht gilt. In Spanien, Großbritannien und Griechenland sind sogar bis zu 50% Rabatt drin, wenn fristgerecht reguliert wird. In manchen Fällen sollte man sich allerdings einen Einspruch auch bei deutschen Bußgeldbescheiden verkneifen. Denn en solcher Schuss kann manchmal nach hinten losgehen, obwohl in § 72 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgelegt ist, dass das Gericht von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen darf. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, was beispielsweise der Fall eines Temposünders belegt, der ursprünglich EUR 160,00 zahlen und ein einmonatiges Fahrverbot absitzen sollte, das erst nach einer viermonatigen Schonfrist beginnen sollte. Auf den Einspruch des Betroffenen bestätigte nun das Amtsgericht nicht nur Bußgeld und Fahrverbot, sondern ordnete an, dass das Fahrverbot sofort anzutreten sei. Hierin sah der Betroffene einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Allerdings blieb seine Beschwerde erfolglos (OLG Düsseldorf, Az.: IV-2 RBs 195/18), denn das Gericht hatte nicht im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung über den Einspruch entschieden. Hinzu kam, dass der Raser bereits vor Erlass des ersten Bußgeldbescheides erneut geblitzt wurde, was zwar die Bußgeldstelle nicht berücksichtigen durfte, wohl aber das Amtsgericht, das erst entschieden hatte, als dem Gericht beide Tempo-Überschreitungen vorlagen. (29.08.2019 ra).